Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2003, Az. 4 StR 308/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1556

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[X.] StR 308/03vom23. September 2003in der [X.] versuchten Mordes u. [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. September 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 13. Januar 2003, soweit esihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehobena) im Einzelstrafausspruch wegen versuchten Mordes [X.] mit schwerer Körperverletzung,b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Schwurgericht zuständi-ge [X.] des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] mit schwerer Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellenRechts rügt.- 3 -Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch im wesentlichen Erfolg; im üb-rigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.Die vom [X.] wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwe-rer Körperverletzung verhängte [X.], die es dem gemäß §§ 23 Abs. 2,49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB entnommenhat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In den [X.] hat das [X.] ausgeführt, daß "das Strafmaß im oberen Be-reich des Strafrahmens festzusetzen" sei, weil der Angeklagte "nichts unter-nommen (habe), um den [X.] auch nur abzuschwächen". Diese [X.] läßt besorgen, daß die [X.] zu Lasten des Angeklagtenverwertet hat, er sei vom Versuch nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückge-treten; dies würde gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen (st. Rspr., vgl. nur [X.] 1997, 129; [X.], Beschluß vom 26. Februar 1997 - 2 [X.], jeweilsm.w.[X.]). Der [X.] kann nicht ausschließen, daß der aufgezeigte [X.] 4 -die Bemessung der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von elf Jahren [X.] hat. Mit dem Wegfall der Einsatzstrafe ist der Gesamtstrafe ihre Grundla-ge entzogen; sie muß ebenfalls neu festgesetzt werden.Tepperwien Maatz Kuckein˜

Meta

4 StR 308/03

23.09.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2003, Az. 4 StR 308/03 (REWIS RS 2003, 1556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1556

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