Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. IX ZA 3/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8544

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[X.]BESCHLUSS [X.] 3/11 vom 17. März 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 138 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2 Der nichteheliche Partner des Schuldners gehört nicht zu den nahestehenden Per-sonen. [X.], Beschluss vom 17. März 2011 - [X.] 3/11 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 17. März 2011 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 10. Dezember 2010 wird abgelehnt. Gründe: Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Es ist weder dargetan noch sonst er-sichtlich, dass vorliegend ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) eingreifen könnte. 1 1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Beklagte [X.] dem Schuldner nahestehende Person ist, scheidet eine Grundsatzbedeu-tung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aus. 2 Ist der Schuldner - wie hier - eine natürliche Person, gehören der Ehegat-te des Schuldners (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), der Lebenspartner des Schuldners (§ 138 Abs. 1 Nr. 1a [X.]) und Verwandte des Schuldners oder seines [X.] - 3 - ten oder Lebenspartners (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) zu den nahestehenden Per-sonen. Da der Schuldner mit [X.]eine nichteheliche [X.] führt, kann die Beklagte als deren Mutter nicht den nahestehen-den Personen zugeordnet werden. Der Wortlaut des § 138 Abs. 1 Nr. 1, 1a In-sO, der auf die rechtsverbindliche Schließung einer Ehe oder Lebenspartner-schaft abstellt, kann nicht auf faktische Lebensgemeinschaften erstreckt wer-den. Die Differenzierung des Gesetzgebers zwischen rechtsverbindlichen und lediglich faktischen Lebensgemeinschaften begegnet keinen verfassungsrecht-lichen Bedenken. 2. Das rechtliche Gehör der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. 4 Soweit die Klägerin die Nichtbeachtung des auf die Vernehmung der Zeugen [X.]und [X.]gerichteten Beweisantrages beanstandet, fehlt es - wie das Berufungsgericht im Blick auf den zum gleichen Thema [X.] Zeugen [X.]ausgeführt hat - an der Darlegung näherer Umstände zur Kenntnis der Beklagten von der Unentgeltlichkeit. Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, das Berufungsgericht habe das Klagevorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt des § 145 Abs. 2 Nr. 3 [X.] untersucht. Insoweit setzt sich die Klägerin nicht mit der Würdigung des [X.] auseinander, es sei nicht erkennbar und werde im Rahmen des Berufungsverfahrens auch nicht mehr vorgetragen, dass die Übertragung des Grundstücks von F.

an die Beklagte eine unentgeltliche Übertragung gewesen sei. An diese tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO) ist des Revisionsgericht mangels ei-nes von der Klägerin gestellten [X.] gebunden ([X.], Urteil vom 10. Dezember 2009 - [X.] ZR 206/08, [X.], 136 Rn. 11). 5 - 4 - 3. Soweit das [X.] aus einer Zusammenschau der tatsäch-lichen Umstände nicht die Überzeugung einer Kenntnis der Beklagten von der Anfechtbarkeit des Erwerbs durch F.

gewonnen hat, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die ein Eingreifen des [X.] nicht erfordert. 6 [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.08.2009 - 3 O 83/05 - [X.], Entscheidung vom 10.12.2010 - 8 U 1112/09 -

Meta

IX ZA 3/11

17.03.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. IX ZA 3/11 (REWIS RS 2011, 8544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8544

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