Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2007, Az. VII ZR 210/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4076

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 26. April 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 633 Hat sich der Veräußerer von Wohnungseigentum in den Verträgen mit den Erwer-bern zu umfassenden Modernisierungsarbeiten sowie zur Aufstockung des [X.] mit zwei zusätzlichen Geschossen verpflichtet, so sind derartige Arbeiten nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar und rechtfertigen die Anwend-barkeit von Werkvertragsrecht auf Mängel der gesamten Bausubstanz (im [X.] an [X.], Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.], [X.], 542 = NZBau 2005, 216 = [X.] 2005, 263). [X.], Urteil vom 26. April 2007 - [X.]/05 - OLG [X.]

LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 28. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangt von der Beklagten Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung am [X.]. 1 Die Wohnungseigentümer erwarben von 1997 bis 2004 von der [X.] Wohnungen in ehemaligen Gebäuden der [X.]. Zu ihnen gehören die 32 Wohnungseigentümer, die im Berufungsurteil als Kläger aufgeführt sind. Die Beklagte hatte zuvor die Gebäude gekauft, modernisiert und mit zwei weiteren Stockwerken aufgestockt. 2 - 3 - Die [X.] betreffend die Wohnungen im [X.] enthielten unter anderem jeweils die Verpflichtung der Beklagten zur [X.] folgender Leistungen: Wärmeschutzfassade, Wärmedämmung, Kellerde-cke, neue Fenster und Rollläden, (teilweise) neue Eingangstüren, neu zu errich-tender Balkon, zusätzlich [X.], Erneuerung der Dachentwässe-rung, neue Treppenhaustürelemente, Überarbeitung der Heizungstechnik, Ein-bau neuer Steigleitungen für Wasser, Modernisierung der Bäder, Innenan-stricharbeiten, Wärmeschutzmaßnahmen und Überarbeitung der Böden. Be-standteil der Verträge über die Wohnungen im Aufstockungsbereich der beiden neuen oberen Etagen waren weitergehende Baubeschreibungen mit umfassen-den Pflichten zur Neuherstellung. 3 In allen notariellen [X.]n war folgende Klausel enthalten: 4 "Die Gewährleistung für Sachmängel hinsichtlich der nicht renovierten [X.] wird gänzlich ausgeschlossen. Der Käufer erwirbt das Objekt inso-weit wie es steht und liegt –" 5 Seit 2001 trat in den Wohnungen eine Braunfärbung des [X.] auf. 6 Durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung vom 15. September 2001 wurde die Hausverwaltung beauftragt, ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte durchzuführen. Da sich die Beklagte nach Vorlage des Gutachtens weigerte, die als Ursache der Wasserfärbung erkann-ten korrodierten Steigleitungen aus verzinktem Stahlrohr im [X.] aus-zutauschen, und lediglich kulanzhalber eine Phosphatierungsanlage einbauen wollte, fasste die Mehrheit der Eigentümerversammlung am 17. März 2004 fol-genden Beschluss: 7 - 4 - "Die Verwalterin wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft er-mächtigt, im Namen und auf Rechnung der Eigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt zu beauftragen, gerichtlich gegen die [X.] wegen der im selbständigen Beweisverfahren – festgestellten Mängel vorzugehen und eine Kostenvorschussklage zu erheben." 8 9 Der Klageerhebung der "Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanla-ge –, namentlich aufgeführt in der anliegenden Liste –" war eine im Prozess mehrfach aktualisierte Liste aller Wohnungseigentümer beigefügt. Das [X.] hat der auf Zahlung von 377.000,- • gerichteten Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 10 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 11 I. 1. Das Berufungsgericht hält die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht für rechtsfähig. Kläger des Rechtsstreits seien die Wohnungseigentümer. 12 - 5 - 2. Nach der neuen Rechtsprechung des [X.] ([X.], [X.] vom 2. Juni 2005 - [X.], [X.] 163, 154, 172, 177; Urteil vom 24. Juni 2005 - [X.], NJW 2005, 3146) ist die Gemeinschaft der [X.] ein rechtsfähiger Verband sui generis. Ihre Rechtsfähigkeit ist nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemein-schaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Diese Änderung der Rechtsprechung hat der für die Rechtsstreitigkeiten aus [X.]gemeinschaften zuständige V. Zivilsenat des [X.] umfassend und überzeugend begründet. Der [X.] hat sich ihr ange-schlossen (Urteile vom 12. April 2007 - [X.] ZR 236/05 und 50/06, zur Veröffent-lichung in [X.] bestimmt). 13 3. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist als insoweit rechts- und parteifähiger Verband unter den von der Rechtsprechung unter Berücksichti-gung der Interessen der Wohnungseigentümer und des Veräußerers bestimm-ten Voraussetzungen befugt, die Rechte der Erwerber wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen. Diese Befugnis leitet sich aus der gesetzlichen Ermächtigung des § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG ab. Sie verleiht der [X.] die Stellung eines gesetzlichen Prozessstandschaf-ters. Das hat der [X.] in der Sache [X.] ZR 236/05 ausführlich begründet. [X.] wird Bezug genommen. 14 4. Die [X.]

hat beschlossen, die Ansprüche der Erwerber geltend zu machen. Damit hat sie von ihrer Verwaltungskompetenz Gebrauch gemacht, die [X.] der Erwerber wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich zu zie-hen und diese Ansprüche als Wohnungseigentümergemeinschaft zu verfolgen. 15 - 6 - Die damit erhobene Klage ist eine Klage des insoweit rechtsfähigen Verbandes. Dementsprechend hat der [X.] das Rubrum nach Anhörung der [X.]en be-richtigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.], dass auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als [X.] anzusehen ist, das durch die fehlende Bezeichnung nach deren objekti-vem Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende [X.] selbst fehlerhaft bezeichnet hat ([X.], Urteil vom 14. September 2005 - [X.]I ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42; [X.], Urteil vom 15. Januar 2003 - [X.], [X.], 1043; [X.], [X.] 2006, 2, 10; [X.], [X.] 2006, 15, 19). II. 1. Das Berufungsgericht führt aus, den Erwerbern stehe gegen die [X.] kein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der [X.] aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. oder §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB n.F. zu. Dem stehe der in allen [X.]n enthaltene Gewährleistungsausschluss für den [X.] entgegen. Dieser sei nicht wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10 a) [X.] bzw. § 309 Nr. 8 b) [X.]) BGB n.F. unwirksam, denn bei den [X.]n handele es sich nicht um Verträge über die Lieferung einer neu hergestellten Sache. Die von der [X.] übernommene Herstellungsverpflichtung sei einer Verpflichtung zur Neu-herstellung nicht vergleichbar. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, müssten Bauleistungen in ihrer Gesamtheit von ihrem Umfang und ihrer Bedeutung her ein solches Gewicht haben, dass die Erwerber nach ihrem Empfängerhorizont von einer umfassenden Sanierungstätigkeit des Veräußerers hätten ausgehen können, die einer Neuherstellung des Gebäudes gleichkomme. Das sei deshalb 16 - 7 - nicht der Fall, weil durch die Umbau- und Renovierungsarbeiten nicht in den die Gebäude bautechnisch prägenden Baubestand wie Fundamente, Außenwände und Geschossdecken eingegriffen worden sei und weil die Erwerber durch den deutlichen Hinweis auf den Haftungsausschluss für den nicht betroffenen [X.] auch keine dahingehende Erwartungshaltung hätten haben können. 17 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den angenommenen Haftungsausschluss der Beklagten für Mängel der Bausubstanz nicht. a) Beim Erwerb von Altbauten ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn der Erwerb des Grundstücks mit einer Herstellungsverpflichtung verbunden ist. Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach [X.] und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vor-handene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags. Ohne Bedeutung ist es, ob die [X.]en den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2007 - [X.] ZR 130/05, zur [X.] bestimmt; Urteil vom 6. Oktober 2005 - [X.] ZR 117/04, [X.] 164, 225; Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.], [X.], 542, 544 = NZBau 2005, 216 = [X.] 2005, 263; Urteil vom 29. Juni 1989 - [X.] ZR 151/88, [X.] 108, 164, 167 f). 18 Dies gilt auch dann, wenn die vom Veräußerer übernommenen Arbeiten vor Vertragsschluss bereits ausgeführt wurden ([X.], Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.], [X.], 542, 544 = NZBau 2005, 216 = [X.] 2005, 263). Daran dürfte sich durch die Neuregelung des Schuldrechts für nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossene [X.] nichts geändert haben; dies kann aber offen bleiben. Eventuelle kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche 19 - 8 - sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Klägerin macht auf der [X.] der ihr erteilten, ihre Prozessstandschaft begründenden Ermächtigung nur werkvertragliche Vorschussansprüche der Erwerber geltend, soweit diesen sol-che Ansprüche gemäß der jeweils für sie maßgeblichen [X.] zustehen können. 20 b) Nach diesen Grundsätzen haftet die Beklagte für Sachmängel der ge-samten Bausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts. Die Beklagte hat sich in den Verträgen mit den Erwerbern aller [X.] zu umfangreichen Maßnahmen verpflichtet, die dem gesamten, zuvor als Wohngebäude der [X.] genutzten Objekt einen neuen Charakter gaben. Dazu dienten sowohl umfangreiche Renovierungs- und Mo-dernisierungsarbeiten im [X.] als vor allem auch die Aufstockung mit zwei Geschossen. Derartige Arbeiten sind sowohl aus der Sicht der Erwerber der Wohnungen in den neuen Obergeschossen als auch der übrigen Erwerber derart umfassend, dass sie nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten ver-gleichbar sind und die Anwendung des Werkvertragsrechts auf Mängel der ge-samten Bausubstanz rechtfertigen. Das ergibt sich zunächst daraus, dass die beiden oberen Stockwerke vollständig neu errichtet sind. Der Umstand, dass die Obergeschosse auf den Altbau aufsetzen und dessen Substanz und Instal-lationen für die Funktionsfähigkeit der Wohnungen eine Rolle spielen, nimmt diesen Wohnungen nicht den Charakter von Neubauwohnungen. Darüber [X.] ist der [X.] einer umfangreichen Modernisierung unterzogen worden. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Baumaßnahmen für das [X.] technisch und funktional aufeinander abgestimmt sein müssen. So sind die Maßnahmen zur Aufstockung der Obergeschosse von wesentlicher Bedeutung für das Gesamtbauwerk, z.B. in statischer Hinsicht wie auch für den Schutz durch das neue Dach. Auch sonstige weitere Maßnahmen, wie z.B. der 21 - 9 - Heizungs- und Sanitärtechnik, können nicht isoliert beurteilt werden. Dem vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand, dass in den Baubestand der Fundamente, Außenwände und Geschossdecken nicht eingegriffen wurde, kommt keine besondere Bedeutung zu. Das ist häufig auch bei einer so ge-nannten Kernsanierung nicht anders (vgl. dazu [X.], Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.], [X.], 542 = NZBau 2005, 216 = [X.] 2005, 263; Urteil vom 29. Juni 1989 - [X.] ZR 151/88, [X.] 108, 164, 167). Ebenso wenig spielt für die Beurteilung der Frage, ob die übernommenen Bauleistungen Neubauarbeiten vergleichbar sind, eine Rolle, ob der Veräußerer der Wohnungen mit der Vertragsgestaltung zum Ausdruck gebracht hat, dass er für die Mängel der unberührt gebliebenen Bausubstanz nicht haften will, wie das Berufungsgericht wohl meint. Eine derartige formularmäßige Beschränkung der Haftung ist gemäß § 11 Nr. 10 a) [X.] nicht möglich ([X.], Urteil vom 7. Mai 1987 - [X.] ZR 368/85, [X.] 100, 391, 397 f; Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.], [X.]O). Das gilt auch für Verträge, die nach dem 31. [X.] 2001 geschlossen worden sind, § 309 Nr. 8 b) [X.]) [X.]) Das bedeutet nicht, dass der Veräußerer für alle Fehlfunktionen der unberührt gebliebenen Altbausubstanz haftet. Seine Verpflichtung zur [X.] hängt vielmehr davon ab, inwieweit ein Mangel der Werkleistung vor-liegt. Dazu ist zu prüfen, welche Beschaffenheit die [X.]en vereinbart haben. Bei der Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung ist die berechtigte Erwar-tung des Erwerbers an die Bauleistung von Bedeutung. Danach kann allein aus dem Umstand, dass alte Rohre in dem Gebäude verblieben, nicht hergeleitet werden, dass deren Korrosion und die Braunfärbung des Wassers der verein-barten Beschaffenheit entsprechen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.], [X.]O). Das mag bei den [X.]n aus 2001 und [X.] - 10 - nach, in denen auf die Braunfärbung des Wassers hingewiesen worden sein soll, anders zu beurteilen sein. III. 24 Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen. Dieses wird die bisher folgerichtig unterlassenen Fest-stellungen zu den Voraussetzungen des Vorschussanspruchs nachzuholen ha-ben. [X.]Haß

[X.]

[X.] Eick Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 26.11.2004 - 4 O 254/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 28.07.2005 - 8 U 289/04 -

Meta

VII ZR 210/05

26.04.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2007, Az. VII ZR 210/05 (REWIS RS 2007, 4076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4076

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