Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2007, Az. VII ZR 236/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4327

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 12. April 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja
[X.] § 21 Abs. 5 Nr. 2; BGB § 633 a.F.
a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des [X.]seigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum wegen Mängeln des [X.]seigentums an sich ziehen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit. Im Gerichtsverfahren tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft als gesetzlicher Prozessstandschafter auf.
b) Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche ver-folgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Sie kann von den einzelnen Wohnungseigentümern ermächtigt werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln des [X.]seigentums Ansprüche wegen Mängeln des [X.] geltend zu machen.

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a.F. a) Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung des Anspruchs auf Vorschuss auf die [X.] auch dann, wenn - von der [X.] abgesehen - noch nicht sämtliche [X.]svoraussetzungen vorliegen (Bestätigung von [X.], Urteil vom 5. Mai 1988 - [X.], [X.] 104, 268, 273).
b) Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenvorschuss für die Beseitigung mehrerer Mängel kommt einem Mahnbescheid verjährungsunterbrechende Wirkung nur zu, wenn für den Antrags-gegner erkennbar ist, wegen welcher einzelnen Mängel und in welcher jeweiligen Höhe Ansprüche gegen ihn erhoben werden. [X.], Urteil vom 12. April 2007 - [X.]/05 - Thüringisches Oberlandesgericht
[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2006 durch [X.], die [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 27. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangt von dem [X.]n einen Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln am [X.] und am Sondereigentum. 1 Die F.-GmbH errichtete 1994/1995 eine Wohnanlage mit insgesamt 32 Eigentumswohnungen. Sie wurde im Jahre 1996 aufgrund notariellen Vertrages mit dem Vermögen ihres Geschäftsführers und Alleingesellschafters, des [X.], verschmolzen. Die F.-GmbH und hernach der [X.] veräußerten die 2 - 3 - Eigentumswohnungen unter Vereinbarung des Gewährleistungsrechts des [X.]. 3 § 9 Ziffer 5 Abs. 1 der notariellen [X.] bestimmt: "[X.] seiner primären Haftung – tritt der Verkäufer alle – Gewährleistungsan-sprüche – gegen alle am Bau – Beteiligten an den Käufer ab". Im letzten Ab-satz des § 9 Ziffer 5 heißt es: "Macht der Käufer Gewährleistungsansprüche unmittelbar gegen den Verkäufer geltend, so hat der Käufer gleichzeitig die ihm wegen des betreffenden Mangels gegenüber [X.] aufgrund der vorstehenden Abtretung zustehenden Ansprüche an den Verkäufer zurückabzutreten, so dass dieser berechtigt ist, Gewährleistungsansprüche und andere Ansprüche gegen-über dem [X.] im eigenen Namen weiterzuverfolgen." Die Wohnungen in den drei Gebäuden der [X.] wurden 1995 und das [X.]seigentum wurde am 6. September 1996 abgenommen. In der Folgezeit traten sowohl am Sonder- als auch am [X.] auf. 4 Am 22. Oktober 1999 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft, Rechtsanwalt [X.] im Hinblick auf die Baumängel mit [X.] sowie der Definition und Durchsetzung der Rechtsansprüche der Eigentümer zu beauftragen. Dieser erwirkte am 31. Juli 2000 für die [X.], deren Mitglieder in einer beigefügten Liste na-mentlich mit Adresse aufgeführt waren, gegen den [X.]n den Erlass eines Mahnbescheids über 1 Mio. DM wegen der "Gewährleistungsansprüche sämtli-cher Werkleistungen an allen drei Gebäuden –". Nachdem der [X.] gegen den ihm am 2. August 2000 zugestellten Mahnbescheid am 4. August 2000 [X.] eingelegt hatte, wurde das Verfahren zunächst nicht weiter betrie-ben. 5 - 4 - Mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 forderte die Klägerin den [X.] auf, entsprechend dem von ihr eingeholten Privatgutachten der Sachver-ständigen Sch. die Mängel zu beseitigen, und setzte hierzu eine Frist bis 20. Januar 2002 für den Beginn der Mängelbeseitigungsarbeiten. Dieser [X.] kam der [X.] nicht nach. Am 14. März 2002 beantragte die Klä-gerin, wiederum unter Angabe der einzelnen Miteigentümer, die Einleitung ei-nes selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich der von der [X.] festgestellten Mängel. Diesem Antrag entsprach das [X.] mit Beweisbeschluss vom 28. März 2002. Der dort eingeschaltete Sachverständige hat zahlreiche Mängel festgestellt. 6 Die Klägerin macht, gestützt auf das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten, einen Kostenvorschuss von 358.000 • geltend. Der [X.] erhebt die Einrede der Verjährung. 7 Das [X.] hat der Klage mit Ausnahme des [X.] um Zug gegen Rückübertragung der von dem [X.]n an die Klägerin abge-tretenen Gewährleistungs-, Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche gegen weitere an der Errichtung des Bauwerks Beteiligte stattgegeben. Dagegen hat der [X.] Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat in einem Berichti-gungsbeschluss vom 29. Juli 2005 unter Hinweis auf die fehlende Rechtsfähig-keit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Auffassung vertreten, es klag-ten die Wohnungseigentümer. Sodann hat es lediglich die Kostenentscheidung des [X.]s geändert und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision will der [X.] die Abweisung der Klage erreichen. 8 - 5 - Entscheidungsgründe: 9 Die Revision des [X.]n hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 10 Auf das Schuldverhältnis der [X.]en sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). [X.] ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband. Der [X.] hat deshalb das Rubrum entsprechend berichtigt. 11 1. Nach der neuen Rechtsprechung des [X.] ([X.], [X.] vom 2. Juni 2005 - [X.], [X.] 163, 154, 172, 177; Urteil vom 24. Juni 2005 - [X.], NJW 2005, 3146) ist die [X.] der [X.] ein rechtsfähiger Verband sui generis. Ihre Rechtsfähigkeit ist nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemein-schaftlichen Eigentums als [X.] am Rechtsverkehr teilnehmen. Diese Änderung der Rechtsprechung hat der für Rechtsstreitigkeiten aus Wohnungs-eigentümergemeinschaften zuständige V. Zivilsenat des [X.] umfassend und überzeugend begründet. Der [X.] schließt sich ihr an. Sie stärkt die Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Rechtsverkehr ([X.], [X.] 2006, 2, 6). Dem trägt auch § 10 Abs. 6 ff. des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze Rech-nung (vgl. BT-Drucksache 16/887 S. 56 f.). 12 - 6 - 2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist als insoweit rechts- und parteifähiger Verband unter den von der Rechtsprechung unter Berücksichti-gung der Interessen der Wohnungseigentümer und des Veräußerers bestimm-ten Voraussetzungen befugt, die Rechte der Erwerber wegen Mängeln an der Bausubstanz des [X.]seigentums (künftig: Mängel des [X.]) geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen. 13 a) Allerdings folgt die insoweit gegebene Rechts- und [X.]fähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht schon daraus, dass sie Inhaberin die-ser Rechte wäre. Die Rechte wegen Mängeln des [X.]seigentums stehen den Erwerbern aus den mit dem Veräußerer jeweils geschlossenen [X.] zu. Eine Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft [X.] daran nichts. Dadurch werden die Rechte der Erwerber nicht auf die [X.] übergeleitet ([X.], [X.] 2006, 462, 466; in-soweit richtig Pause/[X.], NJW 2006, 3670 f.; Wanderer/Kümmel, Grundei-gentum 2005, 900). 14 b) Die zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft entwickelten Grundsätze gelten entgegen einer in der Literatur vertretenen Auf-fassung (Pause, [X.] 2005, 205, 206) jedoch nicht nur für die Durchsetzung eigener Rechte oder für Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums begründet werden. Sie sind auch in den Fällen anwendbar, in denen die Wohnungseigentümergemeinschaft die Rechte Dritter geltend macht. Soweit das Gesetz der Wohnungseigentümergemeinschaft die Befugnis verleiht, diese Rechte durchzusetzen oder die Durchsetzung der Rechte zur gemeinschaftlichen Angelegenheit zu machen, wird sie materiell-rechtlich zur Ausübung der Rechte ermächtigt und handelt es sich verfahrens-rechtlich um eine gesetzliche Prozessstandschaft (vgl. [X.], [X.] 2006, 109, 113, 118; ders. [X.] 2006, 462, 466; [X.], [X.] 2006, 15, 16). 15 - 7 - aa) Bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1979 - [X.] ZR 30/78, [X.] 74, 258 und danach in ständiger Rechtsprechung, hat der [X.] dar-auf hingewiesen, dass sich aus § 21 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 2 [X.] eine gesetz-liche und ausschließliche Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft er-gibt, über bestimmte Mängelansprüche der Erwerber von Wohnungseigentum durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden. Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwal-tung gehört die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des ge-meinschaftlichen Eigentums, § 21 Abs. 5 Nr. 2 [X.]. Der Instandhaltung und Instandsetzung in diesem Sinne ist auch die erstmalige Herstellung des [X.] zuzuordnen. Es besteht kein sachlicher Grund, die sich aus § 21 Abs. 5 Nr. 2 [X.] ergebende Verwaltungskompetenz der Wohnungs-eigentümergemeinschaft erst dann eingreifen zu lassen, wenn das Bauwerk ordnungsgemäß hergestellt ist. Denn die Beseitigung anfänglicher Baumängel des [X.]seigentums berührt die Interessen der Wohnungseigentümer in gleicher Weise wie später, etwa nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, auftre-tende Mängel (Pause, Bauträgerkauf und [X.], 4. Aufl., [X.]. 890; Stau-dinger/Bub, (2005) [X.], § 21 [X.]. 185; [X.], [X.] 2006, 109, 112; a.[X.], [X.] 2006, 113, 116 f.). 16 [X.]) Allerdings bedeutet die Befugnis der [X.], mit Mehrheitsbeschluss über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums auch in Bezug auf Herstel-lungsmängel zu entscheiden, nicht ohne weiteres auch die alleinige Befugnis, die auf die mangelfreie Herstellung des [X.]seigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber geltend zu machen. Eine derart weitgehende Ermächtigung enthält das Gesetz nicht. 17 - 8 - Vielmehr ist der Erwerber von Wohnungseigentum grundsätzlich berech-tigt, seine individuellen Rechte aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbstän-dig zu verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Inte-ressen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des [X.] nicht beeinträchtigt sind (st. Rspr: [X.], Urteil vom 27. Juli 2006 - [X.] ZR 276/05, [X.] 169, 1 m.w.N.). So kann der Erwerber die Rechte auf großen Schadensersatz oder Wandelung bzw. Rücktritt selbständig geltend machen. Diese sind nicht gemeinschaftsbezogen ([X.], Urteil vom 27. Juli 2006, aaO; Urteil vom 23. Februar 2006 - [X.] ZR 84/05, [X.], 979 = NZBau 2006, 371 = [X.] 2006, 457). Aber auch solche Rechte, die ihrem Inhalt nach auf ordnungsgemäße Herstellung des [X.]seigentums gerichtet sind und deshalb der [X.] zugute kommen, kann der [X.] grundsätzlich selbständig verfolgen. Das gilt für den Mängelbeseitigungsan-spruch in gleicher Weise wie für den Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die der Wohnungseigentümer selbst hatte ([X.], Urteil vom 15. April 2004 - [X.] ZR 130/03, [X.], 1148 = NZBau 2004, 435 = [X.] 2004, 557; Urteil vom 21. Juli 2005 - [X.] ZR 304/03, [X.], 1623 = NZBau 2005, 585 = [X.] 2005, 789). Auch den Anspruch auf Vorschuss kann der Erwerber [X.] geltend machen. Abweichend von einer älteren Entscheidung des Se-nats ([X.], Urteil vom 5. Mai 1977 - [X.] ZR 36/76, [X.] 68, 372, 374) hat sich jedoch im [X.] an die [X.]sentscheidung vom 6. Juni 1991 - [X.] ZR 372/89 ([X.] 114, 383) zu Recht die Auffassung durchgesetzt, dass der [X.] den Vorschuss nur mit der Maßgabe geltend machen kann, dass er an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen ist (Pause, Bauträgerkauf und [X.], 4. Aufl., [X.]. 904; Koeble in Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 11. Teil, [X.]. 261; [X.], [X.] 2006, 109, 114; [X.]/Bub (2005), [X.], § 21 [X.]. 256, 269; [X.] in Bärmann/Pick/[X.], [X.], 9. Aufl., § 21 [X.]. 11). Denn auch durch ein selbständiges Vorgehen muss gewährleistet sein, dass 18 - 9 - die Mittel zur ordnungsgemäßen Herstellung des [X.]seigentums der [X.] zufließen. Auch eine Vollstreckung des titulierten Mängelbeseiti-gungsanspruchs eines einzelnen Erwerbers könnte zu keinem anderen Ergeb-nis führen, weil der nach § 887 Abs. 2 ZPO auszuurteilende Vorschuss auch nur mit Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt werden kann. Denn auch der titulierte [X.] ist gemeinschafts-bezogen. Allein die Titulierung kann es nicht rechtfertigen, dem einzelnen [X.] die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Mittel gegen die Interessen der [X.] zur Verfügung zu stellen (abweichend noch [X.], Urteil vom 5. Mai 1977, aaO). [X.]) Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist jedoch für die Geltendma-chung und Durchsetzung solcher Rechte von vornherein allein zuständig, die ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind und ein eigenständiges Vorgehen des einzelnen Wohnungseigentümers nicht zulassen (kritisch dazu [X.], [X.] 2006, 113 ff. m.w.N.). Das betrifft die gemeinschaftsbezogenen Rechte auf Minderung und auf kleinen Schadensersatz. Auch die Voraussetzungen für die-se Rechte kann allein die Wohnungseigentümergemeinschaft schaffen ([X.], Urteil vom 23. Februar 2006 - [X.] ZR 84/05, [X.], 979, 981 = NZBau 2006, 371 = [X.] 2006, 457; Urteil vom 30. April 1998 - [X.] ZR 47/97, [X.], 783 = [X.] 1998, 245). 19 [X.]) Darüber hinaus kann die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des [X.]seigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des [X.]seigen-tums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen. In der Rechtsprechung ist insoweit bereits anerkannt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 [X.] entscheiden kann, 20 - 10 - wegen eines Mangels des [X.]seigentums Vorschuss zu fordern ([X.], Urteil vom 4. Juni 1981 - [X.] ZR 9/80, [X.] 81, 35, 38; Urteil vom 19. Dezember 1996 - [X.] ZR 233/95, [X.], 488 = [X.] 1997, 185). In gleicher Weise kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die gemeinschaftli-che Durchsetzung eines auf die Beseitigung von Mängeln des [X.]s-eigentums gerichteten Erfüllungs- oder Nacherfüllungsanspruch beschließen. Der [X.] hat zuletzt offen gelassen, ob dies in einer Weise geschehen kann, die den einzelnen Erwerber von der Verfolgung seiner Rechte insoweit [X.] (Urteil vom 27. Juli 2006 - [X.] ZR 276/05, [X.] 169, 1). Diese Frage ist zu bejahen, soweit die ordnungsgemäße Verwaltung ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordert (so auch Koeble, Festschrift für Soergel, [X.]; [X.] in Bärmann/Pick/[X.], [X.], 9. Aufl., § 21 [X.]. 8; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., nach § 8 [X.]. 57; [X.], [X.] 2006, 109, 112; Pause, [X.] und [X.], 4. Aufl., [X.]. 886 ff., 907; [X.]/Pastor, [X.], 11. Aufl., [X.]. 499 f.; a.A. [X.]/Bub (2005), [X.], § 21 [X.]. 233, 258). Das wird regelmäßig der Fall sein. Denn die ordnungsgemäße Verwaltung wird es in aller Regel erfordern, einen gemeinschaftlichen [X.]en darüber zu bilden, wie die ordnungsgemäße Herstellung des [X.]sei-gentums zu bewirken ist. Das gilt nicht nur im Hinblick auf den Erfüllungs- oder Nacherfüllungsanspruch, sondern auch im Hinblick auf die Ansprüche auf [X.] oder Aufwendungsersatz, die davon abhängen, wie die Selbstvornahme bewirkt wird. Eine gemeinschaftliche, allein verbindliche [X.]ensbildung verhin-dert zudem, dass der Veräußerer inhaltlich verschiedenartigen Ansprüchen ausgesetzt wird, die letztlich doch nicht durchsetzbar wären. Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des [X.]seigentums gerichteten Rechte an sich, begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit. Diese schließt ein selbständiges Vorgehen der Erwerber aus, § 21 Abs. 1 [X.]. 21 - 11 - ee) Wie der [X.] bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1979 - [X.] ZR 30/78 ([X.] 74, 258, 266) ausgeführt hat, ist eine derartige Einschränkung des Erwerbers in der Ausübung seiner aus dem Vertrag mit dem Veräußerer abgeleiteten Rechte dem jeweiligen Vertrag immanent. Mit dieser inhaltlichen Beschränkung wird das Vertragsverhältnis bereits begründet. Rechtsinhaber, die überstimmt worden sind oder an der Abstimmung nicht teilgenommen ha-ben, weil sie nicht mehr Wohnungseigentümer sind, müssen es deshalb grund-sätzlich hinnehmen, dass über die Durchsetzung ihrer Rechte mit Mehrheitsbe-schluss von der [X.] entschieden wird. Die aus dem Gesetz abgelei-tete Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft überlagert von vornherein die individuelle Rechtsverfolgungskompetenz des Einzelnen und bestimmt auch das Prozessführungsrecht ([X.], [X.] 2006, 109, 111). Berechtigt zur Durchsetzung der Rechte ist in den genannten Fällen nur die [X.]. Sie handelt insoweit als rechtsfähiger Verband. Unberührt bleibt ihre Befugnis, einzelne, mehrere oder alle Wohnungseigentümer durch Beschluss zur Durchsetzung der Rechte zu ermächtigen, so dass diese im [X.] in gewillkürter Prozessstandschaft auftreten (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 2005 - [X.], NJW 2005, 3146). 22 3. Die Klägerin macht nicht nur Ansprüche der Wohnungseigentümer wegen Mängeln des [X.]seigentums, sondern auch wegen Mängeln des Sondereigentums geltend. Insoweit resultiert ihre Rechts- und [X.]fähig-keit nicht bereits aus ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich. Denn insoweit ist die Rechtsfähigkeit auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als [X.] am Rechtsverkehr teilnehmen. Soweit Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängeln des Sondereigentums betrof-fen sind, besteht keine aus dem Gesetz abgeleitete Zuständigkeit der [X.]. 23 - 12 - Die Klägerin kann jedoch durch die einzelnen Wohnungseigentümer rechtsgeschäftlich ermächtigt werden, die Ansprüche wegen Mängeln des [X.] geltend zu machen und unter den Voraussetzungen einer gewill-kürten Prozessstandschaft gerichtlich durchzusetzen. Der [X.] muss nicht entscheiden, welche Grenzen einer rechtsgeschäftlichen Ermächtigung im [X.] auf die Teilrechtsfähigkeit des Verbandes gezogen sind. Jedenfalls kann die Wohnungseigentümergemeinschaft solche Ansprüche in gewillkürter [X.]standschaft verfolgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen und für die ein eigenes schutzwürdiges Interesse besteht, sie durchzusetzen. Es bestehen keine Bedenken gegen eine Ermächtigung, neben den Ansprü-chen aus Mängeln des [X.]seigentums auch Ansprüche wegen [X.] des Sondereigentums zu verfolgen. Das entspricht der Rechtsprechung des [X.]s ([X.], Urteil vom 7. Mai 1987 - [X.] ZR 366/85, [X.] 100, 391, 393; Urteil vom 20. März 1986 - [X.] ZR 81/85, [X.], 447 = [X.] 1986, 171, 172) und ist deshalb gerechtfertigt, weil eine zusammenhängende Verfolgung der Mängel wirtschaftlich sinnvoll ist, so dass auch der Veräußerer in aller [X.] daran interessiert ist, und Mängel des [X.]seigentums und des Sondereigentums häufig eng zusammenhängen. Aus diesem Grund bestehen auch keine Bedenken gegen eine gewillkürte Prozessstandschaft. 24 4. Die Wohnungseigentümergemeinschaft "Am K." [X.] hat beschlossen, die Ansprüche der Erwerber geltend zu machen. Damit hat sie von ihrer Verwal-tungskompetenz Gebrauch gemacht, die Ansprüche der Erwerber wegen [X.] des [X.]seigentums an sich zu ziehen und diese Ansprüche als Wohnungseigentümergemeinschaft zu verfolgen. Soweit die [X.] Mängel des Sondereigentums geltend macht, beruht das auf den Ermächtigungen der jeweiligen Eigentümer. Die danach erhobene [X.] ist eine Klage des insoweit rechtsfähigen Verbandes. Dementsprechend hat 25 - 13 - der [X.] das Rubrum berichtigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.], dass auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grund-sätzlich das Rechtssubjekt als [X.] anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll. Diese Grund-sätze gelten auch, wenn sich die klagende [X.] selbst fehlerhaft bezeichnet hat ([X.], Urteil vom 14. September 2005 - [X.]I ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42; [X.], Urteil vom 15. Januar 2003 - [X.], [X.], 1043; [X.], [X.] 2006, 2, 10; [X.], [X.] 2006, 15, 19). [X.] 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anspruch der [X.] auf Kostenvorschuss nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie vor dessen Geltendmachung nicht die Gewährleistungsansprüche gegen die übrigen am Bau Beteiligten an den [X.]n rückabgetreten hätten. Auf § 9 Ziffer 5 letzter Absatz der notariellen Kaufverträge könne sich der [X.] nicht berufen. [X.] als Allgemeine Geschäftsbedingung zu wertende Klausel könne nicht so [X.] werden, dass der Käufer schon mit seiner Aufforderung an den [X.] zur Mängelbeseitigung die Ansprüche abtreten müsse. Durch die Mög-lichkeit der [X.] Inanspruchnahme des Bauträgers oder [X.] solle der Käufer vor dem Insolvenzrisiko eines der Beteiligten geschützt werden. Dieser [X.] Möglichkeit der Inanspruchnahme würde sich der Käufer begeben, wenn er die Gewährleistungsansprüche zurückübertragen würde, bevor der Verkäufer tatsächlich Gewährleistung erbracht habe. Die Be-stimmung sei deshalb dahin auszulegen, dass der Käufer die Ansprüche gegen die übrigen am Bau Beteiligten Zug um Zug gegen Erfüllung der [X.] an den Verkäufer zurück zu übertragen habe. 26 - 14 - Eine Verpflichtung des Käufers, die Gewährleistungsansprüche gegen-über dem Verkäufer so rechtzeitig geltend zu machen, dass dieser seinerseits in noch unverjährter Zeit die rückabgetretenen Gewährleistungsansprüche ge-genüber den Subunternehmern verfolgen könne, ergebe sich aus dem Wortlaut der Klausel nicht und könne auch durch Auslegung nicht ermittelt werden. 27 28 2. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei § 9 der [X.] um eine vorformulierte Vertragsbe-stimmung im Sinne von § 1 [X.], die von dem [X.]n für eine Vielzahl von Verträgen verwendet worden ist. 29 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen [X.] unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden ([X.], Urteil vom 17. Dezember 1987 - [X.] ZR 307/86, [X.] 102, 384, 389; Urteil vom 12. Mai 1980 - [X.] ZR 158/79, [X.] 77, 116, 118). 30 Der Wortlaut des § 9 Abs. 5 der [X.] ist nicht eindeutig. Die gewählte Formulierung lässt einerseits die Auslegung zu, dass die Rückabtre-tung unmittelbar mit der Erhebung des Anspruchs zu erfolgen hat, andererseits aber auch die Auslegung, dass sie erst bei seiner erfolgreichen Geltendma-chung vorzunehmen ist. 31 Lässt der Wortlaut mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, ist derjenigen der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt ([X.], Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 158/99, [X.] 149, 337, 353; Urteil vom 32 - 15 - 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, [X.] 150, 32, 39; Urteil vom 31. Oktober 1995 - [X.], [X.] 131, 136, 138; Urteil vom 11. Mai 1995 - [X.] ZR 116/94, [X.], 697 = [X.] 1995, 259) 33 Der [X.] teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Erwerber durch die Möglichkeit der [X.] Inanspruchnahme des Bauträgers oder der Subunternehmer vor dem Insolvenzrisiko eines der Beteiligten geschützt werden soll. Die wahlweise Möglichkeit der Inanspruchnahme ginge dem [X.] verloren, wenn er die Gewährleistungsansprüche gegenüber den [X.] bereits zurück übertragen müsste, bevor er seine [X.]sansprüche gegenüber dem Veräußerer mit Erfolg geltend gemacht hat. § 9 Ziffer 5 der [X.] ist daher dahin auszulegen, dass die Gewähr-leistungsansprüche gegenüber den weiteren am Bau Beteiligten erst mit der erfolgreichen Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Veräußerer zurück zu übertragen sind. b) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass sich aus § 9 Zif-fer 5 der [X.] nicht die Verpflichtung der Klägerin ergibt, die Ge-währleistungsansprüche gegenüber dem [X.]n so rechtzeitig geltend zu machen, dass dieser seinerseits in noch unverjährter Zeit die rückabgetretenen Gewährleistungsansprüche gegenüber den Subunternehmern verfolgen kann. Die Klägerin war berechtigt, die fünfjährige Gewährleistungsfrist voll auszu-schöpfen. 34 Jedoch können sich aus der treuhandähnlichen Stellung, die der [X.] hinsichtlich der ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche hat, Sorg-faltspflichten ergeben, bei deren Verletzung er sich dem Veräußerer gegenüber schadensersatzpflichtig machen kann. [X.] der Erwerber die Gewährleistungs-frist seiner eigenen Gewährleistungsansprüche ausschöpfen und riskiert er [X.] - 16 - mit für ihn erkennbar die Verjährung der ihm abgetretenen Ansprüche, so kann er gehalten sein, dem Veräußerer Möglichkeiten zu eröffnen, seinerseits die Verjährung dieser Ansprüche zu verhindern; es kann etwa geboten sein, den Veräußerer zu ermächtigen, verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten. Hat er gegen diese Pflichten verstoßen, kann ein Schadensersatzanspruch dem Veräußerer eine Aufrechnungsmöglichkeit eröffnen. Zu einer solchen [X.] fehlt es bisher an Feststellungen. I[X.] 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der [X.] sei nicht verjährt. Die fünfjährige Gewährleistungsfrist, die frühestens mit der Abnahme von Sondereigentum am 2. September 1995 begonnen habe, sei durch die Zustellung des Mahnbescheids am 2. August 2000 unterbrochen worden. Dem stehe nicht entgegen, dass der [X.] sich zu diesem Zeitpunkt mit der Mängelbeseitigung noch nicht in Verzug befunden habe und der [X.] auf Vorschuss für die Mängelbeseitigung zu diesem Zeitpunkt dement-sprechend noch nicht fällig gewesen sei. Denn ein einmal erlassener [X.] habe auch dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids unzulässig gewesen sei. 36 2. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 37 Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen zur Annahme einer verjährungsunterbrechenden Wirkung des Mahnbescheids vom 31. Juli 2000 nicht aus. 38 - 17 - a) Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur, wenn dieser Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert ist. Er muss in der Weise bezeichnet sein, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will ([X.], Urteil vom 17. November 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 275; Urteil vom 17. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 305; Urteil vom 18. Mai 1995 - [X.] ZR 191/94, [X.], 694 = [X.] 1995, 262). 39 b) Bedenken gegen die verjährungsunterbrechende Wirkung des [X.] bestehen allerdings nicht schon deshalb, weil im Mahnbescheid der später geltend gemachte [X.] nicht bezeichnet ist, sondern all-gemein "Gewährleistungsansprüche" wegen Mängeln geltend gemacht werden. Es kann dahinstehen, inwieweit eine ausreichende Individualisierung eines Ge-währleistungsanspruchs vorliegt, wenn mehrere, verschiedenartige Ansprüche auf Zahlung in Betracht kommen, wie das der Anspruch auf Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten, der Anspruch auf Aufwendungsersatz, der [X.] auf Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten und der [X.] auf Minderung des [X.] wegen Mängeln sind. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht von vornherein einen [X.] auf Vorschuss geltend gemacht hat und der [X.] den [X.] auch so verstehen musste. 40 Liegen keine besonderen Umstände vor, die ein anderes Verständnis bedingen, ist die Angabe in einem Mahnbescheid, es würden Gewährleistungs-ansprüche wegen Mängeln geltend gemacht, dahin zu verstehen, dass derjeni-ge auf Geldzahlung gerichtete Anspruch geltend gemacht wird, der primär die 41 - 18 - Erfüllung des Vertrages sicher stellen soll und die weitere Rechtsverfolgung nicht einschränkt. Das ist der Anspruch auf Vorschuss. Dieser auf [X.] gerichtete Anspruch entsteht mit Ablauf der dem Unternehmer gesetzten Frist im [X.] oder mit dem Verzug im [X.]. Weitere rechtliche Voraussetzungen bestehen nicht. Mit diesem Anspruch wird der Auftraggeber in die Lage versetzt, die Mangelfreiheit des Werkes selbst zu bewirken. Mit seiner Geltendmachung bleibt aber auch die Möglichkeit, auf andere der in Betracht kommenden Ansprüche überzugehen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Etwas anderes kann sich aus den Umständen ergeben, wie sie dem [X.] bekannt sind. So kann ein Antragsgegner z.B. das Begehren auf Gewährleistung insbesondere dann als Schadensersatzforderung verstehen, wenn ihm bekannt ist, dass die Voraussetzungen eines auf Erfüllung des [X.] gerichteten Anspruchs nicht vorliegen, weil eine Fristsetzung mit Ableh-nungsandrohung im Sinne des § 634 BGB ausgesprochen war. Solche [X.] sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, in-soweit weiter aufzuklären, denn es ist Sache des Antragsgegners, dazu vorzu-tragen. Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt hierzu Gelegenheit. 42 c) [X.] ist die Auffassung der Revision, der Mahnbescheid habe die Verjährung eines auf Geld gerichteten Anspruchs, also auch des [X.]anspruchs, schon deshalb nicht unterbrechen können, weil er im Zeit-punkt des Erlasses des Mahnbescheides noch nicht bestanden habe. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass auch eine unzulässige und erst recht eine unbegründete Klage sowie ein ihr gleichgestellter Mahnbescheid die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs unterbrechen. Die Zustellung des Mahnbescheids unterbricht die Verjährung des [X.]es auch dann, wenn - von der [X.] abgesehen - noch nicht sämtliche [X.] - 19 - spruchsvoraussetzungen vorliegen ([X.], Urteil vom 5. Mai 1988 - [X.], [X.] 104, 268, 273). 44 d) Die verjährungsunterbrechende Wirkung des Mahnbescheids kann möglicherweise jedoch deshalb nicht eingetreten sein, weil die mit dem [X.] verfolgten Ansprüche deswegen nicht ausreichend individualisiert sind, weil die Mängel nicht bezeichnet sind. Das Berufungsgericht durfte die verjährungsunterbrechende Wirkung nicht ohne weiteres annehmen, weil sich aus dem ihm unterbreiteten Sachverhalt keine ausreichende Individualisierung ergibt. (1) Die Unterbrechungswirkung einer Klage bzw. eines Mahnbescheids bezieht sich immer nur auf die Gewährleistungsansprüche wegen des geltend gemachten bestimmten Mangels, nicht auch auf Gewährleistungsansprüche wegen anderer Mängel ([X.], Urteil vom 18. März 1976 - [X.] ZR 35/75, [X.] 66, 142, 146). Es ist deshalb notwendig, dass sich aus einem Mahnbescheid entnehmen lässt, wegen welcher Mängel ein Anspruch geltend gemacht wird. Werden mehrere Mängel geltend gemacht, muss deutlich werden, in welcher Höhe die Ansprüche wegen der einzelnen Mängel jeweils erhoben werden. 45 (2) Voraussetzung für die verjährungsunterbrechende Wirkung ist [X.] nicht, dass aus dem Mahnbescheid selbst für einen außenstehenden [X.] ersichtlich ist, wegen welcher Mängel welche konkreten Forderungen gegen den Antragsgegner erhoben werden. Es reicht aus, dass für den Antragsgegner erkennbar ist, in welcher Höhe wegen welcher Mängel Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 305; Urteil vom 30. November 1999 - [X.], [X.], 1420; Urteil vom 5. Dezember 1991 - [X.] ZR 106/91, [X.], 229 = [X.] 1992, 125). 46 - 20 - (3) Der Mahnbescheid enthält keinerlei Angaben dazu, welche Mängel und in welcher Höhe Kosten für deren Beseitigung geltend gemacht werden. Er nimmt auch nicht Bezug auf ein dem [X.]n etwa schon vorliegendes [X.], aus dem sich die notwendigen Angaben ergeben könnten. 47 48 Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass dem [X.]n die [X.] bekannt waren. Zur Individualisierung ausreichende Erkenntnisse können auf Informationen beruhen, die dem [X.]n ohne Hinweis im [X.] zur Verfügung standen. Solche Erkenntnisse könnten sich für ihn möglicherweise aus dem Privatgutachten der Sachverständigen Sch. ergeben haben. Dort könnten die einzelnen Mängel beschrieben und die sich daraus ergebenden Mängelbeseitigungskosten beziffert worden sein. Das Berufungs- - 21 - gericht muss den [X.]en Gelegenheit geben, dazu vorzutragen, und die erfor-derlichen Feststellungen nach Zurückverweisung der Sache nachholen. [X.][X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.08.2004 - 1 O 1133/03 - OLG [X.], Entscheidung vom 27.09.2005 - 8 U 875/04 -

Meta

VII ZR 236/05

12.04.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2007, Az. VII ZR 236/05 (REWIS RS 2007, 4327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4327

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 113/09 (Bundesgerichtshof)

Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsansprüche durch die Wohnungseigentümergemeinschaft: Wirksamkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch einzelne Wohnungseigentümer; Hemmung …


VII ZR 113/09 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 276/05 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 210/05 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 50/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.