Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2005, Az. XII ZR 132/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4198

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 6. April 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

a) [X.] §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 Bb, [X.]; BGB § 139
Zur Trennbarkeit einer in Formularmietverträgen über Ges[X.]häftsräume unbedenkli-[X.]hen salvatoris[X.]hen [X.] von einer zuglei[X.]h vereinbarten, im Hinbli[X.]k auf das [X.] bedenkli[X.]hen salvatoris[X.]hen Ersetzungsklausel (im Ans[X.]hluß an [X.] 145, 203, 212). b) BGB §§ 566 a.F., 133 [X.], 157 D
Zur Auslegung einer Klausel in einem Na[X.]htrag zu einem langfristigen Mietvertrag, mit der si[X.]h die Parteien verpfli[X.]hten, den Na[X.]htrag dem Mietvertrag anzuheften, wenn dieser selbst aus mehreren ni[X.]ht miteinander verbundenen Urkunden besteht. [X.]) BGB § 566 a.F.
Zur Frage, ob der für eine GmbH geleisteten Unters[X.]hrift unter einen langfristigen Mietvertrag zur Wahrung der S[X.]hriftform ein die Vertretung kennzei[X.]hnender Zustand beizufügen ist (Abgrenzung zu [X.] vom 16. Juli 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 3053, 3054 und vom 5. November 2003 - [X.]/02 - NJW 2004, 1103 f.). [X.], Urteil vom 6. April 2005 - [X.]/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 6. April 2005 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und die Ri[X.]hterin Dr. [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts Hamm vom 26. Mai 2003 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der [X.] des Landgeri[X.]hts Detmold vom 14. März 2002 wird zurü[X.]kgewie-sen. Die Klägerin trägt au[X.]h die Kosten der Re[X.]htsmittelverfahren. Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der [X.] na[X.]h ordentli[X.]her Kündigungs-erklärung Räumung und Herausgabe eines Einkaufszentrums. Die Beklagte beruft si[X.]h darauf, der Mietvertrag, der eine Festlaufzeit von 20 Jahren vorsehe, entspre[X.]he der S[X.]hriftform; zumindest sei es der Klägerin na[X.]h [X.] und Glau-ben verwehrt, si[X.]h auf einen Formmangel zu berufen. Am 25. April 1983 unterzei[X.]hneten Herr [X.]für die Klägerin und die [X.].

KG Vertriebsgesells[X.]haft (na[X.]hstehend [X.]. - 3 - KG) zwei S[X.]hriftstü[X.]ke, von denen das eine die Übers[X.]hrift "Vereinbarung" und das andere die Übers[X.]hrift "Mietvertrag" trägt. Die "Vereinbarung" hatte auszugsweise folgenden Wortlaut: "[X.]. ist daran interessiert, – ein SB-Warenhaus mit Bau- und Hobbymarkt zu betreiben. – Dieses vorausges[X.]hi[X.]kt, s[X.]hließen die Parteien den folgenden Mietvertrag: 1.) [X.]überläßt [X.].

den Standort – [X.], [X.]-Straße, auf der Grundlage des als Anlage beigefügten [X.]. 2.) [X.] für den Mietvertrag na[X.]h Ziffer 1) beträgt 20 Jahre seit Überlassung des umgebauten Objektes. [X.].

kann im Wege der Option die Grundlaufzeit um jeweils fünf Jahre verlängern. Das Optionsre[X.]ht kann mehrmals na[X.]heinander ausge-übt werden. 3.) Der monatli[X.]he Mietzins pro Quadratmeter Nutzflä[X.]he des SB-Warenhauses, ermittelt na[X.]h [X.] 277, beträgt DM 10,50. Die Nutz-flä[X.]he wird - vorbehaltli[X.]h des endgültigen Aufmaßes - gegenwärtig mit 9.355 qm verans[X.]hlagt. – – 7.) Beide Parteien werden unverzügli[X.]h diesen Mietvertrag unter Bea[X.]h-tung der Regelungen, die in dem beigefügten Mietvertrag enthalten sind, vervollständigen. Die Regelungen in dieser Vereinbarung ha-ben Vorrang gegenüber evtl. anderslautenden Regelungen im beige-fügten Mustermietvertrag." - 4 - Der mas[X.]hinens[X.]hriftli[X.]h erstellte, mit einigen hands[X.]hriftli[X.]hen Zusätzen und Änderungen versehene "Mietvertrag" vom 25. April 1983 enthielt keinen Verweis auf die "Vereinbarung" vom selben Tage und wurde mit ihr ni[X.]ht kör-perli[X.]h verbunden. Er war in einem anderen S[X.]hriftbild als die "Vereinbarung" gehalten und eigenständig paginiert. In § 1 Ziffer 2 wurde im Hinbli[X.]k auf die vermieteten Flä[X.]hen auf einen "beigefügten bzw. no[X.]h beizufügenden" farbli[X.]h gekennzei[X.]hneten Lageplan Bezug genommen, der als "wesentli[X.]her Bestand-teil" des [X.] bezei[X.]hnet, aber nie erstellt wurde. In § 13 Ziffer 2 wurde folgende Regelung getroffen: "[X.]bestellt für [X.].

ein Vorkaufsre[X.]ht am Grund-stü[X.]k –, und zwar für jeden Erwerbsfall. Solange eine Eintragung im Grundbu[X.]h ni[X.]ht erfolgt ist, besteht das Re[X.]ht als s[X.]huldre[X.]htli[X.]hes Vor-kaufsre[X.]ht." Dieses Vorkaufsre[X.]ht wurde aufgrund notarieller Bewilligung der Klägerin vom 4. Juli 1984 am 29. Mai 1984 im Grundbu[X.]h eingetragen. § 20 des "[X.]" lautet wie folgt: "Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Re[X.]ht verstoßen oder aus anderen Gründen ni[X.]htig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die ni[X.]htige oder unwirksame Bestimmung ist dur[X.]h eine sol-[X.]he zu ersetzen, die dem wirts[X.]haftli[X.]h Gewollten in zulässiger Weise am nä[X.]hsten kommt." Am 14. Juli 1983 unterzei[X.]hneten die glei[X.]hen Parteien einen privat-s[X.]hriftli[X.]hen "Na[X.]htrag Nr. 1 zur Vereinbarung/Mietvertrag vom 25.04.1983", in dem si[X.]h die Klägerin in Abänderung der Ziffer 5 der "Vereinbarung" vom - 5 - 25. April 1983 verpfli[X.]htete, ein dur[X.]h beigefügten Lageplan näher bezei[X.]hnetes zusätzli[X.]hes Grundstü[X.]k zu erwerben, darauf weitere Parkplätze zu s[X.]haffen und diese der [X.]. KG für eine paus[X.]hale Jahresmiete von 100.000 DM zur [X.] zu stellen. Im Februar 1990 vereinbarten die Vertragsparteien sowie die R. Handelsgesells[X.]haft oHG, Zweigniederlassung t.

-Markt, der die [X.]. KG das Einkaufszentrum inzwis[X.]hen untervermietet hatte, einen "Na[X.]htrag 2 zum Mietvertrag vom 25.04.1983 nebst Na[X.]htrag 1", in dem die vermietete Ge-bäudeflä[X.]he erweitert wurde. Ausweisli[X.]h der Präambel des "Na[X.]htrags 2" soll-ten "mit der na[X.]hfolgenden Vereinbarung – alle zwis[X.]hen den Beteiligten be-stehenden Meinungsvers[X.]hiedenheiten der Vergangenheit bezügli[X.]h des [X.] erledigt" sein. § 6 des "Na[X.]htrags 2" hatte auszugsweise folgenden Wortlaut: "Dieser Na[X.]htrag 2 wird Bestandteil des [X.]. Beide [X.] verpfli[X.]hten si[X.]h, diesen Na[X.]htrag 2 dem Hauptmietvertrag als Anlage beizuheften." Mit einer als "Vertragsübernahme" bezei[X.]hneten Vereinbarung vom 18. November 1992 mit der [X.] übertrug die [X.]. KG dieser auf-grund der ihr in § 13 Ziffer 1 des "[X.]" eingeräumten Befugnis sämtli-[X.]he Re[X.]hte und Pfli[X.]hten aus dem Mietverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 1993. Im September 1999 ging die [X.] in der [X.] auf. Mit S[X.]hreiben vom 30. September 1999, das der [X.] am selben Tage zu-ging, erklärte die Klägerin die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31. März 2000 und widerspra[X.]h einer stills[X.]hweigenden Fortsetzung des Mietverhältnis-ses na[X.]h § 568 BGB (a.F.). - 6 - Das Landgeri[X.]ht wies die Räumungsklage der Klägerin mit der [X.] ab, es könne dahinstehen, ob der Mietvertrag mangels Einhaltung der S[X.]hriftform als auf unbestimmte Zeit ges[X.]hlossen gelte. Jedenfalls habe die Klägerin das Mietverhältnis ni[X.]ht dur[X.]h ordentli[X.]he Kündigung vorzeitig been-den können, da ihr die Berufung auf einen etwaigen Formmangel na[X.]h [X.] und Glauben verwehrt sei. Denn aufgrund der als Mietvorvertrag zu [X.] "Vereinbarung" vom 25. April 1983 habe die Beklagte Anspru[X.]h auf Na[X.]hholung der S[X.]hriftform. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberlandesgeri[X.]ht diese Ent-s[X.]heidung ab und verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe. Dagegen ri[X.]htet si[X.]h die Revision der Klägerin, die das Beru-fungsgeri[X.]ht wegen grundsätzli[X.]her Bedeutung der Frage zugelassen hat, ob eine im Mietvertrag enthaltene salvatoris[X.]he Klausel (hier: § 20 des "[X.]") die Vertragsparteien zur Na[X.]hholung der S[X.]hriftform verpfli[X.]htet.

Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Ur-teils, zur Zurü[X.]kweisung der Berufung der Klägerin und damit zur Wiederher-stellung des die Klage abweisenden landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils.

- 7 - [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht ist der Auffassung, zwis[X.]hen der Klägerin und der [X.]. KG sei ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen, in den die Beklagte auf [X.] eingetreten sei. Dem stehe ni[X.]ht entgegen, daß die "Vereinba-rung" und der "Mietvertrag" sowie der "Na[X.]htrag 1" auf Seiten der Klägerin je-weils von [X.]ohne ausdrü[X.]kli[X.]hen Hinweis auf sein Handeln als deren Vertreter unterzei[X.]hnet sei. Dessen Handeln ni[X.]ht im eigenen, sondern im [X.] der Klägerin ergebe si[X.]h unter anderem aus den Umständen des Ver-tragss[X.]hlusses und insbesondere daraus, daß na[X.]h den Bestimmungen des von ihm unterzei[X.]hneten [X.] die Klägerin Vermieterin sein sollte. So-weit die Klägerin mit Ni[X.]htwissen bestreite, ihm hierzu Vollma[X.]ht erteilt zu ha-ben, sei dieses Bestreiten na[X.]h § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Abgesehen da-von habe die Klägerin angesi[X.]hts der langjährigen Dur[X.]hführung des Vertrages das re[X.]htsges[X.]häftli[X.]he Handeln des [X.]zumindest na[X.]hträgli[X.]h ge-nehmigt. Der Wirksamkeit des [X.] stehe au[X.]h ni[X.]ht die na[X.]h § 313 Satz 1 BGB a.F. formunwirksame Einräumung eines Vorkaufsre[X.]hts entgegen. Zwar sei dieser Formmangel dur[X.]h die spätere Eintragung des Vorkaufsre[X.]hts im Grundbu[X.]h ni[X.]ht gemäß § 313 Satz 2 BGB a.F. geheilt worden. Dies führe aber ni[X.]ht zur Gesamtni[X.]htigkeit des Vertrages, da die hierfür grundsätzli[X.]h be-stehende gesetzli[X.]he Vermutung des § 139 BGB dur[X.]h die salvatoris[X.]he [X.] in § 20 Ziffer 1 des "[X.]" in ihr Gegenteil verkehrt worden sei und die Klägerin die somit bestehende Vermutung für die Wirksamkeit der mietver-tragli[X.]hen Vereinbarungen ni[X.]ht widerlegt habe. Die Klägerin habe das Mietverhältnis dur[X.]h ordentli[X.]he Kündigung vor-zeitig beendet, da die Vereinbarungen der ursprüngli[X.]hen Vertragsparteien - 8 - ni[X.]ht der S[X.]hriftform des § 566 Satz 1 BGB a.F. entspro[X.]hen hätten und der Mietvertrag daher na[X.]h § 566 Satz 2 BGB a.F. als auf unbestimmte Zeit ge-s[X.]hlossen gelte. Die "Vereinbarung" vom 25. April 1983 sei kein bloßer Mietvorvertrag, der als sol[X.]her na[X.]h herrs[X.]hender Auffassung ni[X.]ht der S[X.]hriftform bedürfe, sondern ein mit endgültigem Bindungswillen zustande gekommener Mietver-trag, der in der Urkunde au[X.]h als sol[X.]her bezei[X.]hnet sei. Die Gesamtheit der mietvertragli[X.]hen Vereinbarungen der Vertragsparteien ergebe si[X.]h indes ni[X.]ht aus einer einheitli[X.]hen Urkunde, sondern teils aus der "Vereinbarung" und teils aus dem "Mietvertrag" vom selben Tage, mithin aus zwei gesonderten, ni[X.]ht körperli[X.]h verbundenen Urkunden, deren Einheitli[X.]hkeit au[X.]h ni[X.]ht aus we[X.]h-selseitiger Bezugnahme oder anderen, eine zweifelsfreie Zuordnung ermögli-[X.]henden äußeren oder inhaltli[X.]hen Merkmalen folge. Dies gelte um so mehr, als die "Vereinbarung" auf einen "Mustermietver-trag" Bezug nehme, der "Mietvertrag" vom selben Tage aber weder als [X.] bezei[X.]hnet sei no[X.]h - mangels im Einzelfall auszufüllender Lük-ken - einen sol[X.]hen darstelle; vielmehr erwe[X.]ke der "Mietvertrag" den Eindru[X.]k eines eigenständigen, vollständigen Vertragswerkes, das insbesondere ni[X.]ht erkennen lasse, daß er ledigli[X.]h Anlage zu weiteren, ihm zudem vorgehenden Vereinbarungen der Vertragsparteien sein solle. Zudem gehe der Verweis in § 1 Ziffer 2 des "[X.]" auf einen tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht existierenden Lageplan ins Leere. Darauf, ob au[X.]h die Na[X.]hträge 1 und 2 der S[X.]hriftform entsprä[X.]hen, komme es folgli[X.]h ni[X.]ht mehr an. Der Klägerin sei es au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h [X.] und Glauben verwehrt, si[X.]h auf den Mangel der S[X.]hriftform zu berufen. Ein auf die Beklagte übergegangener - 9 - Anspru[X.]h auf Abs[X.]hluß eines formgere[X.]hten [X.] ergebe si[X.]h ni[X.]ht aus der "Vereinbarung" vom 25. April 1983, da diese keinen Mietvorvertrag [X.], der einen sol[X.]hen Anspru[X.]h gewähren könne, und die Vertragsparteien si[X.]h in Ziffer 7 dieser Vereinbarung nur zur inhaltli[X.]hen Vervollständigung ihres Vertragswerkes, ni[X.]ht aber zu dessen Niederlegung in einer formgere[X.]hten [X.] verpfli[X.]htet hätten. Es sei bereits ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, daß die [X.] bei Vertragss[X.]hluß Zweifel an der Einhaltung der S[X.]hriftform [X.] und deshalb eine Na[X.]hbesserung der Form ins Auge gefaßt hätten. Au[X.]h die Präambel des Na[X.]htrags 2 hindere die Klägerin ni[X.]ht, si[X.]h auf den Formmangel zu berufen. Dana[X.]h hätten mit diesem Na[X.]htrag zwar alle bis-herigen Meinungsvers[X.]hiedenheiten der beteiligten Parteien beigelegt werden sollen; daß dazu aber au[X.]h ein Streit der Vertragsparteien über die Wahrung der S[X.]hriftform gehört habe, sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h und ers[X.]heine wenig [X.]. Au[X.]h soweit die Klägerin selbst eine Zusammenfassung der vers[X.]hiede-nen zwis[X.]hen den Parteien bestehenden Vereinbarungen gewüns[X.]ht habe, sei es ihr dabei ni[X.]ht um die Na[X.]hholung der S[X.]hriftform, sondern allein um inhaltli-[X.]he Änderungen und damit letztli[X.]h um den Abs[X.]hluß eines neuen Vertrages gegangen. Ein Anspru[X.]h der [X.] auf Herstellung der S[X.]hriftform ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus § 6 des Na[X.]htrages 2, in dem die Vertragspartner si[X.]h verpfli[X.]h-tet hätten, "diesen Na[X.]htrag 2 dem Hauptmietvertrag als Anlage beizuheften". S[X.]hon der Wortlaut des § 6 umfasse ni[X.]ht die "Vereinbarung" vom 25. April 1983, und au[X.]h sonst enthalte dieser Na[X.]htrag - wie au[X.]h s[X.]hon der "Mietver-trag" - keinen erkennbaren Bezug auf die Bestimmungen jener "Vereinbarung". Au[X.]h der Umstand, daß die Beklagte si[X.]h mit Wissen der Klägerin zu [X.] langfristigen Untervermietung verpfli[X.]htet habe, stehe der Berufung auf den - 10 - Mangel der S[X.]hriftform ni[X.]ht entgegen. Es sei Sa[X.]he der [X.] gewesen, den Untermietvertrag so zu gestalten, daß sie bei vorzeitiger Beendigung des [X.] keine S[X.]hadensersatzpfli[X.]hten träfen. S[X.]hließli[X.]h lasse si[X.]h eine Verpfli[X.]htung der ([X.] zur Na[X.]hholung der S[X.]hriftform au[X.]h dann ni[X.]ht aus der salvatoris[X.]hen [X.] des § 20 Satz 2 des "[X.]" herleiten, wenn deren Wirk-samkeit unterstellt werde, sei es, daß sie individuell ausgehandelt wurde oder aber trotz erhebli[X.]her Bedenken den Anforderungen der §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 [X.] (vgl. jetzt §§ 306, 307 BGB) genüge. Denn diese Klausel sei ihrem Wort-laut na[X.]h darauf zuges[X.]hnitten, die Re[X.]htsfolge der Unwirksamkeit des [X.] na[X.]h § 139 BGB zu verhindern, falls einzelne Bestimmungen ge-gen zwingendes Re[X.]ht verstoßen oder aus anderen Gründen ni[X.]htig oder un-wirksam sind. Die Frage der S[X.]hriftform sei davon ni[X.]ht betroffen, weil deren Wahrung ni[X.]ht zur Ni[X.]htigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestim-mungen führe. Au[X.]h seien keine Anhaltspunkte dafür ersi[X.]htli[X.]h, daß diese Klausel im vorliegenden Einzelfall im Hinbli[X.]k auf Zweifel an der Wahrung der S[X.]hriftform vereinbart worden sei, zumal die Beklagte selbst vorgetragen habe, diese Klausel sei bei Vertragss[X.]hluß ledigli[X.]h "abgeni[X.]kt" worden.

I[X.] Dies hält der revisionsre[X.]htli[X.]hen Prüfung und den Angriffen der Revision ni[X.]ht in allen Punkten stand. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgeri[X.]hts, das Mietver-hältnis sei wirksam zustande gekommen. Die Räumungsklage ist mithin ni[X.]ht - 11 - etwa s[X.]hon deshalb aus § 985 BGB begründet, weil ein Mietverhältnis ni[X.]ht zustande gekommen wäre und die Beklagte deshalb von vornherein kein Re[X.]ht zum Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 BGB erworben hätte. a) Unstreitig wollte der auf Seiten der Klägerin auftretende Herr [X.]mit seiner Unters[X.]hrift ni[X.]ht etwa si[X.]h selbst, sondern die Klägerin als Vermieterin verpfli[X.]hten. Dies ergibt si[X.]h, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend erkennt, be-reits aus den Umständen seines Auftretens bei Vertragsunterzei[X.]hnung. Ob seiner Unters[X.]hrift ein Vertretungszusatz beigefügt war oder ni[X.]ht, ist ni[X.]ht für das Zustandekommen des [X.], sondern allenfalls für die Wahrung der S[X.]hriftform von Belang und allein unter diesem Gesi[X.]htspunkt zu prüfen. Ohne Re[X.]htsfehler hat das Berufungsgeri[X.]ht [X.]au[X.]h als zum Abs[X.]hluß des [X.] bevollmä[X.]htigt angesehen, weil die Klägerin die von der [X.] behauptete Erteilung der Vollma[X.]ht unzulässigerweise nur mit Ni[X.]htwissen bestritten hat. Abgesehen davon wäre ni[X.]ht nur in der langjäh-rigen Dur[X.]hführung des [X.], sondern au[X.]h s[X.]hon in der Bewilligung der Eintragung des Vorkaufsre[X.]hts sowie in der Vereinbarung des Na[X.]htrags 2 eine na[X.]hträgli[X.]he Genehmigung dur[X.]h die Klägerin zu sehen. b) Der Vertrag ist au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 139 BGB gesamtni[X.]htig, ohne daß es einer Ents[X.]heidung darüber bedarf, ob die formunwirksame Einräumung ei-nes Vorkaufsre[X.]hts dur[X.]h dessen Eintragung in das Grundbu[X.]h geheilt wurde oder ni[X.]ht. Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgeri[X.]ht nämli[X.]h aus der salvatoris[X.]hen [X.] des § 20 Satz 1 des "[X.]" [X.], daß hier entgegen der Regelung des § 139 BGB eine Vermutung für die Wirksamkeit der von der Vereinbarung des Vorkaufsre[X.]hts ni[X.]ht betroffenen mietvertragli[X.]hen Regelungen besteht, die die Klägerin ni[X.]ht hat widerlegen können. Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht die Wirksamkeit dieser salvatori-- 12 - s[X.]hen [X.] ni[X.]ht in Zweifel gezogen, obwohl es an anderer Stelle hat dahinstehen lassen, ob es si[X.]h bei den Vereinbarungen der [X.] um Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen handelt, und für diesen Fall im Hin-bli[X.]k auf §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 [X.] Bedenken gegen die Wirksamkeit der sal-vatoris[X.]hen Ersetzungsklausel des § 20 Satz 2 des "[X.]" geäußert hat. Beide Klauseln sind nämli[X.]h inhaltli[X.]h trennbar und einzeln aus si[X.]h heraus verständli[X.]h (vgl. [X.] 145, 203, 212). Denn die Klausel, daß eine ni[X.]htige oder unwirksame Bestimmung dur[X.]h eine sol[X.]he zu ersetzen ist, die dem wirt-s[X.]haftli[X.]h Gewollten in zulässiger Weise am nä[X.]hsten kommt, kann ohne [X.] gestri[X.]hen werden, ohne daß darunter der Sinn der vorhergehenden [X.] leidet, na[X.]h der die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen erhalten bleibt, falls einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise ni[X.]htig oder unwirksam sind (vgl. Mün[X.]hKomm-BGB/[X.] 4. Aufl. § 306 Rdn. 18). Bei [X.]n einerseits und Ersetzungsklauseln andererseits handelt es si[X.]h um zwei unters[X.]hiedli[X.]he Arten von salvatoris[X.]hen Klauseln (vgl. Mün[X.]h-Komm-BGB/Mayer-Maly/Bus[X.]he 4. Aufl. § 139 Rdn. 5); eine [X.] ist au[X.]h in gewerbemietre[X.]htli[X.]hen Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen unbe-denkli[X.]h (vgl. [X.]/[X.] NJW 1994, 886, 887) und stellt au[X.]h für si[X.]h allein eine sinnvolle Regelung dar. 2. Der Wahrung der S[X.]hriftform steht jedenfalls das Fehlen eines Vertre-tungszusatzes neben der Unters[X.]hrift des [X.]in den Urkunden vom 25. April 1983 und in dem Na[X.]htrag 1 hierzu ni[X.]ht entgegen. Denn da [X.] ni[X.]ht selbst Vertragspartei werden sollte, kann seine Unters[X.]hrift auf der im "Mietvertrag" mit "Vermieter" und in der "Vereinbarung" mit "[X.] " ge-kennzei[X.]hneten Unters[X.]hriftszeile nur bedeuten, daß er mit seiner Unters[X.]hrift die Klägerin vertreten wollte. Dabei hätte au[X.]h eine Unterzei[X.]hnung als Vertre-ter ohne Vertretungsma[X.]ht der S[X.]hriftform ni[X.]ht entgegengestanden, so daß es au[X.]h der Kennzei[X.]hnung der Art seines Vertretungsverhältnisses ni[X.]ht bedurfte. - 13 - Nur wenn von mehreren Vermietern oder Mietern oder von mehreren Gesell-s[X.]haftern einer Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts ledigli[X.]h einer unters[X.]hreibt, ist zur Wahrung der S[X.]hriftform ein Vertretungszusatz erforderli[X.]h, weil [X.] ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h wäre, ob der Unterzei[X.]hnende die Unters[X.]hrift nur für si[X.]h selbst oder aber zuglei[X.]h in Vertretung der anderen leistet (vgl. Senatsurteile vom 16. Juli 2003 - [X.]/02 - NJW 2003, 3053, 3054 und vom [X.] 2003 - [X.]/02 - NJW 2004, 1103 f.). Derartige Zweifel konnten hier ni[X.]ht auftreten. 3. Au[X.]h das Fehlen des in § 1 Ziffer 2 des "[X.]" erwähnten La-geplans steht der Wahrung der S[X.]hriftform ni[X.]ht entgegen. Er ist entbehrli[X.]h, weil der Mietgegenstand bereits dur[X.]h die "Vereinbarung" hinrei[X.]hend und ab-s[X.]hließend bezei[X.]hnet und konkretisiert oder zumindest anhand der örtli[X.]hen Gegebenheiten konkretisierbar ist, nämli[X.]h als "Standort" (Ziffer 1 der "[X.]") bzw. "Gelände" (Ziffer 6) in [X.] , E.

-Straße, dessen Ei-gentümerin die Klägerin ist, nebst aufstehenden und no[X.]h umzubauenden Ge-bäuden. Daß es si[X.]h dabei um das Grundstü[X.]k E.

-Straße 15 handelt, ist unstreitig und ergibt si[X.]h aus den aus dem Grundbu[X.]h ersi[X.]htli[X.]hen Eigen-tumsverhältnissen, ni[X.]ht zuletzt aber au[X.]h aus dem Einleitungssatz des von den Vertragsparteien unterzei[X.]hneten Na[X.]htrages 2, der auf den Mietvertrag vom 25. April 1983 Bezug nimmt und die genaue Grundstü[X.]ksbezei[X.]hnung ent-hält. Soweit demgegenüber aus § 1 Ziffer 2 des "[X.]" die Eins[X.]hrän-kung entnommen werden könnte, daß ni[X.]ht das gesamte Grundstü[X.]k (das "Mietgrundstü[X.]k" im Sinne der Ziffer 5 der "Vereinbarung") vermietet werden sollte, sondern nur einzelne, dur[X.]h farbli[X.]he Kennzei[X.]hnung in einem beizufü-genden Lageplan bezei[X.]hnete Teilflä[X.]hen, ist diese Eins[X.]hränkung ni[X.]ht Ge-genstand der Einigung der Parteien geworden. Denn die in der "Vereinbarung" getroffenen Regelungen, die eine sol[X.]he Eins[X.]hränkung des Mietgegenstandes ni[X.]ht vorsehen, haben na[X.]h der ausdrü[X.]kli[X.]hen Vereinbarung der [X.] - teien in Ziffer 7 der "Vereinbarung" Vorrang vor allen anderslautenden Rege-lungen. 4. Es bedarf au[X.]h keiner abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung, ob das Beru-fungsgeri[X.]ht die "Vereinbarung" zu Re[X.]ht ni[X.]ht als bloßen Mietvorvertrag, son-dern als endgültige bindende Vereinbarung der Parteien angesehen hat, wofür indes vieles spri[X.]ht. War letzteres der Fall, hat das Berufungsgeri[X.]ht die S[X.]hriftform zwar [X.] als ni[X.]ht gewahrt angesehen, weil si[X.]h die Gesamtheit der mietvertrag-li[X.]hen Vereinbarungen der Vertragsparteien dann ni[X.]ht aus einer einheitli[X.]hen Urkunde ergibt, sondern teils aus der "Vereinbarung" und teils aus dem "[X.]" vom selben Tage, mithin aus zwei gesonderten, ni[X.]ht körperli[X.]h [X.] Urkunden, die au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h we[X.]hselseitige Bezugnahme oder andere, eine zweifelsfreie Zuordnung ermögli[X.]hende äußere oder inhaltli[X.]he Merkmale zu einer gedankli[X.]hen Einheit verbunden sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ist es der Klägerin aber im vorliegenden Fall aus dem Gesi[X.]htspunkt von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, si[X.]h auf einen sol[X.]hen Mangel der S[X.]hriftform zu berufen und ihre vorzeitige Kündigung darauf zu stützen. Dies folgt aus § 6 des Na[X.]htrages 2 vom Februar 1990, demzufolge si[X.]h die Vertragsparteien verpfli[X.]htet haben, "diesen Na[X.]htrag 2 dem Hauptmietver-trag als Anlage beizuheften". a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat diese Klausel ni[X.]ht ausgelegt, sondern si[X.]h auf den Hinweis bes[X.]hränkt, s[X.]hon der Wortlaut dieser Bestimmung umfasse ni[X.]ht die Verpfli[X.]htung, den Na[X.]htrag (au[X.]h) der "Vereinbarung" vom 25. April 1983 beizuheften. Es hat diese Bestimmung daher als eindeutig angesehen. Ob - 15 - dies zutrifft, ist eine Re[X.]htsfrage, die der uneinges[X.]hränkten Prüfung des Revi-sionsgeri[X.]hts unterliegt (vgl. [X.] 32, 60, 63). Die Prüfung ergibt, daß die vom Berufungsgeri[X.]ht angenommene Eindeutigkeit ni[X.]ht besteht, so daß die Erklä-rungen der Parteien vom Revisionsgeri[X.]ht selbst auszulegen sind. b) Soweit die Parteien si[X.]h verpfli[X.]htet haben, den Na[X.]htrag 2 als Anlage dem "Hauptmietvertrag" anzuheften, kann dem s[X.]hon ni[X.]ht mit Si[X.]herheit ent-nommen werden, daß damit allein der "Mietvertrag" vom 25. April 1983 und ni[X.]ht au[X.]h die "Vereinbarung" vom selben Tage gemeint sei. Denn in der [X.] und in § 3 der Anlage 2 wird auf einen vorhandenen Untermieter (t. -Markt) hingewiesen. Deshalb liegt zum einen das Verständnis ni[X.]ht fern, daß mit der Verwendung des Begriffs "Hauptmietvertrag" präzisiert werden sollte, daß die Anlage ni[X.]ht dem Untermietvertrag, sondern dem Vertrag zwis[X.]hen den beiden Hauptmietparteien angeheftet werden sollte. Zum anderen legt diese Vereinbarung die Auslegung nahe, daß unter "Hauptmietvertrag" die Gesamtheit der beurkundeten Vereinbarungen der Hauptmietparteien zu verstehen ist. Denn der Na[X.]htrag 2 wird eingangs als Na[X.]htrag "zum Mietvertrag vom 25.04.1983 nebst Na[X.]htrag 1 vom 14.07.1983" bezei[X.]hnet, bezieht den Na[X.]htrag 1 also in seine Bezugnahme ein. Dieser von beiden Vertragsparteien unterzei[X.]hnete Na[X.]htrag ist seinerseits als Na[X.]htrag "zur Vereinbarung/Mietvertrag vom 25. 4. 1983" bezei[X.]hnet und ändert Ziffer 5 der "Vereinbarung" vom 25. April 1983, so daß bereits dur[X.]h diesen Na[X.]htrag eine gedankli[X.]he Verklammerung zwis[X.]hen der "Vereinbarung" vom 25. April 1983 und dem "Mietvertrag" vom selben Tage herbeigeführt wird. War aber be-reits der Na[X.]htrag 1 als Na[X.]htragsvereinbarung zu dem aus beiden Urkunden bestehenden Vertragswerk gewollt, liegt die Annahme fern, der Na[X.]htrag 2, der si[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h auf den Na[X.]htrag 1 bezieht, solle abwei[X.]hend davon nur - 16 - ein Na[X.]htrag zu einer dieser Urkunden, nämli[X.]h dem "Mietvertrag" vom 25. April 1983, sein und nur dieser Urkunde beigeheftet werden. [X.]) Jedenfalls im Wege ergänzender Auslegung des § 6 des Na[X.]htrages 2 wäre davon auszugehen, daß diese Bestimmung die Parteien verpfli[X.]htet, eine feste körperli[X.]he Verbindung dieses Na[X.]htrages sowohl mit dem "Mietvertrag" vom 25. April 1983 als au[X.]h mit der "Vereinbarung" vom selben Tage herzustel-len, was zuglei[X.]h au[X.]h den ursprüngli[X.]hen Mangel der S[X.]hriftform, nämli[X.]h die fehlende Verbindung dieser beiden Urkunden miteinander, geheilt hätte. Denn § 6 des Na[X.]htrages 2 hat ersi[X.]htli[X.]h den alleinigen Zwe[X.]k, der Wahrung der S[X.]hriftform zu dienen. Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, daß die Parteien zumindest Zweifel hatten, ob die Bezugnahme in Anlage 2 auf den Mietvertrag vom 25. April 1983 nebst Na[X.]htrag 1 ausrei[X.]hend war, die S[X.]hrift-form zu wahren, und deshalb den si[X.]hereren Weg der körperli[X.]hen Verbindung der Urkunden vereinbarten. Daraus ist zuglei[X.]h zu ersehen, daß beide [X.] dafür sorgen wollten, ihre langfristige Bindung an den Mietvertrag dur[X.]h Wahrung der S[X.]hriftform si[X.]herzustellen. Wäre ihnen zu diesem Zeit-punkt bewußt gewesen, daß diese langfristige Bindung mögli[X.]herweise ni[X.]ht erst dur[X.]h die Na[X.]htragsvereinbarung 2 in Frage gestellt wurde, sofern diese mit den früheren Urkunden ni[X.]ht zu einer Einheit verbunden wurde, sondern daß diese langfristige Bindung bereits mangels Verbindung der beiden ur-sprüngli[X.]hen Urkunden vom 25. April 1983 zweifelhaft war, hätten sie redli-[X.]herweise ni[X.]ht nur vereinbart, die vermeintli[X.]h bislang gewahrte S[X.]hriftform weiterhin zu wahren, sondern zuglei[X.]h den ursprüngli[X.]h vorhandenen Mangel der S[X.]hriftform dur[X.]h Zusammenheftung aller Urkunden zu heilen. d) Jedenfalls verhält si[X.]h die Klägerin widersprü[X.]hli[X.]h, wenn sie si[X.]h [X.]seits auf den Standpunkt stellt, der Inhalt des bestehenden [X.] - 17 - ergebe si[X.]h aus zwei getrennten Urkunden, zum anderen aber geltend ma[X.]ht, ihre Verpfli[X.]htung, die Anlage 2 dem (Haupt-)Mietvertrag beizuheften, be-s[X.]hränke si[X.]h nur auf eine der beiden Urkunden, aus denen dieser Mietvertrag ihrer Ansi[X.]ht na[X.]h besteht. 5. Da die tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ausrei[X.]hen und weiterer Sa[X.]hvortrag ni[X.]ht zu erwarten ist, kann der Senat in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden. Der Klägerin ist es verwehrt, si[X.]h auf einen Mangel der S[X.]hriftform zu berufen, weil sie der [X.] gegenüber zu dessen Heilung verpfli[X.]htet ist, so daß si[X.]h ihre Kündigung als unwirksam erweist. Ihre Beru-fung gegen das die Räumungsklage abweisende Urteil des Landgeri[X.]hts ist daher ni[X.]ht begründet. Hahne Spri[X.]k [X.]

[X.] [X.]

Meta

XII ZR 132/03

06.04.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2005, Az. XII ZR 132/03 (REWIS RS 2005, 4198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4198

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