Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2000, Az. XII ZR 258/97

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3101

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 258/97Verkündet [X.] Februar 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 16. Februar 2000 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 22. Juli 1997 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1 und 2 aus eigenem und abgetre-tenem Recht auf rückständigen "Miet"zins, Nebenkosten und Zahlung von Ab-lösesummen in Anspruch.Die Klägerin und die Zedentin sind [X.] je eines Teilbe-reichs einer Sporthalle in [X.]. Mit gesonderten Verträgen vom 6. [X.] verpachteten die Klägerin den sogenannten Squash-Bereich und die Ze-dentin den sogenannten Fitness-Bereich jeweils einschließlich des Inventarsfür die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. September 1999 an den [X.] waren jeweils als Anlagen 1 a, 1 b und 2 bezeichneteGrundrißzeichnungen sowie eine als Anlage 4 bezeichnete Aufstellung [X.] Pächter zu übernehmenden Verträge mit [X.] mittels Heftklammern [X.].In § 1 beider Verträge heißt es unter anderem:Gegenstand des [X.] sind ferner sämtliche in den Mieträumenbefindliche Einrichtungsgegenstände und Inventarstücke gemäß [X.] (Anlage [X.]...Die Parteien sind sich weiter darüber einig, daß sämtliches Inventar, wel-ches nicht in der Anlage 3 aufgeführt ist, ebenfalls als vermietet [X.] 1 des [X.] enthält den weiteren Zusatz:Die Übernahme des Inventars und die Erstellung der [X.] (Anlage[X.] erfolgt zum 31.12.1993.§ 18 beider Verträge regelt die Rückgabe des Inventars bei [X.] und enthält den Hinweis:Zur Dokumentation des Zustandes bei Vertragsbeginn wird eine Bildserieangefertigt, die Bestandteil dieses Vertrages ist (Anlage 5).In § 22 beider Verträge war vereinbart, daß Änderungen und Ergänzun-gen der Schriftform bedürfen.Ein als Anlage 3 bezeichneter "Zusatz zum Mietvertrag ... vom06.08.1993" zwischen der Zedentin und dem Beklagten zu 2 ist von diesenbeiden Vertragsparteien unterschrieben und auf den 1. Januar 1994 datiert. [X.] eine Aufstellung von neun Einzelpositionen, der folgender Text [X.] ist:Im gegenseitigen Einvernehmen wird noch einmal gesondert festgehalten:- 4 -In der Anlage 5 zu diesem Vertrag ist nur das bewegliche Inventar aufgeli-stet.Sämtliche Einbauten, wie sie auch im Videofilm, der Bestandteil der [X.] ist, gelten auch als vermietet.Die folgende Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit:Eine von der Klägerin, der Zedentin und dem Beklagten zu 2 unter-schriebene, undatierte Anlage 5 lautet:Statt der vorgesehenen Bilddokumentation ist ein Videofilm von 30 min.Länge erstellt worden. Dieser Videofilm befindet sich im [X.] [X.] und Fitness-Centers [X.] im Kellergeschoß.Beide Verträge wurden durch im wesentlichen gleichlautende [X.] vom 7. März 1995 geändert, die jeweils auf den "Mietvertrag vom06.08.93" zwischen den mit Namen und Anschrift bezeichneten [X.] Bezug nehmen und von diesen sowie vom Beklagten zu 1 unterschriebensind. Sie enthalten u.a. folgende Regelung:Falls der Untermieter erklärt, aus persönlichen Gründen den im § 1 be-zeichneten Betrieb ... nicht mehr weiterführen zu können, verpflichtet sichHerr [X.] (= Beklagter zu 1) durch seine nachfolgende Unterschrift über-gangslos, spätestens mit Zugang einer entsprechenden Erklärung [X.] an den Hauptmieter in den Mietvertrag vom [X.] unddiesen Zusatzvertrag mit all deren Rechten und Pflichten einzutreten. [X.] gilt, wenn der Hauptmieter Herrn [X.] gegenüber nachweist, daßder Untermieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus § 4 oder [X.] derselben, länger als einen Monat in Verzug geraten ist...In der Folgezeit kam der Beklagte zu 2 seinen Verpflichtungen, Pacht-zins zu zahlen, nicht vollständig nach und erfüllte auch zwei im [X.] und Januar 1996 mit der Klägerin und der Zedentin getroffene Vereinba-rungen über die Tilgung des Rückstandes nicht. Mit Schreiben vom [X.] forderten die Klägerin und die Zedentin den Beklagten zu 1 auf, seinen- 5 [X.] nachzukommen, weil der Beklagte zu 2 die verein-barten Zahlungen nicht erbracht habe.Nachdem die Zedentin ihre Forderung gegen die Beklagten auf Zahlungvon "Miet"zinsen, Nebenkosten und einer Ablösesumme an die Klägerin [X.] hatte, begehrte diese von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlungvon insgesamt 264.654,84 [X.] gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten zu1 hob das Berufungsgericht das Urteil auf, soweit dieser verurteilt wurde, [X.] die gegen ihn gerichtete Klage ab. Dagegen richtet sich die Revision derKlägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils er-strebt.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat die Zusatzvereinbarungen vom 7. März 1995dahin ausgelegt, daß der Beklagte zu 1 bei Zahlungsverzug des Beklagten zu2 neben diesem oder an dessen Stelle in die mit der Klägerin und der [X.] Vertragsverhältnisse eintreten und zur Zahlung auch rückständi-ger "Miet"zinsen, Nebenkosten und Ablösesummen verpflichtet werden [X.] -Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand und wird von der Revision alsihr günstig auch nicht in Frage gestellt.Mit Erfolg greift die Revision aber die Ansicht des Berufungsgerichts an,die Zusatzvereinbarungen vom 7. März 1995 seien nicht wirksam geworden,weil die vereinbarte Schriftform nicht gewahrt sei.1. Es erscheint fragwürdig, ob der Ausgangspunkt des [X.] zutrifft, die Vertragsparteien hätten die Wahrung der gesetzlichenSchriftform als konstitutiv vereinbart, mit der Folge, daß die Nichterfüllung ihrerAnforderungen entsprechend der Vermutung des § 125 Satz 2 BGB zur Nich-tigkeit des Vertrages führe.Hiergegen spricht bereits der Umstand, daß die Vertragsparteien zwarder gemäß § 581 Abs. 2 BGB erforderlichen gesetzlichen Schriftform des § 566BGB genügen wollten, aber ersichtlich davon ausgingen, diese Form mit Un-terzeichnung des Vertrages zu wahren, so daß aus ihrer Sicht kein Anlaß [X.], die Einhaltung der gesetzlichen Form als Wirksamkeitsvoraussetzung zuvereinbaren.Aber auch wenn gesetzliche und gewillkürte Form zusammentreffen, weildie Parteien die Schriftform eines ohnehin nach § 566 BGB formbedürftigenVertrages als konstitutiv vereinbart haben, kommt der [X.] regelmäßig zustande, und zwar selbst dann, [X.] die Form des § 566 BGB nicht wahrt. Sofern keine gegenteiligen [X.] ersichtlich sind, ist dem nachträglichen Verhalten der Vertrags-parteien nämlich zu entnehmen, daß sie unter der als konstitutiv vereinbartenSchriftform nur diejenige Form verstanden, die sie anschließend durch dieVertragsunterzeichnung und die später unterzeichneten Zusatzverträge ver-- 7 -wirklicht haben. Somit bleibt die Anwendung der §§ 125 Satz 2, 154 Abs. [X.] regelmäßig auf Fälle nur mündlicher Einigung beschränkt, während [X.] allein § 566 BGB gilt (vgl. Senatsurteil vom29. September 1999 [X.] 313/98 Œ NJW 2000, 354, 356 unter 2 a m.[X.] Inwieweit diese Grundsätze hier eingreifen, kann jedoch offen bleiben,weil die gesetzliche Schriftform gewahrt ist. Entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts brauchten die Zusatzvereinbarungen vom 7. März 1995 mitden jeweiligen Ursprungsverträgen vom 6. August 1993 nämlich nicht körper-lich fest verbunden zu werden. Wie inzwischen auch die Revisionserwiderungnicht mehr in Zweifel zieht, reicht es hier zur Wahrung der Urkundeneinheitzwischen [X.] und [X.] nämlich aus, daß der in sichformgültige, von den ursprünglichen Vertragsparteien und dem sich zum [X.] verpflichtenden Beklagten zu 1 unterzeichnete Nachtrag hinrei-chend auf den [X.] Bezug nimmt (vgl. [X.] vom17. September 1997 [X.] 296/95 Œ NJW 1998, 62 m.N.). Er führt nämlichdie Parteien des Vertrages und sogar dessen Abschlußdatum auf, ist als [X.] hierzu bezeichnet und stellt klar, er diene der "Aktualisierung" desbestehenden Vertrages.3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht der [X.] Form des § 566 BGB auch nicht entgegen, daß(a)Anlage 4 die vom Pächter zu übernehmenden Verträge nur der [X.] bezeichnet, ohne die jeweiligen Vertragspartner und Ab-schlußdaten aufzuführen,- 8 -(b)die [X.], mit deren Beendigung gemäß § 2 der [X.] auch die [X.] erlöschensollten, nicht beigeheftet und auch nicht konkret bezeichnet [X.])weder die in § 1 der Verträge als Anlage 3 vorgesehene [X.]noch die in § 18 als Anlage 5 vorgesehene Bildserie (bzw. der stattdessen aufgenommene Videofilm) mit den Vertragsurkunden festverbunden wurden.a) Zum Formerfordernis des § 313 BGB hat der [X.] ent-schieden, daß der Inhalt einer vom Käufer im Grundstückskaufvertrag gemäߧ 415 BGB übernommenen Verbindlichkeit des Verkäufers aus einem anderenSchuldverhältnis nicht mitbeurkundet zu werden braucht, weil die [X.] Kaufvertragsparteien sich insoweit auf die Übernahme schon rechtsge-schäftlich begründeter Verpflichtungen beschränkt und diese nicht erst festlegt([X.], 235, 238; vgl. auch [X.], Urteil vom 17. Juli 1998 [X.]/97 [X.] 1998, 1866 f). Die Bezeichnung der zu übernehmenden Schuld hat [X.] die Bedeutung eines Identifizierungsmittels für den Gegenstand [X.]. Da an die Schriftform des § 566 BGB keine strengeren An-forderungen gestellt werden können, als § 313 BGB sie an die notarielle Beur-kundung von [X.] stellt, reicht es daher aus, wenn [X.] als solche beurkundet und ihr Gegenstand zumindest be-stimmbar ist. In dem der Entscheidung [X.] aaO zugrunde liegenden Fallist die Bezeichnung des zu übernehmenden Vertrages als "der [X.]" für ausreichend angesehen worden. Der Senat [X.], auch die nach Vertragsarten und Vertragsgegenständen auf-geschlüsselte Aufzählung der vom Pächter zu übernehmenden Verträge in [X.] 4 zu den Pachtverträgen als bestimmbar [X.] 9 -b) Soweit § 2 der Pachtverträge den Fortbestand der [X.]vom Fortbestand der [X.] abhängig macht, handelt es sichum die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung, deren Inhalt [X.] beurkundet ist. Die Voraussetzungen, von denen der Eintritt dieser Be-dingung abhängig ist, sind aber nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinba-rungen der Parteien des Pachtvertrages. Deshalb ist es zur Wahrung [X.] insbesondere nicht erforderlich, Vereinbarungen eines Vertrags-partners mit [X.], die für den Eintritt dieser Bedingung von Bedeutung seinkönnen, in den Pachtvertrag aufzunehmen oder diesem beizufügen.c) Die Einigung der Vertragsparteien darüber, daß das bei [X.] ist, und zwar auch insoweit, als es in [X.] zu erstellenden [X.] nicht verzeichnet sein würde, ist in § 1 bei-der Pachtverträge beurkundet. Diese Einigung entspricht der gesetzlichen Re-gelung des § 314 BGB, die auf Pachtverträge entsprechend anwendbar ist. [X.] ist daher auch dann hinreichend genau im [X.], wenn die im Vertrag vorgesehene Aufstellung einer [X.] unter-bleibt (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 S. 356 f unter 2 b).Der in den ursprünglichen Pachtverträgen erst beabsichtigten Doku-mentation des Inventars durch Auflistung und Bildserien (bzw. an deren Stellegemäß späterer Abrede durch eine Videoaufzeichnung) kommt daher lediglichBeweisfunktion zu.- 10 -I[X.] angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Der [X.] nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Es fehlen insbeson-dere Feststellungen zu der vom Beklagten zu 2 unter Beweisantritt geltendgemachten sittenwidrigen Überhöhung des Pachtzinses und Ausnutzung seinergeschäftlichen Unerfahrenheit.Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es [X.] Feststellungen nachholen kann.[X.] Krohn [X.] [X.] Weber-Monecke

Meta

XII ZR 258/97

16.02.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2000, Az. XII ZR 258/97 (REWIS RS 2000, 3101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3101

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