Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.09.2023, Az. 3 B 44/22

3. Senat | REWIS RS 2023, 7365

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Gegenstand

Vergabe von Leistungen der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst; hier: Beschränkung des Kreises der Leistungserbringer auf gemeinnützige Organisationen, die zugleich im Katastrophenschutz mitwirken


Leitsatz

§ 107 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 GWB kann richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass nach Bundes- oder Landesrecht anerkannte Zivil- oder Katastrophenschutzorganisationen nur dann unter den Begriff der Hilfsorganisation fallen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Anerkennung als gemeinnützige Organisation oder Vereinigung im Sinne des Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU vorliegen müssen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 20. September 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin, eine Gesellschaft in der Rechtsform der gemeinnützigen GmbH, erbringt Leistungen im [X.]ereich des Rettungsdienstes. Sie begehrt ihre [X.]erücksichtigung in einem Auswahlverfahren der [X.], das die Vergabe von Leistungen der Notfallrettung nach dem [X.] ([X.]) vom 30. Oktober 2019 (HmbGV[X.]l. [X.]) zum Gegenstand hat.

2

Die [X.]eklagte veröffentlichte Anfang Dezember 2019 das Verfahren zur Vergabe von [X.] über die Durchführung der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst im Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2025. Die Vergabeunterlagen enthielten den Hinweis, es werde "ein verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren unter Anwendung der sogenannten [X.]ereichsausnahme des § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.] i. V. m. § 14 Abs. 1 [X.] durchgeführt". Der 4. Teil des [X.] ([X.]) finde keine Anwendung. Das Verfahren werde in Anlehnung an eine öffentliche Ausschreibung als einstufiges Vergabeverfahren ausgestaltet. Der [X.]ieter habe nachzuweisen, dass es sich bei ihm um eine gemeinnützige [X.] im Sinne von § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.] handele und er über eine Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz der [X.] gemäß § 3 Abs. 1 [X.]. 1 i. V. m. § 5 des [X.] (HmbKatSG) verfüge.

3

Die Klägerin beantragte daraufhin bei der [X.] die Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz sowie vorsorglich ihre vorläufige Mitwirkung. Mit [X.]escheid vom 15. Januar 2020 lehnte die [X.]eklagte die vorläufige Zustimmung und mit [X.]escheid vom 11. Januar 2021 auch die endgültige Zustimmung zur Mitwirkung der Klägerin im Katastrophenschutz ab. Die Klage wegen der vorläufigen Zustimmung blieb vor dem [X.] und vor dem [X.] erfolglos. Die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]erufungsurteil vom 20. September 2022 wies das [X.] durch [X.]eschluss vom 1. Juni 2023 zurück ([X.]VerwG 6 [X.]). Über den Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung der endgültigen Zustimmung hatte die [X.]eklagte im Zeitpunkt des [X.] des hier angegriffenen [X.]erufungsurteils noch nicht entschieden.

4

Am 16. Januar 2020 gab die Klägerin ein Angebot auf das [X.] der Ausschreibung (räumlicher Einsatzbereich ... und ...) ab. Auf dieses Los reichte außerdem die [X.]eigeladene ein Angebot ein. Mit Schreiben vom 2. April 2020 teilte die [X.]eklagte mit, das Angebot der [X.]eigeladenen sei vollständig und wertungsfähig. Da das Angebot der Klägerin mangels Nachweises über die Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz auszuschließen sei, sei beabsichtigt, der [X.]eigeladenen den Zuschlag für das [X.] zu erteilen und mit ihr einen öffentlich-rechtlichen [X.]eauftragungsvertrag zu schließen.

5

Die auf die Verhinderung der Zuschlagserteilung an die [X.]eigeladene und auf die Einbeziehung des Angebots der Klägerin in das Auswahlverfahren gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem [X.]erufungsurteil im Wesentlichen ausgeführt: Die [X.]eklagte habe die Klägerin zu Recht vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil sie bis zum Ablauf der Angebotsfrist keinen Nachweis über die Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz vorgelegt habe. Die [X.]eklagte sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] befugt, diesen Nachweis für die Teilnahme am Auswahlverfahren zu fordern. Die Vorschrift stehe im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, und die Voraussetzungen für ihre Anwendung lägen vor. Die [X.]ereichsausnahme des § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.] sei mit Art. 10 [X.]uchst. h der Richtlinie 2014/24/[X.] und mit primärem Unionsrecht vereinbar. Die ausgeschriebenen Rettungsdienstleistungen seien Dienstleistungen im Sinne der [X.]ereichsausnahme. Die [X.]eklagte habe das ihr durch § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] eingeräumte Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Die getroffene Ermessensentscheidung halte sich innerhalb der Grenzen und Zwecke der Ermächtigungsnorm und sei verhältnismäßig. Sie verstoße auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Aus primärem Unionsrecht ergebe sich kein Anspruch der Klägerin auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren. Nach alledem habe sie auch keinen Anspruch, dass die Zuschlagserteilung an die [X.]eigeladene unterbleibe.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde der Klägerin, die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 [X.]. 1 VwGO) und des Vorliegens eines geltend gemachten [X.], auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 [X.]. 3 VwGO), gestützt ist.

II

7

Die [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg.

8

1. Die Revision ist nicht wegen eines geltend gemachten [X.] nach § 132 Abs. 2 [X.]. 3 VwGO zuzulassen.

9

a) Die Klägerin rügt, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil sie keine vollständige Einsicht in die beigezogenen Verwaltungsakten erhalten habe. Es habe unter Verstoß gegen §§ 99, 100 VwGO [X.] aus der Vergabeakte ausgeheftet und ihr nicht zur Verfügung gestellt. Das [X.]erufungsurteil sei jedoch auf die vollständige Vergabeakte gestützt. Wäre ihr, wie beantragt, Einsicht in die vollständige Vergabeakte gewährt worden, hätte sie weiter zur Willkürlichkeit der zugunsten der [X.]eigeladenen getroffenen Vergabeentscheidung vortragen können. Das Angebot der [X.]eigeladenen wäre auszuschließen gewesen und sie - die Klägerin - hätte die [X.]hance auf ein neues Vergabeverfahren gehabt.

Die Rüge ist unbegründet. Die Klägerin zeigt mit ihrem [X.]eschwerdevorbringen nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt hat. Weder lässt sich ihrem Vorbringen entnehmen, dass das Gericht ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Akteneinsicht verfahrensfehlerhaft abgelehnt hat (aa), noch legt sie dar, dass das Gericht [X.] zum Gegenstand des [X.]erufungsverfahrens und -urteils gemacht hat, zu denen sie keine Gelegenheit der Akteneinsicht gehabt hätte (bb).

aa) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der [X.]erufungsverhandlung am 20. September 2022 Akteneinsicht in die Akten der Vergabekammer ([X.]) beantragt. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag durch einen begründeten [X.]eschluss abgelehnt, den es in der mündlichen Verhandlung verkündet hat. Die Akten der Vergabekammer seien bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gewesen und außerdem [X.]estandteil der zum erstinstanzlichen Klageverfahren beigezogenen Gerichtsakten des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens 14 E 1975/20. Die Klägerin hätte seitdem die Möglichkeit zur Akteneinsicht gehabt, von der sie keinen Gebrauch gemacht habe. Der erst in der [X.]erufungsverhandlung gestellte [X.] würde bei einer Stattgabe die Erledigung des Rechtsstreits verzögern (Protokoll der Sitzung vom 20. September 2022, [X.] f. <[X.]l. 326-R f. GA>).

Das Recht auf Akteneinsicht in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dient der Gewährung des Anspruchs der [X.]eteiligten auf rechtliches Gehör und ist dessen [X.]estandteil ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 10. Oktober 1989 - 9 [X.] 268.89 - [X.] 310 § 132 VwGO [X.]. 276 S. 18 = juris Rn. 3 und vom 11. März 2004 - 6 [X.] - juris Rn. 10, jeweils [X.]). Nicht jede Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht stellt jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar; ob dies der Fall ist, bemisst sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 8. Juni 2011 - 9 [X.] - juris Rn. 4 [X.] und vom 19. September 2018 - 8 [X.] 2.18 - juris Rn. 9). Die Verfahrensbeteiligten sind im Interesse der [X.] gehalten, rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht zu beantragen und alle sich hierzu bietenden zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen. Kommt ein [X.]eteiligter dieser Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, darf sein Antrag auf Akteneinsicht durch das Gericht jedenfalls dann abgelehnt werden, wenn bei einer Stattgabe die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 8. Juni 2011 - 9 [X.] - a. a. [X.] und vom 19. September 2018 - 8 [X.] 2.18 - a. a. [X.] Rn. 12). Danach ist die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Akteneinsicht nicht zu beanstanden. Nach den Darlegungen des [X.] in seinem [X.]eschluss vom 20. September 2022, die die Klägerin mit ihrer [X.]eschwerde nicht angegriffen hat, hatte sie vor der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, Akteneinsicht zu beantragen und die dem [X.]erufungsgericht vorliegenden Akten der Vergabekammer einzusehen. Aus dem [X.]eschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass ihr dies unzumutbar gewesen ist. Ebenso wenig hat die Klägerin die vom [X.]erufungsgericht angenommene Verfahrensverzögerung in Frage gestellt.

Sollte sich ihr [X.]eschwerdevorbringen auf die mit der [X.]eschwerdeschrift beantragte Akteneinsicht beziehen, zeigt die Klägerin gleichfalls keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 [X.]. 3 VwGO auf. Das angegriffene Urteil könnte auf dem vermeintlichen [X.] nicht beruhen. Zudem ist - wie sich aus den Ausführungen unter bb) ergibt - nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht dem Antrag auf Akteneinsicht nicht vollständig entsprochen haben könnte.

bb) Das Recht auf Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO erstreckt sich auf die gerichtseigenen sowie auf die dem Gericht im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vorgelegten Akten, das heißt auf den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. März 2004 - 6 [X.] - juris Rn. 10). In diesem Sinne vorgelegt worden sind dem Oberverwaltungsgericht - unter anderem - die von der Klägerin als "Vergabeakte" bezeichneten Sachakten der [X.] zum Aktenzeichen [X.] (ein Ordner <[X.]eiakte E>). Es hat diese Akten zum Gegenstand seiner mündlichen Verhandlung gemacht (vgl. Sitzungsprotokoll, [X.] <[X.]l. 326-R GA>) und im angegriffenen Urteil auf sie [X.]ezug genommen ([X.] 17).

Die Klägerin legt nicht dar, dass die von ihr vermissten Inhalte zu den [X.] bis 10 der [X.]eiakte E dem Oberverwaltungsgericht vorgelegen haben. Insbesondere kann dies nicht dem Schreiben des [X.] vom 21. November 2022 entnommen werden ([X.]l. 431 GA). Das Schreiben nimmt [X.]ezug auf den Schriftsatz der Klägerin vom 15. November 2022 ([X.]l. 428 GA), mit dem sie die vom Oberverwaltungsgericht auf ihren Antrag vom 4. November 2022 ([X.]l. 372 GA) zur Einsichtnahme übersandten Verwaltungsakten - darunter die [X.]eiakte E - an das Gericht zurückgereicht hat. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, zu den [X.] bis 10 sei der Ordner ([X.]eiakte E) "leer". Nach dem vorgehefteten Inhaltsverzeichnis des Ordners handele es sich dabei um die Inhalte "Submission und Öffnung und Angebot" ([X.]. 6), "Auswertung" ([X.]. 7), "[X.]" ([X.]. 8), "Prüfung Vergabeakte" ([X.]. 9) und "Aktuelles" ([X.]. 10). Die Klägerin hat ihren Hinweis mit dem Antrag verbunden, ihr Einsicht in die vollständigen Akten zu gewähren. Das Oberverwaltungsgericht hat ihr daraufhin mitgeteilt, die Sachakten seien vollständig übersandt worden. Wörtlich heißt es weiter: "Soweit Inhalte zu den [X.] bis 10 der [X.]eiakte E vermisst werden, lagen und liegen diese mit Ausnahme der dort insgesamt eingehefteten 17 Seiten dem Oberverwaltungsgericht nicht vor". Danach enthält das Schreiben vom 21. November 2022 die eindeutige Erklärung, dass dem Gericht keine über die in der [X.]eiakte E enthaltenen und an die Klägerin übersandten [X.] vorgelegen haben. Die Klägerin zeigt mit ihrem [X.]eschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte auf, die ihre Annahme stützen könnten, das Oberverwaltungsgericht habe "[X.] ausgeheftet" und ihr "nicht zur Verfügung gestellt". Sollte sie aus der Formulierung "(...) eingehefteten 17 Seiten" im Schreiben vom 21. November 2022 ableiten wollen, das Oberverwaltungsgericht habe diese Seiten zu irgendeinem Zeitpunkt ausgeheftet, missversteht sie die Mitteilung. Gemeint ist, dass in der dem Oberverwaltungsgericht vorgelegten und an die Klägerin übersandten [X.]eiakte E zu den [X.] bis 10 insgesamt nur 17 Seiten eingeheftet waren und sind.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht mit [X.]lick auf § 99 VwG[X.] Die Verpflichtung der [X.]ehörden zur Vorlage von Akten (§ 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erstreckt sich (nur) auf solche Unterlagen, die das Gericht angefordert hat. Welche Akten vorzulegen sind, bestimmt das Gericht ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. März 2004 - 6 [X.] - juris Rn. 11 [X.]). Die Klägerin zeigt mit ihrem [X.]eschwerdevorbringen nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht die von ihr vermissten Inhalte zu den [X.] bis 10 der [X.]eiakte E gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei der [X.] angefordert hat.

b) Die geltend gemachten Verfahrensmängel wegen der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisanträge liegen nicht vor.

aa) Die Klägerin hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum [X.]eweis der Tatsache beantragt, "dass der in Streit stehende Auftrag [X.]innenmarktrelevanz besitzt, insbesondere Auftragswert, die wirtschaftliche [X.]edeutung des Auftrags, der Ort der Leistungserbringung sowie die Merkmale und [X.]edingungen der Auftragsdurchführung, [X.]innenmarktrelevanz besitzen" ([X.]eweisantrag 1). Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag durch [X.]eschluss mit der [X.]egründung abgelehnt, die Feststellung, ob der streitige Auftrag [X.]innenmarktrelevanz besitze, sei das Ergebnis rechtlicher Würdigung, die selbst nicht Gegenstand eines [X.]es sein könne (Sitzungsprotokoll, S. 4 <[X.]l. 327-R GA>). Die Rüge der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe mit der Ablehnung des [X.]eweisantrages gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen und ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, greift nicht durch.

(1) Mit dem [X.]egriff der [X.]innenmarktrelevanz bezieht sich der [X.]eweisantrag, wie sich aus der ihm beigefügten [X.]egründung ergibt (Anlage zum Sitzungsprotokoll <[X.]l. 329 f. GA>), auf das [X.]estehen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses an einem öffentlichen Auftrag im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. dazu z. [X.]. [X.], Urteile vom 11. Dezember 2014 - [X.]/13 - juris Rn. 46 und vom 19. April 2018 - [X.]/17 - juris Rn. 36 ff., jeweils [X.]). Die Feststellung, ob an dem hier in Rede stehenden öffentlichen Auftrag über Rettungsdienstleistungen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse im Sinne dieser Rechtsprechung besteht bzw. - mit den Worten der Klägerin - ob er eine [X.]innenmarktrelevanz besitzt, ist das Ergebnis richterlicher Würdigung, die selbst nicht Gegenstand eines [X.]es sein kann ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. Dezember 2020 - 3 [X.] 34.19 - NVwZ-RR 2022, 86 Rn. 13). Allerdings können die tatsächlichen Umstände, die Grundlage für die richterliche Würdigung sind, Gegenstand der tatrichterlichen [X.]eweiserhebung sein ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. Dezember 2020 - 3 [X.] 34.19 - a. a. [X.]). Die Klägerin hat mit ihrem [X.]eweisantrag die [X.]innenmarktrelevanz des [X.], der wirtschaftlichen [X.]edeutung des Auftrags, des Ortes der Leistungserbringung sowie der Merkmale und [X.]edingungen der Auftragsdurchführung unter [X.]eweis gestellt. Ob der Antrag auch insoweit mit der [X.]egründung abgelehnt werden konnte, es handele sich um keine beweisfähigen Tatsachen, sondern um das dem [X.]eweis nicht zugängliche Ergebnis richterlicher Würdigung, ist zweifelhaft. Ein [X.]eweisantrag kann nicht stets schon mit der [X.]egründung abgelehnt werden, die Anknüpfungstatsachen stünden fest und die hieraus im Rahmen freier richterlicher Überzeugungsbildung abgeleiteten Schlussfolgerungen seien dem [X.] nicht zugänglich. Dass ein Sachverständigengutachten die eigene Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des Tatrichters nicht ersetzen kann, sondern hierfür nur eine Hilfestellung bietet, ändert nichts daran, dass es bezüglich der im Wege der [X.]ewertung festzustellenden Tatsachen durchaus als geeignetes [X.]eweismittel zur Unterstützung der letztlich maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung in [X.]etracht kommen kann (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 13. März 2009 - 1 [X.] 20.08 - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO [X.]. 65 Rn. 5 und vom 2. August 2013 - 6 [X.] 1.13 - [X.] 402.41 [X.] Rn. 50). Ob das hier der Fall ist, bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Zwar hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht auf eine zusätzliche [X.]egründung gestützt, die die Ablehnung des [X.]eweisantrags trägt (in [X.]etracht gekommen wäre gegebenenfalls der Ablehnungsgrund der eigenen Sachkunde: vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 26. Oktober 2021 - 8 [X.] 34.20 - [X.]VerwGE 174, 58 Rn. 15; [X.]eschlüsse vom 30. Juni 2015 - 3 [X.] 47.14 - juris Rn. 33 und vom 15. Dezember 2020 - 3 [X.] 34.19 - NVwZ-RR 2022, 86 Rn. 31, jeweils [X.]).

Das angegriffene Urteil kann aber auf dem - unterstellten - Verfahrensmangel nicht beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Annahme, ein Anspruch der Klägerin auf (weitere) Einbeziehung in das Auswahlverfahren der [X.] folge nicht aus [X.] Primärrecht, auf zwei selbstständig tragende Erwägungen gestützt. Es hat zum einen angenommen, dass an der in Rede stehenden Vergabe von Rettungsdienstleistungen kein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse bestehe ([X.] 40 ff.). Zum anderen hat es darauf abgestellt, selbst wenn ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse zu bejahen wäre, ergäbe sich kein Anspruch der Klägerin, weil das Auswahlverfahren nicht gegen primäres Unionsrecht verstoße ([X.] 40, [X.] ff.). [X.]ei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser tragenden [X.]egründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. z. [X.]. [X.]eschlüsse vom 1. August 2011 - 7 [X.] 2.11 - juris Rn. 4, vom 30. November 2020 - 8 [X.] 16.20 - juris Rn. 2 und vom 7. Dezember 2021 - 3 [X.] 6.21 - juris Rn. 6, jeweils [X.]). An dieser Voraussetzung fehlt es. Den zweiten [X.]egründungsstrang, das Auswahlverfahren verstoße nicht gegen primäres Unionsrecht, hat die Klägerin nicht mit einem durchgreifenden Zulassungsgrund angegriffen. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen haben - wie nachstehend dargelegt - keinen Erfolg. Das Gleiche gilt, soweit sich die Klägerin mit einer Grundsatzrüge gegen dieses [X.]egründungelement wendet (dazu unter 2. a)).

(2) Aus demselben Grund rechtfertigt die Rüge, dem Oberverwaltungsgericht hätte sich auch ohne einen hierauf gerichteten [X.]eweisantrag eine weitere Sachaufklärung zur [X.]innenmarktrelevanz des [X.] aufdrängen müssen, nicht die Zulassung der Revision.

Im Übrigen zeigt die Klägerin mit ihrem Vorbringen keinen Aufklärungsmangel auf. Das Oberverwaltungsgericht hat aus der [X.]eschränkung des [X.] der Leistungserbringer auf gemeinnützige Organisationen, die zugleich über die Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz der [X.] verfügten, den Schluss gezogen, diese Auftragsbedingungen ließen es als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten ein ernsthaftes Interesse an dem Auftrag haben könnten ([X.] 42). Aus dem [X.]eschwerdevorbringen geht nicht hervor, inwiefern dem Oberverwaltungsgericht für diese [X.]ewertung die nötige Sachkunde gefehlt haben sollte. Eine "Marktanalyse" des [X.], wie von der Klägerin geltend gemacht, musste das Gericht nicht für erforderlich halten.

bb) Mit ihrem [X.]eweisantrag 2 hat die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum [X.]eweis der Tatsachen beantragt, "dass die im Katastrophenschutz der [X.] mitwirkenden Hilfsorganisationen - mit ihren Tätigkeiten Gewinne erzielen, - für die Mitwirkung im Katastrophenschutz auf Erwerbstätige (nicht: ausschließlich Freiwillige) zurückgreifen und keines Schutzes zum Erhalt ihrer Tätigkeit bedürfen". Zur [X.]egründung hat sie auf die Anforderungen verwiesen, die der Gerichtshof der [X.] in seinem Urteil vom 11. Dezember 2014 - [X.]/13 - ([X.]) für die vorrangige und direkte Vergabe von Rettungsdienstleistungen an Freiwilligenorganisationen formuliert habe ([X.]l. 331 f. GA). Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag durch [X.]eschluss mit der [X.]egründung abgelehnt, die ersten beiden unter [X.]eweis gestellten Tatsachen seien nicht entscheidungserheblich. Die weitere unter [X.]eweis gestellte Tatsache könne nicht Gegenstand einer [X.]eweiserhebung sein, da es sich um eine rechtliche [X.]ewertung handele (Sitzungsprotokoll, S. 4 <[X.]l. 327-R GA>). Die Klägerin rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, soweit der [X.]eweisantrag wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt wurde.

Die [X.] bleibt ohne Erfolg.

Die Ablehnung eines [X.]eweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Ein [X.]eweisantrag kann unter anderem abgelehnt werden, wenn die unter [X.]eweis gestellte Tatsache nach der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.] nicht entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. z. [X.]. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 16. Februar 2016 - 3 [X.] 68.14 - juris Rn. 16 f., vom 16. Dezember 2020 - 3 [X.] 45.19 - juris Rn. 16 [X.] und vom 30. Juni 2021 - 9 [X.] 46.20 - juris Rn. 5 f. [X.]). Danach hat das Oberverwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den mit dem [X.]eweisantrag 2 unter [X.] eins und zwei unter [X.]eweis gestellten Tatsachen ohne Verstoß gegen Prozessrecht abgelehnt.

Es hat in dem angegriffenen Urteil angenommen, die Klägerin könne nicht aus Gründen des [X.] Primärrechts beanspruchen, in das streitige Auswahlverfahren (weiter) einbezogen zu werden. Zwar stelle die [X.]eschränkung des [X.] der Leistungserbringer auf solche gemeinnützigen Organisationen, die zugleich im Katastrophenschutz der [X.] mitwirkten, eine Ungleichbehandlung insbesondere gegenüber ausländischen Unternehmen dar, die dieses Kriterium regelmäßig nicht oder nur schwer erfüllen könnten. Die Ungleichbehandlung sei aber gerechtfertigt. Die betroffenen Grundfreiheiten des Art. 49 und des Art. 56 A[X.]V seien aus einem nach Art. 52 i. V. m. Art. 62 A[X.]V anerkannten Rechtfertigungsgrund in verhältnismäßiger Weise eingeschränkt worden. Die [X.]eklagte verfolge mit dem Erfordernis der Mitwirkung im Katastrophenschutz insbesondere das Ziel, durch eine Verzahnung von Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz das Schutzniveau auch bei der [X.]ewältigung von Großschadenslagen und Katastrophen hochzuhalten. Durch einen wechselseitigen Austausch bzw. Einsatz der Mitarbeiter zwischen Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz solle insgesamt ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Das Erfordernis sei zur Zielerreichung geeignet. Den - insbesondere auch ehrenamtlichen - Mitarbeitern des Katastrophenschutzes könne so die Mitwirkung im Regelrettungsdienst ermöglicht werden, damit sie dort die notwendige [X.] erwerben und erhalten könnten. Die Maßnahme sei auch erforderlich sowie angemessen. Das hochrangige Schutzgut der öffentlichen Gesundheit überwiege das Interesse der übrigen Unternehmen an einem chancengleichen und wettbewerblichen Auswahlverfahren ([X.] 45 f.). Das Oberverwaltungsgericht hat weiter ausgeführt: Soweit die Klägerin einwende, dass der [X.] in seiner "[X.]-Rechtsprechung" strenge Anforderungen an einen Rechtfertigungsgrund gestellt habe, dringe sie damit nicht durch. Die Anforderungen in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2014 ([X.]/13, [X.]) bezögen sich auf die in [X.] tätigen Freiwilligenorganisationen. Zudem sei im dortigen Ausgangsverfahren die Richtlinie 2014/24/[X.] des [X.] und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/[X.] (A[X.]l. [X.]) nicht anwendbar gewesen. Dass die auf die [X.] Freiwilligenorganisationen bezogenen Ausführungen des Gerichtshofs nicht im selben Maße auf die in Art. 10 [X.]uchst. h der Richtlinie 2014/24/[X.] genannten "gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen" zu übertragen seien, könne der Entscheidung des Gerichtshofs vom 21. März 2019 ([X.]/17, [X.]) entnommen werden. Dort würden an das Vorliegen einer gemeinnützigen [X.] weniger weitreichende Anforderungen gestellt ([X.] 46 f.). Danach waren die ersten beiden unter [X.]eweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des [X.] kam es auf sie nicht an.

cc) Mit ihrem [X.]eweisantrag 3 hat die Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum [X.]eweis der Tatsache(n) beantragt, "dass zum Abgabezeitpunkt des Vergabeverfahrens nur die im Katastrophenschutz der [X.] mitwirkenden Hilfsorganisationen die [X.]edingungen der Vergabeunterlagen ([X.]. 7.2.3 "Anerkennung über die Mitwirkung im Katastrophenschutz" im Dokument "Allgemeines zum Verfahren") erfüllen konnten". Das Oberverwaltungsgericht hat den [X.]eweisantrag durch [X.]eschluss mit der [X.]egründung abgelehnt, er sei auf eine rechtliche Subsumtion gerichtet, die einem [X.] nicht zugänglich sei (Sitzungsprotokoll, S. 4 <[X.]l. 327-R GA>). Die Klägerin rügt, die Ablehnung verletze ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, der [X.]eweisantrag sei nicht auf eine beweisfähige Tatsache gerichtet. Die Mitwirkung im Katastrophenschutz erfordere die Vorhaltung bestimmter Einheiten und Gerätschaften. Dass allein die bereits im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen diese Mittel zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorgehalten hätten, sei ein tatsächlicher Umstand, der dem [X.]eweis zugänglich sei.

Der behauptete Gehörsverstoß liegt nicht vor. Die Ablehnung des [X.]eweisantrags ist nicht zu beanstanden. Die in der Vergabeunterlage "Allgemeines zum Verfahren" benannte Verfahrensbedingung 7.2.3. (Anerkennung über die Mitwirkung im Katastrophenschutz) lautete: "Nachweis über die Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz der [X.] gemäß § 3 Abs. 1 [X.]. 1 i. V. m. § 5 HmbKatSG durch Vorlage der [X.]estätigung der zuständigen [X.]ehörde". Danach erfordert das [X.]eweisthema vorrangig eine rechtliche Würdigung. Denn es ist eine Rechtsfrage, welche Voraussetzungen sich aus § 3 Abs. 1 [X.]. 1, § 5 HmbKatSG für die Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz ergeben. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, es sei ein dem [X.]eweis zugänglicher Umstand, dass allein die bereits im Katastrophenschutz tätigen Organisationen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe die für die Mitwirkung erforderlichen Einheiten und Gerätschaften vorhielten. Die im [X.]eweisantrag formulierte [X.]eweisfrage hatte einen davon abweichenden Gegenstand.

c) Auch die weitere Aufklärungsrüge bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin trägt vor, es wäre aufklärungsbedürftig gewesen, ob der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtfertigungsgrund der "[X.]eteiligung der im Katastrophenschutz ehrenamtlich Mitwirkenden im Regelrettungsdienst (zum Erwerb von [X.])" tatsächlich vorliege. Die [X.]eweiserhebung hätte ergeben, dass die [X.]eteiligung in der Praxis nicht vorkomme und damit kein geeigneter Grund sei, um ihren Ausschluss aus dem Vergabeverfahren zu rechtfertigen. Die Sachverhaltsaufklärung hätte sich dem Oberverwaltungsgericht aufdrängen müssen. Sie habe in der mündlichen Verhandlung durch ihren [X.]eweisantrag 2 und die Rüge seiner Ablehnung deutlich gemacht, dass vermeintliche Rechtfertigungsgründe auf ihr tatsächliches Vorliegen hin zu überprüfen seien. Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen hat.

aa) Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Aufklärungsrüge gehört die Angabe, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in [X.]etracht gekommen wären (stRspr, vgl. z. [X.]. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 27. Oktober 1999 - 9 [X.] 567.99 - juris Rn. 4, vom 17. Dezember 2014 - 10 [X.] 47.14 - juris Rn. 10 und vom 23. November 2020 - 6 [X.] 33.20 - juris Rn. 20). Dem genügt die [X.]eschwerdebegründung nicht. Sie bezeichnet kein [X.]eweismittel, dessen Heranziehung sich dem Oberverwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen.

bb) Zudem ergibt sich aus dem [X.]eschwerdevorbringen nicht, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben sie nunmehr rügt, hingewirkt hat. Der gestellte [X.]eweisantrag 2 und die Rüge seiner Ablehnung genügen hierfür nicht.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich dem Oberverwaltungsgericht aus dessen maßgeblicher materiell-rechtlicher Sicht eine Sachaufklärung in der gerügten Richtung aufdrängen musste.

(1) Es hat angenommen, die [X.]eschränkung des Teilnehmerkreises auf gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen, die zugleich über die Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz der [X.] verfügten, finde ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] (UA [X.]1). Es hat des Weiteren angenommen, § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, und dazu ausgeführt, der durch die Regelung bewirkte Eingriff in die [X.]erufsfreiheit sei gerechtfertigt. Im Rahmen dieser Prüfung hat es festgestellt, der Gesetzgeber verfolge insbesondere das Ziel, durch eine Verzahnung von Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz das Schutzniveau auch bei der [X.]ewältigung von Großschadenslagen und Katastrophen hochzuhalten. Insbesondere den im Katastrophenschutz tätigen Kräften solle ermöglicht werden, im Regelbetrieb des Rettungsdienstes die notwendige [X.] erwerben und erhalten zu können, um im Einsatz bei Großschadenslagen und Katastrophen die erforderlichen Abläufe und Handlungsstandards effizienter ausüben zu können (UA [X.]3 f.). Der Gesetzgeber verfüge über einen Einschätzungs- und Prognosespielraum im Hinblick auf die Auswirkungen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] getroffenen Regelung und auch in [X.]ezug auf die Gefahrenlage für das [X.], zu dessen Schutz er tätig werde. Danach sei es nicht zu beanstanden, dass er davon ausgehe, den im Katastrophenschutz tätigen Einsatzkräften könnten die erforderliche Routine und wichtige praktische Fertigkeiten fehlen, wenn die [X.]ereiche Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz nicht miteinander vernetzt würden, und die Gesundheitsversorgung bzw. das angestrebte hohe Schutzniveau im Katastrophenfall wären dadurch beeinträchtigt. Hierbei handele es sich um nachvollziehbare Annahmen des Gesetzgebers und damit um eine tragfähige [X.]egründung für die getroffene Regelung (UA [X.]4 f.). Das Oberverwaltungsgericht hat die Regelung als zur Zielerreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne angesehen. Der Grundrechtseingriff werde dadurch abgemildert, dass die privaten Rettungsdienstunternehmen im [X.]ereich des [X.] tätig sein könnten. In der Gesamtabwägung werde angesichts des Gewichts der den Eingriff rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt (UA [X.]5 ff.). Gestützt auf diese Ausführungen hat das Oberverwaltungsgericht auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint (UA [X.]7 f.).

Danach hätten sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zur Klärung der Frage, ob der durch § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] bewirkte Eingriff in die [X.]erufsfreiheit von privaten Rettungsdienstunternehmen und deren Ungleichbehandlung gegenüber im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen durch plausible Sachgründe gerechtfertigt sind, nur dann aufdrängen müssen, wenn die Annahmen des Gesetzgebers - unter [X.]erücksichtigung des ihm zukommenden Einschätzungs- und [X.] - durch [X.]eteiligtenvorbringen oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse des Gerichts schlüssig in Zweifel gezogen worden wären. Das legt die Klägerin mit ihrer [X.]eschwerdebegründung nicht dar.

(2) Hinsichtlich der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Überprüfung der Entscheidung der [X.], von der in § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgesehenen [X.]efugnis der [X.]eschränkung des Teilnehmerkreises Gebrauch zu machen ([X.] 35 ff. unter c)), ergibt sich nichts Anderes. Das Oberverwaltungsgericht hat für seine Feststellungen zu der von der [X.] angestrebten Verzahnung von Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz insbesondere die beigezogene Sachakte der [X.] (vgl. [X.] 36 ) sowie die Gesetzesmaterialien zu § 14 Abs. 1 [X.] verwertet (vgl. [X.] 36 i. V. m. [X.]4 ff.). Die Klägerin legt nicht dar, dass und inwiefern diese Erkenntnisgrundlagen durch anderweitiges Vorbringen im [X.]erufungsverfahren schlüssig in Frage gestellt worden sind (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. Dezember 2014 - 10 [X.] 47.14 - juris Rn. 10).

(3) Das Gleiche gilt in [X.]ezug auf die Annahme des [X.], die Entscheidung der [X.] den [X.]ieterkreis zu beschränken, sei mit Art. 49, Art. 56 A[X.]V vereinbar. Auch im Rahmen dieser Prüfung hat das Gericht zur [X.]egründung auf die bezweckte Verzahnung von Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz sowie auf das damit verfolgte Ziel eines hohen Schutzes von Leben und Gesundheit der [X.]evölkerung verwiesen (vgl. [X.] 45 f.).

d) Schließlich liegt auch der behauptete Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht vor. Die Klägerin stützt den vermeintlichen Verstoß darauf, das angegriffene Urteil beruhe auf einer unzureichend gewährten Akteneinsicht und auf unvollständig beigezogenen Akten. Diese [X.] sind - wie unter II 1. a) dargelegt - unbegründet.

2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 [X.]. 1 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne dieser [X.]estimmung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine fallübergreifende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird. Das ist in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darzulegen. Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. Dezember 2020 - 3 [X.] 34.19 - NVwZ-RR 2022, 86 Rn. 28 [X.]). [X.]undesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 [X.]. 1 VwGO und damit revisibel ist auch das Recht der [X.] (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 3 [X.] 3.19 - [X.]VerwGE 168, 287 Rn. 26 [X.]).

a) Danach rechtfertigt die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

"Ist das [X.]estehen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts bereits dann (und unabhängig von den Voraussetzungen des binnenmarktrelevanten Auftrags) anzunehmen, wenn ein (Mutter-)Konzern aus einem [X.]-Mitgliedstaat eine Tochtergesellschaft in einem anderen [X.]-Mitgliedstaat nach inländischem Recht gründet, die sich ihrerseits dann im Inland auf Dienstleistungsaufträge bewirbt?",

nicht die Zulassung der Revision. Sie ist wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsbedürftig. Wie schon dargelegt, hat das Oberverwaltungsgericht seine Annahme, ein Anspruch der Klägerin auf (weitere) Einbeziehung in das Auswahlverfahren der [X.] folge nicht aus primärem Unionsrecht, auf zwei selbstständig tragende Erwägungen gestützt. Es hat zum einen angenommen, dass an der in Rede stehenden Vergabe von Rettungsdienstleistungen kein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse bestehe. Dazu hat es unter anderem ausgeführt, auch der Umstand, dass die Klägerin eine [X.] Konzernmutter habe, spreche nicht entscheidend für die Annahme eines solchen Interesses ([X.] 42). Zum anderen hat das Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt, selbst wenn ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse zu bejahen wäre, könne die Klägerin keine Einbeziehung in das Auswahlverfahren beanspruchen. Das Vergabeverfahren verstoße nicht gegen primäres Unionsrecht ([X.] 43 ff.). [X.]ei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision - wie gezeigt - nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser tragenden [X.]egründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Den zweiten [X.]egründungsstrang, das Auswahlverfahren verstoße nicht gegen primäres Unionsrecht, hat die Klägerin nicht mit einem durchgreifenden Zulassungsgrund angegriffen. Die Verfahrensrügen haben aus den unter 1. dargelegten Gründen keinen Erfolg. Das Gleiche gilt - wie im Folgenden dargelegt –, soweit sich die Klägerin mit einer Grundsatzrüge gegen dieses [X.]egründungelement wendet.

b) Die von ihr als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,

"Steht Art. 10 lit. h) [X.] 2014/24/[X.] einer Regelung wie in § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.], § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 2 [X.] i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 HmbKatSG entgegen, die ein Auswahlverfahren auf gemeinnützige Organisationen beschränken will, die mit Zustimmung eines [X.]undeslandes (hier: der [X.]) im Katastrophenschutz vor Ort mitwirken, obwohl die Mitwirkung im Katastrophenschutz im nationalen Recht nicht davon abhängt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, weil diese Organisationen damit nicht 'gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen' i. S. d. [X.] 2014/24/[X.] sind"? und

"Sind die Art. 10 lit. h) Richtlinie 2014/24/[X.], Art. 21 lit. h) Richtlinie 2014/25/[X.] und Art. 10 Abs. 8 lit. g) Richtlinie 2014/23/[X.] dahingehend auszulegen, dass § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.] unionsrechtswidrig und damit unanwendbar ist?",

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 [X.]. 1 VwG[X.] Soweit sie revisibles Recht betreffen und entscheidungserheblich sind, lassen sie sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantworten.

aa) Gemäß Art. 10 [X.]uchst. h der Richtlinie 2014/24/[X.] gilt diese Richtlinie nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr mit den in dieser [X.]estimmung genannten [X.]PV-[X.]odes (Referenznummern des [X.]ommon Procurement Vocabulary) - mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung - zum Gegenstand haben und die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist der [X.]egriff der gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen in Abgrenzung zu einer [X.] mit Gewinnerzielungsabsicht zu verstehen, die zur Erzielung eines Gewinns gegründet wurde. Zudem ist der [X.]egriff auf Organisationen und Vereinigungen zu beschränken, die einen speziellen [X.]harakter im Sinne des 28. Erwägungsgrundes der Richtlinie aufweisen. Danach sind gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne des Art. 10 [X.]uchst. h der Richtlinie 2014/24/[X.] solche Organisationen und Vereinigungen, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen und ihren Mitgliedern keinen - auch keinen mittelbaren - Gewinn verschaffen können ([X.], Urteil vom 7. Juli 2022 - [X.] -213/21 - juris Rn. 28 ff.). Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfüllung [X.] Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und die etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der [X.] zu erreichen, unter den [X.]egriff der gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen im Sinne des Art. 10 [X.]uchst. h der Richtlinie 2014/24/[X.] fallen ([X.], Urteile vom 21. März 2019 - [X.]/17 - juris Rn. 59 und vom 7. Juli 2022 - [X.] -213/21 - a. a. [X.] Rn. 34).

bb) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung ist die Frage, ob § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.] mit Art. 10 [X.]uchst. h der Richtlinie 2014/24/[X.] im Einklang steht, eindeutig zu bejahen.

Gemäß § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.] ist dieser Teil - das heißt "Teil 4 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen", §§ 97 ff. [X.] - nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des [X.]ommon Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen (Halbsatz 1); gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach [X.]undes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind (Halbsatz 2).

Die Vereinbarkeit von § 107 Abs. 1 [X.]. 4 Halbs. 1 [X.] mit Art. 10 [X.]uchst. h der Richtlinie 2014/24/[X.] ist nicht zweifelhaft. Die Vorschrift wiederholt hinsichtlich der ausgenommenen Dienstleistungen den Wortlaut der Richtlinienbestimmung.

§ 107 Abs. 1 [X.]. 4 Halbs. 2 [X.] kann im Einklang mit den Erfordernissen des Art. 10 [X.]uchst. h der Richtlinie 2014/24/[X.] ausgelegt werden. Das Umsetzungsgebot des Art. 288 Abs. 3 des [X.] Arbeitsweise der [X.] (A[X.]V) und der aus Art. 4 Abs. 3 des [X.] [X.] ([X.]V) folgende Grundsatz der Unionstreue gebieten, das nationale Recht durch Anwendung seiner Auslegungsmethoden soweit wie möglich richtlinienkonform auszulegen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 7. Juli 2016 - 3 [X.] 23.15 - [X.]VerwGE 155, 381 Rn. 22 [X.]). Danach sind die in Halbsatz 2 bezeichneten Hilfsorganisationen nur dann gemeinnützige Organisationen im Sinne von § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.], wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die nach der Rechtsprechung des [X.] für die Anerkennung als gemeinnützige [X.] im Sinne des Art. 10 [X.]uchst. h der Richtlinie 2014/24/[X.] vorliegen müssen. Unter den [X.]egriff der Hilfsorganisationen nach § 107 Abs. 1 [X.]. 4 Halbs. 2 [X.] fallen daher nur solche nach [X.]undes- oder Landesrecht anerkannte Zivil- oder Katastrophenschutzorganisationen, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen bzw. nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und ihren Mitgliedern keine - auch keine mittelbaren - Gewinne verschaffen können. Etwaige Gewinne einer Hilfsorganisation müssen zur Erfüllung der von ihr verfolgten gemeinnützigen Aufgaben verwendet werden.

Dieses Auslegungsergebnis verletzt nicht die methodischen Grenzen der Normauslegung (vgl. dazu [X.]VerfG, [X.] vom 26. September 2011 - 2 [X.]vR 2216/06 u. a. - NJW 2012, 669 Rn. 47 ff.). Die [X.] ist nicht überschritten. Das Auslegungsergebnis steht auch nicht in Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass mit § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.] (u. a.) Art. 10 [X.]uchst. h der Richtlinie 2014/24/[X.] umgesetzt werden sollte (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts , [X.]T-Drs. 18/6281 S. 55 f., 78 f.). Danach ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber einen richtlinienkonformen [X.]egriff der gemeinnützigen Organisationen und Vereinigungen verwenden wollte. Die Gesetzesbegründung enthält keine Aussagen, die der dargestellten Auslegung des § 107 Abs. 1 [X.]. 4 Halbs. 2 [X.] entgegenstehen.

In Übereinstimmung damit hat das Oberverwaltungsgericht die Vereinbarkeit des § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.] mit Art. 10 [X.]uchst. h der Richtlinie 2014/24/[X.] bejaht (UA [X.]9 f.; ebenso [X.], [X.]eschluss vom 30. März 2022 - 7 Verg 2/22 - juris Rn. 44 [X.]; OLG [X.]randenburg - Vergabesenat, [X.]eschluss vom 26. Juli 2021 - 19 Verg 3/21 - juris Rn. 84; [X.], [X.]eschluss vom 21. Oktober 2019 - [X.] - juris Rn. 39 [X.]).

cc) Ob § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] den Vorgaben des § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.] und des Art. 10 [X.]uchst. h der Richtlinie 2014/24/[X.] entspricht, ist eine Frage der Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Landesrechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Die Rüge der Klägerin, § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] verletze [X.]undesrecht, vermag die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 [X.]. 1 VwGO nur zu begründen, wenn die Auslegung und Anwendung des - gegenüber dem Landesrecht als korrigierendem Maßstab angeführten - [X.]undesrechts ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwerfen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. Dezember 2020 - 3 [X.] 34.19 - NVwZ-RR 2022, 86 Rn. 44 [X.]). Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] und das streitige Auswahlverfahren der [X.] stellten die Einhaltung der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.] sicher (UA [X.]8 ff., [X.] ff.). Durch § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 2 [X.] und den im Vergabeverfahren geforderten Nachweis über die Mitwirkung im Katastrophenschutz der [X.] würden die Vorgaben der [X.]ereichsausnahme des § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.] nicht erweitert. Es bleibe sichergestellt, dass allein gemeinnützige Unternehmen im Sinne der [X.]ereichsausnahme an dem Auswahlverfahren teilnähmen ([X.] 33). Die Klägerin zeigt mit ihrem [X.]eschwerdevorbringen nicht auf, dass und inwiefern sich daraus ein grundsätzlicher Klärungsbedarf des revisiblen Rechts ergeben könnte.

dd) Auch mit ihrem Vortrag, der [X.] habe in seinem Urteil vom 21. März 2019 - [X.]/17, [X.] - dargelegt, dass § 107 Abs. 1 [X.]. 4 Halbs. 2 [X.] unionsrechtswidrig sei, zeigt sie keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Ihr Vortrag trifft nicht zu. Der Gerichtshof hat nicht angenommen, die Vorschrift verstoße gegen Unionsrecht, sondern entschieden, es sei Sache der nationalen Gerichte zu beurteilen, ob § 107 Abs. 1 [X.]. 4 Halbs. 2 [X.] im Einklang mit den Erfordernissen von Art. 10 [X.]uchst. h der Richtlinie 2014/24/[X.] ausgelegt werden könne ([X.], Urteil vom 21. März 2019 - [X.]/17 - juris Rn. 58). Das ist - wie dargelegt - der Fall. Soweit die Klägerin auf das Vertragsverletzungsverfahren der [X.] [X.]. 2018/2272 und auf die "Mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 258 des [X.] Arbeitsweise der [X.] gerichtet an die [X.]undesrepublik Deutschland wegen Nichtumsetzung der [X.][X.], 2014/24/[X.] und 2014/25/[X.] u. a."verweist, legt sie nicht dar, inwiefern sich hieraus - anders als das Oberverwaltungsgericht angenommen hat ([X.] 30) – Abweichendes ergeben sollte.

c) Den Fragen

"Müssen Art. 10 lit. h) Richtlinie 2014/24/[X.], Art. 21 lit. h) Richtlinie 2014/25/[X.] und Art. 10 Abs. 8 lit. g) Richtlinie 2014/23/[X.] so ausgelegt werden, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 2 [X.] i. V. m. § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.] unionsrechtswidrig (und damit unanwendbar) ist, da hierdurch ein Privileg (Monopol) von 'anerkannten' Hilfsorganisationen geschaffen wird?",

"Müssen das primärrechtliche Diskriminierungsverbot sowie die rechtlichen Garantien aus Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit so ausgelegt werden, dass sie einer nationalen Regelung (wie § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 2 [X.] i. V. m. § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.]) entgegenstehen, mit der die Auftragsvergabe an nicht bereits vor Ort ansässige und im Katastrophenschutz mitwirkende Organisationen faktisch ausgeschlossen wird?",

"Ist das Erfordernis der Mitwirkung im Katastrophenschutz in einem rettungsdienstlichen [X.]eteiligungsverfahren mit primärem Unionsrecht vereinbar?" und

"Ist § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.] unionsrechtskonform?"

kommt die geltend gemachte grundsätzliche [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 [X.]. 1 VwGO nicht zu.

Soweit die erste Frage auf die Auslegung von Art. 21 lit. h) Richtlinie 2014/25/[X.] und Art. 10 Abs. 8 lit. g) Richtlinie 2014/23/[X.] gerichtet ist, ist sie nicht klärungsbedürftig. Diese Vorschriften sind im Streitfall nicht einschlägig und daher nicht entscheidungserheblich. Mit ihrem Vortrag, die nicht revisible Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 2 [X.] erhalte durch die landesrechtliche Einbeziehung des § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.] einen bundesrechtlichen Anknüpfungspunkt, stellt die Klägerin auf eine Auslegung des Landesrechts ab, von der das angegriffene Urteil nicht ausgeht. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 1 [X.] die [X.]efugnis der [X.] ergibt, den Kreis der Leistungserbringer auf gemeinnützige Organisationen im Sinne des § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.] zu beschränken. Die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 2 [X.] erforderliche Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz der [X.] hat es als zusätzliche Voraussetzung verstanden, die ausschließlich im Landesrecht begründet ist (vgl. UA [X.]8, [X.]). Danach sind die Fragen eins bis drei darauf gerichtet, ob die irrevisible Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 2 [X.] mit dem von der Klägerin bezeichneten Unionsrecht (un)vereinbar ist. Die Rüge der Verletzung von [X.]undesrecht bei der Auslegung und Anwendung von irrevisiblem Landesrecht kann - wie dargelegt - die Zulassung der Revision nur dann begründen, wenn die Anwendung und Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm oder Grundsätze ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwerfen. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der [X.]eschwerdebegründung darzulegen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 16. Juli 2013 - 9 [X.] 15.13 - juris Rn. 5 und vom 28. Juli 2021 - 3 [X.] 4.21 - juris Rn. 18, jeweils [X.]). Diesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerdebegründung der Klägerin nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, Art. 10 [X.]uchst. h der Richtlinie 2014/24/[X.] betreffe nur den Anwendungsbereich der Vergaberichtlinie und schließe nicht aus, dass das Landesrecht weitere Vorgaben für die Auftragsvergabe bestimme. Zur [X.]egründung hat es sich auf Rechtsprechung des [X.] gestützt ([X.] 33). Die [X.]eschwerdebegründung setzt sich damit nicht auseinander und zeigt nicht auf, dass und inwiefern sich unter [X.]erücksichtigung dieser Rechtsprechung ein weitergehender unionsrechtlicher Klärungsbedarf ergibt. Das Gleiche gilt hinsichtlich des von der Klägerin mit ihrer zweiten Frage in den [X.]lick genommenen primärrechtlichen Diskriminierungsverbots sowie der rechtlichen Garantien aus der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 und Art. 56 A[X.]V). Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, das zusätzliche Erfordernis der Mitwirkung im Katastrophenschutz der [X.] nach § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 2 [X.] sei mit Art. 49 und Art. 56 A[X.]V vereinbar und verstoße nicht gegen das primärrechtliche Diskriminierungsverbot ([X.] 45 ff.). Die Voraussetzungen für einen gerechtfertigten Eingriff in die Grundfreiheiten nach Art. 49 und Art. 56 A[X.]V bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Erbringung von Rettungsdienstleistungen sind in der Rechtsprechung des [X.] geklärt (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2016 - [X.]-50/14 - juris Rn. 56 ff. [X.]). Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, sämtliche Feststellungen zu treffen, die für die Prüfung erforderlich sind, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind; auch das ist geklärt ([X.], Urteile vom 11. Dezember 2014 - [X.]/13 - Rn. 63 und vom 28. Januar 2016 - [X.]-50/14 - Rn. 66). Das Oberverwaltungsgericht ist von diesen Maßgaben ausgegangen. Die [X.]eschwerdebegründung legt nicht dar, dass und inwiefern sich auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ein weitergehender unionsrechtlicher Klärungsbedarf ergibt.

Auch mit der vierten Frage wirft die Klägerin keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne von § 132 Abs. 2 [X.]. 1 VwGO auf. Die Vereinbarkeit von § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.] mit Art. 10 [X.]uchst. h der Richtlinie 2014/24/[X.] lässt sich - wie gezeigt - bejahen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Soweit die Frage auf die Vereinbarkeit mit primärem Unionsrecht abzielt, gilt Entsprechendes. Der [X.] hat keine Zweifel daran erkennen lassen, dass die [X.]ereichsausnahme des Art. 10 [X.]uchst. h der Richtlinie 2014/24/[X.] mit primärem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. [X.], Urteile vom 21. März 2019 - [X.]/17 -, vom 20. Juni 2019 - [X.]-424/18 -, [X.]eschluss vom 6. Februar 2020 - [X.]-11/19 - und Urteil vom 7. Juli 2022 - [X.]-213/21 -). Weshalb für die [X.]ereichsausnahme des § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.], die - wie gezeigt - im Einklang mit den Erfordernissen des Art. 10 [X.]uchst. h der Richtlinie 2014/24/[X.] ausgelegt werden kann, anderes gelten sollte, zeigt die Klägerin mit ihrer [X.]eschwerdebegründung nicht auf.

d) Sie hält des Weiteren für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Ist der Ausschluss von der Erbringung von Rettungsdienstleistungen von solchen Hilfsorganisationen, die nicht bereits im Katastrophenschutz mitwirken, mit den Maßgaben von Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn der Ausschluss faktisch zu einer objektiven [X.]erufszulassungssperre für das betreffende Unternehmen führt?",

"Steht Art. 12 Abs. 1 GG der Errichtung eines Verwaltungsmonopols im [X.]ereich von Rettungsdienstleistungen entgegen?" und

"Ist der Ausschluss von [X.]ietern aus dem Vergabeverfahren, die nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 [X.] [X.] i. V. m. § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.] erfüllen, mit höherrangigem Recht (insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar?".

Die Klägerin trägt dazu vor, § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] und die Entscheidung der [X.], von der dort vorgesehenen [X.]efugnis zur [X.]eschränkung des [X.] der Leistungserbringer für das streitige Auswahlverfahren Gebrauch zu machen, griffen in ihre [X.]erufsfreiheit ein. Das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Eingriff gerechtfertigt sei. Die Einführung eines Verwaltungsmonopols und einer objektiven [X.]erufszulassungsbeschränkung sei nur rechtmäßig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer und höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges [X.] geeignet, erforderlich und angemessen sei. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die Voraussetzung der Mitwirkung im Katastrophenschutz sei nicht erforderlich. Die Regelung sei zudem unverhältnismäßig. Sie werde in ihrer Existenz gefährdet. Das Revisionsgericht werde für eine Vielzahl von Fällen klären können, inwieweit Ausgestaltungen von Verwaltungsmonopolen mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sein könnten.

Damit zeigt die Klägerin nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 [X.]. 1 VwGO hat. Der [X.] hat bereits entschieden, dass eine landesrechtliche Ausgestaltung der Notfallrettung als staatliche Ordnungsaufgabe, wie sie das [X.] Rettungsdienstgesetz in § 1 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 2 [X.] vorsieht, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 3. November 1994 - 3 [X.] 17.92 - [X.]VerwGE 97, 79 <84 ff.> = juris Rn. 29 ff. und vom 17. Juni 1999 - 3 [X.] 20.98 - [X.] 418.15 Rettungswesen [X.]. 9 S. 4 = juris Rn. 35; [X.]eschlüsse vom 8. November 2004 - 3 [X.] 36.04 - [X.] 418.15 Rettungswesen [X.]. 12 S. 13 f. = juris Rn. 6 und vom 27. August 2014 - 3 [X.] 1.14 - juris Rn. 6).

Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] mögliche [X.]eschränkung auf Leistungserbringer, die gemeinnützige Organisationen im Sinne des § 107 Abs. 1 [X.] 4 [X.] sind und zugleich über die Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz der [X.] verfügen, wirke wie eine objektive [X.]erufswahlbeschränkung. Die Mitwirkung im öffentlichen Rettungsdienst der [X.] werde von Kriterien abhängig gemacht, auf welche die [X.]ewerber keinen Einfluss nehmen könnten (vgl. UA [X.]3). Ausgehend von der - für das Revisionsgericht verbindlichen (§ 173 Satz 1 VwGO, § 560 ZPO) – Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] hat das Oberverwaltungsgericht die in dieser Vorschrift bestimmten Erfordernisse für die Mitwirkung im öffentlichen Rettungsdienst der [X.] ohne Verstoß gegen [X.]undesrecht als objektive Zugangsvoraussetzungen für die berufliche [X.]etätigung als Rettungsdienstunternehmer qualifiziert. Die Anforderungen für die Vereinbarkeit objektiver [X.]erufswahlbeschränkungen mit dem Grundrecht der [X.]erufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erforderliche gesetzliche Grundlage muss sich auf hinreichende, der Art der betroffenen [X.]etätigung und der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls stützen lassen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 8. Juni 2010 - 1 [X.]vR 2011/07 u. a. - [X.]VerfGE 126, 112 = juris Rn. 92).

[X.]eschränkungen der [X.]erufsfreiheit durch objektive [X.]erufszugangsvoraussetzungen sind im Allgemeinen nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges [X.] gerechtfertigt (stRspr, vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 19. Juli 2000 - 1 [X.]vR 539/96 - [X.]VerfGE 102, 197 <214> = juris Rn. 69; [X.] vom 4. Februar 2010 - 1 [X.]vR 2918/09 - juris Rn. 15, jeweils [X.]). Allerdings kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum nicht nur im Hinblick auf die Auswirkungen eines Gesetzes zu, sondern auch bei der [X.]eurteilung einer [X.]edrohungslage für das [X.], zu dessen Schutz er im konkreten Fall tätig wird (stRspr, vgl. z. [X.]. [X.]VerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 [X.]vR 3262/07 u. a. - [X.]VerfGE 121, 317 <350> = juris Rn. 103, [X.]eschluss vom 8. Juni 2010 - 1 [X.]vR 2011/07 u. a. - [X.]VerfGE 126, 112 = juris Rn. 96, jeweils [X.]). Auch bei objektiven [X.]erufszugangsvoraussetzungen hat daher die vom Gesetzgeber getroffene Einschätzung der Gefahrenlage und des Grades der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im Rahmen der (verfassungs-)gerichtlichen Prüfung besonderes Gewicht ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 8. Juni 2010 - 1 [X.]vR 2011/07 u. a. - a. a. [X.]). Der Einschätzungs- und [X.]eurteilungsspielraum des Gesetzgebers ist jedoch überschritten, wenn dessen Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 [X.]vR 3262/07 u. a. - a. a. [X.]; [X.]eschluss vom 8. Juni 2010 - 1 [X.]vR 2011/07 u. a. - a. a. [X.]; [X.] vom 29. September 2010 - 1 [X.]vR 1789/10 - [X.]VerfGK 18, 116 = juris Rn. 18, jeweils [X.]).

Ob nach diesen Maßgaben, von denen auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist (UA [X.]4 ff.), objektive Zugangsvoraussetzungen für die Mitwirkung im öffentlichen Rettungsdienst gerechtfertigt sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Oberverwaltungsgericht hat auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen angenommen, dass die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] sowie die darauf gestützte Entscheidung der [X.] über den Teilnehmerkreis des streitigen Auswahlverfahrens den verfassungsrechtlichen Anforderungen für objektive [X.]erufswahlbeschränkungen genügen. Der Landesgesetzgeber verfolge mit § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] insbesondere das Ziel, durch eine Verzahnung von Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz das Schutzniveau auch bei der [X.]ewältigung von Großschadenslagen und Katastrophen hochzuhalten. Insbesondere den im Katastrophenschutz tätigen Kräften solle ermöglicht werden, im Regelbetrieb des Rettungsdienstes die notwendige [X.] erwerben und erhalten zu können, um im Einsatz bei Großschadenslagen und bei Katastrophen die erforderlichen Abläufe und Handlungsstandards effizienter ausüben zu können (UA [X.]4). Mit dem hiernach erstrebten Schutz von Leben und Gesundheit der [X.]evölkerung auch im Katastrophenfall verfolgt der Gesetzgeber - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - überragend wichtige Gemeinwohlbelange. Es hat weiter festgestellt, dass nach der nachvollziehbaren Einschätzung des [X.] den im Katastrophenschutz tätigen Kräften die erforderliche Routine und wichtige praktische Fertigkeiten fehlen könnten und das angestrebte Ziel der besseren Vernetzung zwischen Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz nicht durch eine weniger belastende, aber gleich wirksame alternative Maßnahme erreicht werden könne (UA [X.]6). [X.]ei der Gesamtabwägung habe der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass die Regelung die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreite. Der Grundrechtseingriff werde dadurch gemildert, dass den privaten Rettungsdienstunternehmen die Möglichkeit verbleibe, im [X.]ereich des [X.] beruflich tätig zu sein. Das Gemeinwohlinteresse, durch einen funktionierenden Rettungsdienst und Katastrophenschutz Leben und Gesundheit der [X.]evölkerung zu schützen, wiege derart schwer, dass die durch § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] bewirkten [X.] nicht unangemessen erschienen (UA [X.]7). Auf der Grundlage entsprechender Feststellungen hat das Oberverwaltungsgericht außerdem angenommen, dass die Entscheidung der [X.], den Teilnehmerkreis des streitigen Auswahlverfahrens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu beschränken, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sei ([X.] 39 i. V. m. S. 37 f.). [X.]ei der Gesamtabwägung im Rahmen der [X.]eurteilung der Angemessenheit falle insbesondere ins Gewicht, dass es sich um das erste Auswahlverfahren nach dem neuen [X.] handele. Das Ziel, über die angestrebte Verzahnung von Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz ein hohes Schutzniveau zu erreichen, habe daher noch nicht verwirklicht werden können. [X.]ei zukünftigen Auswahlverfahren sei dies von der [X.] neu zu prüfen. Gegebenenfalls sei dem Interesse der privaten Rettungsdienstunternehmen an einem Vergabeverfahren gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] ohne [X.]eschränkung des [X.] der Leistungserbringer ein größeres Gewicht beizumessen ([X.] 39).

Gegen die tatsächlichen Feststellungen, die der berufungsgerichtlichen Würdigung zugrunde liegen, hat die Klägerin - wie gezeigt - keine durchgreifende Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 [X.]. 3 VwGO geltend gemacht. Sie sind daher für den [X.] bindend (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Aus dem [X.]eschwerdevorbringen geht nicht hervor, welchen weitergehenden fallübergreifenden Klärungsbedarf die Rechtssache danach in [X.]ezug auf Art. 12 Abs. 1 GG aufwerfen sollte.

e) Die Klägerin macht außerdem grundsätzlichen Klärungsbedarf in [X.]ezug auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend und wirft die Fragen auf:

"Folgt aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf [X.]eteiligung in einem transparenten, wettbewerblichen und chancengleichen Auswahlverfahren - insbesondere dann, wenn die Nichtberücksichtigung zu einem faktischen [X.]erufsverbot für das betreffende Unternehmen führt?",

"Darf ein Rettungsdienstträger die Ausschreibungsunterlagen so gestalten, dass nur für im Katastrophenschutz zugelassene Anbieter die Abgabe eines Angebots möglich ist?",

"Ist der Ausschluss von [X.]ietern aus dem Vergabeverfahren, die nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 [X.] [X.] i. V. m. § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.] erfüllen, mit höherrangigem Recht vereinbar; also ist diese Norm zur Abwehr nachweisbarer und höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges [X.] geeignet, erforderlich und angemessen?" und

"Kann in einem rettungsdienstlichen Auswahlverfahren verlangt werden, dass der [X.]ewerber bereits zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes über das nötige Personal, Material im [X.]ereich des Katastrophenschutzes verfügt, obwohl er weder im Katastrophenschutz zugelassen ist und die Zulassung zum Katastrophenschutz unmöglich während der laufenden Abgabefrist in dem rettungsdienstlichen Auswahlverfahren zu erlangen ist?".

Sie trägt vor, nach den derzeitigen Vergabebedingungen der [X.] könne sie kein wertungsfähiges Angebot abgeben, weil sie nicht zur Mitwirkung im Katastrophenschutz zugelassen sei. Entgegen dem Oberverwaltungsgericht sei die Ungleichbehandlung zwischen gemeinnützigen Organisationen im Sinne des § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.], die zugleich über eine Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz der [X.] verfügten, und privaten Rettungsdienstunternehmen, die die in § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten Voraussetzungen nicht erfüllten, nicht gerechtfertigt. Die als Rechtfertigungsgrund angeführte bessere Verzahnung von Katastrophenschutz und Rettungsdienst ließe sich auch dadurch erreichen, dass die Unternehmen, die im Rettungsdienst tätig sein wollten, zugleich im Katastrophenschutz mitwirken müssten. Die Unternehmen wären dann lediglich in ihrer [X.]erufsausübung und nicht in ihrer [X.]erufswahl betroffen.

Damit zeigt die Klägerin nicht auf, dass der Rechtssache grundsätzlicher Klärungsbedarf im Sinne von § 132 Abs. 2 [X.]. 1 VwGO zukommt. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare Ungleichbehandlung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. dazu z. [X.]. [X.]VerfG, [X.]eschlüsse vom 24. Januar 2012 - 1 [X.]vL 21/11 - [X.]VerfGE 130, 131 = juris Rn. 41 und vom 7. März 2017 - 1 [X.]vR 1314/12 u. a. - [X.]VerfGE 145, 20 Rn. 171; Kammerbeschlüsse vom 29. September 2010 - 1 [X.]vR 1789/10 - [X.]VerfGK 18, 116 = juris Rn. 27 und vom 20. März 2023 - 1 [X.]vR 669/18 u. a. - juris Rn. 15, jeweils [X.]).

Das Oberverwaltungsgericht hat die Ungleichbehandlung zwischen gemeinnützigen Organisationen im Sinne des § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.], die im Katastrophenschutz der [X.] mitwirken, und privaten Rettungsdienstunternehmen als sachlich gerechtfertigt angesehen. Die Privilegierung der in § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten Leistungserbringer beruhe insbesondere auf der Zielsetzung des Gesetzgebers, den Schutz von Leben und Gesundheit der [X.]evölkerung auch bei der [X.]ewältigung von Großschadenslagen und Katastrophen bestmöglich zu gewährleisten. Dieses Ziel erfordere eine Verzahnung des Regelrettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, weil nur so gewährleistet werden könne, dass die betroffenen gemeinnützigen Organisationen ihren - insbesondere auch ehrenamtlichen im Katastrophenschutz engagierten - Einsatzkräften die [X.]eteiligung im Rettungsdienst ermöglichen könnten, damit diese dort die notwendige [X.] erwerben und erhalten könnten (UA [X.]7 f.). Nach diesen Feststellungen, die für den [X.] - wie bereits dargelegt - bindend sind, besteht ein plausibler Sachgrund für die durch § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgenommene Differenzierung (vgl. auch [X.]VerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 [X.] 17.92 - [X.]VerwGE 97, 79 <87> = juris Rn. 37). Das Oberverwaltungsgericht hat des Weiteren angenommen, dass die Entscheidung der [X.], hinsichtlich des streitigen Auswahlverfahrens von der durch § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] eingeräumten [X.]efugnis zur [X.]eschränkung des Teilnehmerkreises Gebrauch zu machen, nicht willkürlich sei. Sie beruhe auf nicht zu beanstandenden Ermessenserwägungen ([X.] 40). Danach ist nicht ersichtlich, welcher weitergehende fallübergreifende Klärungsbedarf in [X.]ezug auf Art. 3 Abs. 1 GG bestehen sollte.

f) Schließlich rechtfertigt auch die Frage,

"Führen das Sozialstaatsprinzip, der Gleichheitssatz, das Willkürverbot und der Grundsatz der [X.]erufsfreiheit dazu, dass auch beim Eingreifen der [X.]ereichsausnahme gemäß § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.] ein Unternehmen einen subjektiv-öffentlichen [X.]eteiligungsanspruch hat, der nicht durch den verpflichtend gemachten Grundsatz der Mitwirkung im Katastrophenschutz ausgeschlossen werden kann?",

nicht die Zulassung der Revision. Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung der [X.], gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] i. V. m. § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.] den Teilnehmerkreis zu beschränken, sei willkürlich. Es stelle sich die entscheidungserhebliche Frage, ob Auswahlverfahren derart beschränkt werden dürften, dass nur noch anerkannte Organisationen gemäß § 107 Abs. 1 [X.]. 4 [X.] den [X.]eruf eines Rettungsdienstunternehmens ausüben dürften. In dem angestrebten Revisionsverfahren könne bundeseinheitlich geklärt werden, ob sie einem faktischen [X.]erufsverbot unterliege. Damit zeigt die Klägerin nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 [X.]. 1 VwGO hat. In [X.]ezug auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gelten die Darlegungen unter [X.]) und e) entsprechend. Soweit die Klägerin auf das Sozialstaatsprinzip verweist, lässt sich ihrem [X.]eschwerdevorbringen nicht entnehmen, inwiefern dieses Prinzip hier entscheidungserheblich wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwG[X.] Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

3 B 44/22

21.09.2023

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 20. September 2022, Az: 3 Bf 198/21, Urteil

§ 107 Abs 1 Nr 4 GWB, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 14 Abs 1 S 2 RettDG HA 2019, Art 10 Buchst h EURL 24/2014

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.09.2023, Az. 3 B 44/22 (REWIS RS 2023, 7365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7365

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