Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2012, Az. AnwZ (Brfg) 56/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 1288

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 56/12
vom

19. November 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den
Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf, die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer sowie den Rechtsanwalt
Dr.
Wüllrich
und die Rechtsanwältin Dr.
Hauger

am 19. November 2012
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des Brandenburgischen
[X.] vom 30.
Juli 2012
wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:
Der
Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung
hat keinen Erfolg, weil ein [X.] nach §
124 Abs.
2 VwGO nicht gegeben ist (vgl. §
112e Satz
2
[X.], §
124a Abs.
5 Satz
2 VwGO).
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefoch-tenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO).
Dieser [X.] setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28.
Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR
2012, 189
Rn.
5 m.w.N.). Daran fehlt es
hier.
1
2
-
3
-
a) Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen das Vorliegen eines
Ver-mögensverfalls. Seine
Erwartung, aus der Bearbeitung eines familienrechtli-chen Mandats Einnahmen in "nicht unerheblicher Höhe"
zu erzielen, ändert nichts daran, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens in Vermögensverfall geraten war. Der [X.] hat zutreffend und vom Kläger unbeanstandet ausgeführt, dass zu diesem Zeitpunkt vollstreckbare Verbindlichkeiten des [X.] gegenüber der Finanzverwaltung und dem [X.] in beträchtlicher Höhe bestanden.
Die Würdigung des [X.], auf Grund dieser Beweisanzeichen sei von einem Vermögensverfall des [X.] auszugehen, zumal
nicht zu erkennen
sei, dass dieser aufgelaufene
und neu entstehende
Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit erfüllen könne, begegnet keinen und zumal keinen ernstlichen Bedenken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass und in welcher Höhe zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids die
als-baldige Entstehung
und Begleichung der angeführten
Honorarforderung
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen ist.
Im Hinblick darauf, dass bereits die Verbindlichkeiten
des [X.] ge-genüber der Finanzverwaltung und des Versorgungswerks ungeordnete finan-zielle Verhältnisse belegen, kommt es für die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht darauf an, ob der Kläger sich bei
Abschluss des [X.] noch einer weiteren titulierten Forderung der D.

Woh-nungsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von
2.800

ausgesetzt sah.
b) Ernstliche Zweifel
an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht im Hinblick
auf die
Annahme des [X.], die Interessen der Rechtsuchenden seien gefährdet.
Der Kläger ist als Einzel-anwalt tätig und kann daher
nicht darauf überwacht werden, ob er selbst aufer-legte Beschränkungen hinsichtlich der Annahme von Fremdgeld einhält
(vgl. 3
4
5
-
4
-
Senatsbeschluss vom 15.
März 2012 -
AnwZ
([X.]) 55/11, juris
Rn.
10 m.w.N.).
Der
Hinweis des [X.] darauf,
dass bisher keine Beanstandungen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgt seien, genügt nicht, um eine Gefähr-dung der [X.] auszuräumen.
2. Auch ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO) ist nicht dargelegt.
Abgesehen davon, dass schon zweifelhaft ist, ob die angeblich unterblie-bene
Erörterung der
Forderung der D.

Wohnungsgesellschaft
mbH & Co. KG im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Verfahrensfehler dar-stellt, fehlt es jedenfalls
an Vortrag zu dessen
Entscheidungserheblichkeit. Der Kläger legt nicht substantiiert dar, was er vorgetragen hätte, wenn diese Ver-bindlichkeit im Termin mündlich erörtert worden wäre (vgl. zu diesem Erforder-nis Senatsbeschluss vom 16.
September 2011 -
AnwZ
([X.]) 28/11, juris Rn.
8) und inwiefern dies möglicherweise zu einer abweichenden Entscheidung ge-führt hätte (vgl. dazu [X.],
NJW 2008, 3157 Rn.
4). Ausweislich der
Ent-scheidungsgründe des angefochtenen Urteils war der vom Anwaltsgerichtshof bejahte
Fortbestand dieser Verbindlichkeit für die Entscheidung
nicht tragend.
6
7
-
5
-
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts
auf § 194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Tolksdorf
[X.]
Fetzer

Wüllrich
Hauger
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 30.07.2012 -
AGH I 10/11 -

8

Meta

AnwZ (Brfg) 56/12

19.11.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2012, Az. AnwZ (Brfg) 56/12 (REWIS RS 2012, 1288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1288

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