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PDF anzeigen [X.]/04
vom 15. Februar 2005 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2005 ge-mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten am 16. Juni 2004 in seiner [X.] wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Durch [X.] vom 6. Dezember 2004 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte in seinem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 15. Dezember 2004. Der als Antrag auf Entscheidung des [X.] zu wertende Rechtsbehelf ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das [X.] hat die Revision des Angeklagten zu Recht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da entgegen § 344 Abs. 1 StPO das Rechtsmittel nicht begründet worden ist. - 3 - [X.], der ausweislich des [X.] nach Urteilsverkündung über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden ist, könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 11. Januar 2005 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanovi
Ernemann
Meta
15.02.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2005, Az. 4 StR 477/04 (REWIS RS 2005, 5030)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5030
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