Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2003, Az. 4 StR 320/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1821

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 320/03vom28. August 2003in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Siegen vom 3. April 2003a) aufgehoben, soweit der Angeklagte in dem [X.] der Urteilsgründe letztgenannten Fall we-gen Förderung sexueller Handlungen Minderjähri-ger verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfah-ren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen [X.] des Verfahrens und die notwendigen [X.] des Angeklagten der Staatskasse zur [X.]) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte der Förderung sexueller Handlungen [X.] in zwei Fällen, des schweren sexuellenMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Förde-rung sexueller Handlungen Minderjähriger und [X.] pornographischer Schriften sowie desschweren sexuellen Mißbrauchs von Kindernschuldig ist.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-mittels und die den [X.] im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Förderung sexuellerHandlungen Minderjähriger in drei Fällen unter Einbeziehung der [X.] einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweiJahren und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheitmit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und mit Verbreiten porno-graphischer Schriften sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von [X.] zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die aufdie Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat denaus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juli 2003zutreffend ausgeführt:"Das Verfahren ist hinsichtlich der letzten zum Nachteil [X.] [X.]festgestellten Tat wegen Vorliegens eines [X.] einzustellen. Die in diesem Fall erfolgteVerurteilung des Angeklagten wegen Förderung sexuellerHandlungen Minderjähriger hat keinen Bestand, weil es fürdie abgeurteilte Tat an einer Anklage mangelt. Sie war nichtGegenstand der Anklageschrift vom 18. November 2002([X.]. 343 [X.]); eine die Tat einbeziehende Nachtragsankla-ge ist nicht erhoben worden.Aus der Anklageschrift ergibt sich mit hinreichender Deutlich-keit, dass (lediglich) zwei Fälle zum Nachteil von N. H. verfolgt werden sollten (vgl. [X.]. 344, 346 [X.]). Diese sinddurch die Angabe der Tatorte - je einmal in der Wohnung ei-- 4 -nes jeden der beiden Angeklagten -, der ungefähren Tatzeit,der beteiligten Personen sowie der ausgeführten Sexualprak-tiken auch ausreichend konkretisiert, so dass die Anklage-schrift ihrer Umgrenzungsfunktion noch gerecht wird (vgl.BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 6, 13, 14; [X.] 46. Aufl. § 200 Rdn. 9).Demgegenüber geht die [X.] auf Grund des mit [X.] von N. [X.]übereinstimmenden [X.] Angeklagten (vgl. [X.]) - nach einem Hinweis ge-mäß § 265 StPO ([X.]. 564 I[X.]) - von einer weiteren, drittenstrafbaren Handlung zu deren Nachteil aus. Diese unter-scheidet sie in den Urteilsgründen von den beiden anderen(angeklagten) Taten zum Nachteil der Geschädigten, insbe-sondere der in der Wohnung U. M. begangenen durch [X.], der Geschädigten sei weiße Reizwäsche aus-gehändigt und sie damit bekleidet fotografiert worden ([X.]. 15f).Das hierdurch in besonderem Maße konkretisierte [X.] ausweislich der Anklageschrift aber nicht vom [X.] umfasst und durfte [X.] zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden.Ein Hinweis nach § 265 StPO war insoweit nicht ausreichend,vielmehr hätte es dazu der Erhebung einer Nachtragsanklagebedurft."Dem schließt sich der Senat an. Mit der Aufhebung und Einstellung [X.] bezüglich der dritten zum Nachteil von N. [X.]begangenen [X.] zwar die insoweit verhängte [X.]. Die Gesamtfreiheitsstrafe vonzwei Jahren kann gleichwohl bestehen bleiben. Der Senat schließt im [X.] Anzahl und Höhe der verbleibenden [X.]n aus, daß der- 5 -Tatrichter bei Wegfall der [X.] von vier Monaten auf eine niedrigereGesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.[X.] Kuckein Athing

Meta

4 StR 320/03

28.08.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2003, Az. 4 StR 320/03 (REWIS RS 2003, 1821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1821

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 220/03 (Bundesgerichtshof)


1 StR 316/03 (Bundesgerichtshof)


3 StR 490/14 (Bundesgerichtshof)

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Verbreitung jugendpornographischer Schriften; sexueller Missbrauch von Kindern durch Einwirken auf …


5 StR 256/05 (Bundesgerichtshof)


2 StR 285/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.