Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2015, Az. AnwZ (Brfg) 28/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 2810

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 28/15

vom

5. November 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Kau
am 5. November 2015
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2.
Senats des [X.] Rheinland-Pfalz vom 28.
Januar 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:
I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 3.
Juni 2014 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 BRAO). Den Widerspruch des [X.] wies sie mit Bescheid vom 22.
Oktober 2014 zurück. Die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.].
1
-
3
-
II.
Der nach §
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§
112e Satz
2 BRAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Auch ist dem [X.] kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler unterlaufen.
1.
Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeord-nete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuld-titeln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.
Rspr.; vgl. nur Senats-beschlüsse vom 16.
April 2007 -
AnwZ
(B)
6/06, [X.] 2007, 619 Rn.
5; vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.])
11/10, [X.], 187 Rn.
4
und vom 21.
März 2013 -
AnwZ
([X.])
53/12,
juris Rn.
4). Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis

26 Abs.
2 [X.], §
882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1.
September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des
behördlichen Widerrufsverfahrens -
hier Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.
Oktober 2014
-
abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen
bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten 2
3
-
4
-
(st.
Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011, aaO Rn.
9
ff.; vom 28.
Oktober 2011 -
AnwZ
([X.]) 20/11, [X.], 106 Rn.
7 und vom 14.
No-vember 2013 -
AnwZ ([X.]) 65/13, juris Rn.
5).
Der [X.], auf dessen Begründung der Senat ergänzend Bezug nimmt, hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des §
14
Abs.
2 Nr.
7 BRAO am 22.
Oktober 2014 vorgelegen haben. Zwar war die Ein-tragung des [X.] im Schuldnerverzeichnis zu diesem Zeitpunkt gelöscht. Dies hat die Beklagte jedoch in ihrem Widerspruchsbescheid nicht verkannt, sondern diesen auf Beweisanzeichen
für das Vorliegen eines [X.] gestützt. Bereits die gegen den Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bestehenden titulierten und in der Vollstreckung befind-lichen Forderungen des Finanzamts und des [X.] belegen ungeordnete Vermögensverhältnisse. Die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem [X.] konnte der Kläger nicht einhalten. [X.] kommen die weiteren titulierten und nicht titulierten, vom Kläger eingeräum-ten offenen Forderungen.
Nach seinem eigenen Vortrag hat er nicht mit allen Gläubigern [X.] treffen können. Zudem konnte er getroffene Stundungs-
und [X.] nicht einhalten. Die vom Kläger in den Monaten Juli bis September 2014 erzielten [X.] von 4.600

-einbarte Ratenzahlungen zu bestreiten. Die nach seinen Angaben darüber [X.] bestehenden Außenstände sind kein liquider Vermögenswert (vgl. [X.] vom 10.
Februar 2014 -
AnwZ
([X.])
81/13, juris
Rn.
6).
2.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf (§
112e Satz
2 BRAO, §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürf-4
5
-
5
-
tige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der [X.] an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschlüsse vom 27.
März 2003 -
V
ZR
291/02, [X.]Z 154, 288, 291 und vom 6.
Februar 2012 -
AnwZ
([X.])
42/11, juris Rn.
25; [X.], [X.], 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die [X.]; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.] erforderlich ist ([X.], Beschluss vom 6.
Februar 2012, aaO).
Der Kläger stellt in Frage, ob bei Wegfall der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls, auf den sich die Entziehung seiner Zulassung zur An-waltschaft ausschließlich gestützt habe, überhaupt noch Raum sei für die [X.], die finanziellen Verhältnisse im Übrigen dar-
und offenzulegen. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht, weil die [X.] in ihrem Widerspruchsbescheid den Widerruf nicht mehr auf die gesetz-liche Vermutung des Vermögensverfalls gestützt hat. Im Übrigen lagen der [X.]n, wie oben ausgeführt, hinreichende Beweisanzeichen für einen Vermö-gensverfall vor. Es war danach Sache des [X.], diese Beweisanzeichen durch geeigneten Vortrag
auszuräumen.
3.
Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Ent-scheidung des [X.] beruhen kann (§
112e Satz
2 BRAO, §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO). Er beanstandet ohne Erfolg, dass der [X.] das Verfahren im [X.] an die mündliche Verhandlung durch Urteil abge-6
7
-
6
-
schlossen habe, statt wie angeregt einen Zeitraum von fünf Wochen abzuwar-ten, um ihm die Gelegenheit zum Nachweis der Konsolidierung seiner Vermö-genslage zu geben. Ausweislich des Protokolls hat der Kläger
"im Hinblick auf einen erneuten Versuch, seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen"
darum [X.], eine Entscheidung erst in etwa sechs Wochen zu verkünden. Auf weitere (neue) Rückzahlungen und Vereinbarungen mit Gläubigern kam es aber nicht an, da maßgeblich -
siehe oben
II.
1.
-
der 22.
Oktober 2014 ist und Entwicklun-gen danach der Beurteilung in einem etwaigen Wiederzulassungsverfahren vorbehalten sind.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §
194 Abs.
2 Satz
1 BRAO.
Kayser
Roggenbuck
[X.]

Braeuer
Kau
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2015 -
2 AGH 11/14 -
8

Meta

AnwZ (Brfg) 28/15

05.11.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2015, Az. AnwZ (Brfg) 28/15 (REWIS RS 2015, 2810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2810

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