Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2015, Az. AnwZ (Brfg) 13/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 8139

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
[X.] ([X.]) 13/15

vom

15. Juli 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch
den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin
Lohmann, den Richter
Seiters, sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Dr. Kau

am
15. Juli
2015
beschlossen:

Der Antrag der
Klägerin
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das
Urteil des
1. Senats
des [X.]
für das [X.] vom 12. Dezember
2014
wird abgelehnt.

Die
Klägerin
trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Die
Klägerin
ist seit 2001 im [X.]ezirk der [X.]eklagten zur [X.] zugelassen. Mit [X.]escheid vom 1. September
2014 widerrief die [X.]eklagte die Zulassung der Klägerin
wegen [X.].
Die
Klage gegen den [X.] ist
erfolglos geblieben. Nunmehr
beantragt die Klägerin
die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.].

1
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II.

Der Antrag der
Klägerin
ist nach §
112e
Satz 2
[X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen
nicht (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.], [X.]eschluss vom 29.
Juni 2011 -
[X.] ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
3 m.w.N.). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächli-cher Feststellungen füllen den [X.] aber dann nicht aus, wenn sol-che Zweifel nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen ([X.], [X.]eschluss vom 24.
November 2014 -
NotZ
([X.]) 7/14, [X.], 898 Rn. 8; vgl. auch [X.] 134, 106
= NJW 2013, 3506 Rn. 40).

a) Die Klägerin beanstandet einen Fehler im Tatbestand des Urteils des [X.]. Auf Seite drei des Urteils heißt es, einem der drei Haftbe-fehle, die im Zeitpunkt des Erlasses des [X.] bestanden, habe eine Forderung von 13.087,97

r-derung nur 1.387,97


112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
119 VwGO) hat die Klägerin allerdings nicht gestellt. Unabhängig hiervon beruht
das Urteil
nicht
auf der Höhe der
genannten Forde-rung. In den Entscheidungsgründen hat der [X.] die Forde-rungshöhe
nicht erwähnt, sondern darauf abgestellt, dass die drei Haftbefehle überhaupt ergangen sind; er hat zudem in Übereinstimmung mit der Senats-rechtsprechung ausgeführt, dass die Unfähigkeit, auch nur geringfügige Forde-2
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4

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rungen unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu begleichen, auf ungeordnete und schlechte finanzielle Verhältnisse schließen lässt.

b) Die Klägerin trägt weiterhin vor, dass die im Urteil des [X.] aufgeführten Forderungen im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bereits teilweise durch Zahlungen erledigt oder durch [X.] einer geordneten Abwicklung zugeführt worden seien. Hinsichtlich der drei [X.], die den drei vom [X.] als [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall verwerteten Haftbefehlen zugrunde lagen, verweist sie auf eine am 15.
Juli 2014 mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher getroffene Ra-tenzahlungsvereinbarung. Danach habe sie auf diese drei Forderungen, die in der [X.] der [X.]eklagten mit den Nummern 14, 15 und 16 aufgeführt worden sind, sowie auf die weitere Forderung mit der Nummer 10 monatlich einen [X.]etrag von insgesamt 450

r Vortrag ist unerheblich. [X.], die zu einer Ordnung der Vermögensverhältnisse führen, werden mit dem jeweiligen Gläubiger getrof-fen, nicht jedoch mit dem Gerichtsvollzieher. Dass dieser namens und im Auf-trag der Forderungsgläubiger
gehandelt hätte, behauptet die Klägerin nicht; da die Haftbefehle bestehen blieben, ist dies auch nicht ersichtlich.
[X.] waren die Forderungen im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, auf den es ankommt
(vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29.
Juni 2011 -
[X.] ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
9; st. Rspr.), nicht.
Hinsichtlich der Forderung Nr. 11 der [X.] hat die Klägerin ihre Zusagen gegenüber dem [X.] nicht eingehalten.

c)
Die Klägerin verweist darauf, dass sie seit [X.] 2014 Maßnahmen zur Ordnung und Stabilisierung ihrer finanziellen Verhältnisse getroffen habe. Sie habe
zur Kostensenkung ihre Kanzleiräume aufgegeben und zur Verbesse-5
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rung der Einnahmesituation [X.] übernommen.
So sei es ihr gelungen, die
Forderungen, welche den Haftbefehlen zugrunde gelegen hätten, zwischenzeitlich zu befriedigen. Dies sei bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzusehen gewesen. Nachdem der Vermögensverfall der Klägerin aufgrund der gegen sie ergangenen Haftbefehle und der übrigen Vollstreckungsmaßnahmen jedoch feststand, wäre es Sache der Klägerin ge-wesen darzulegen, dass und wie sie

bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des [X.]

alle gegen sie gerichteten Forderungen in [X.] würde regulieren können. Dazu hat
sie
im Verfahren vor dem [X.] angekündigt, eine Forderungsaufstellung nachreichen zu wollen; das ist jedoch nicht geschehen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 12. Dezember 2014 ist die Klägerin persönlich an-gehört worden. Sie hat ohne Angabe von Einzelheiten erklärt, sie gehe davon aus, nunmehr die restlichen Verbindlichkeiten
(rückständige Miete, Forderung des [X.]etreuungsgerichts)
tilgen zu können. Eine nachvollziehbare
Aufstellung der am 1.
September 2014
bestehenden Verbindlichkeiten enthält auch der [X.] nicht. Steht der Vermögensverfall -
sei es aufgrund der gesetz-lichen Vermutung des §
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbsatz 2 [X.], sei es, wie hier, auf-grund von Indizien, welche auf den Eintritt des [X.] schließen lassen
-
einmal fest, reicht es nicht aus, nur zur
Erfüllung oder anderweitigen Erledigung
einzelner, nicht aber aller
Forderungen vorzutragen.

d) Entgegen der Darstellung der Klägerin hat der [X.] nicht die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung des §
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbsatz 2 [X.] angenommen, sondern den Vermögensverfall der Klägerin aus bestimmten Indizien, insbesondere aus den drei gegen sie ergangenen Haftbefehlen
abgeleitet. Die weiteren Vollstreckungsmaßnahmen, die es gege-ben hat, ergeben sich hinreichend deutlich aus der [X.], die dem 7
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[X.] beigefügt war. Der [X.] nimmt auf die [X.] mit den laufenden Nummern 3, 10, 11 und 13
bis 17 [X.]ezug. Die jeweils durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen werden in der Liste unter Angabe des Aktenzeichens, des Gläubigers und der Forderungshöhe
unter [X.]erücksich-tigung geleisteter Zahlungen
nachvollziehbar beschrieben.

2. Die Sache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
2 VwGO).
Die Klä-gerin meint, der Fall sei durch die unzureichende Aufarbeitung des [X.] im Verfahren vor dem [X.] insbesondere hinsichtlich der be-haupteten Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse umfangreich und schwierig geworden, weil dieses Defizit im [X.]erufungsverfahren aufgearbeitet werden müsse. Dies
trifft nicht zu, weil schon ihr eigener Tatsachenvortrag
un-zulänglich war; auch in der [X.]egründung des Zulassungsantrags hat die Klägerin nicht dargelegt, wie hoch ihre Verbindlichkeiten im Zeitpunkt des Widerrufs wa-ren.

3. Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung wirft die Sache nicht auf (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO).
Dieser [X.] ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürf-tige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten
Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der [X.] an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], [X.]eschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291; [X.],
[X.], 515, 518; [X.]VerwG,
NVwZ 2005, 709). Zur schlüssi-gen Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung gehören Ausführungen zur Klä-rungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre [X.]edeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung 8
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auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein
korrigierendes Eingreifen des [X.] erforderlich ist.

Auch hierzu verweist die Klägerin auf die ihrer Ansicht nach unzu-reichende [X.]erücksichtigung ihres Vorbringens zur Konsolidierung ihrer Vermö-gensverhältnisse. Ihrer Ansicht nach fehlen ausreichende Feststellungen dazu, dass im Zeitpunkt des Widerrufs nicht nur Forderungen offen standen, sondern dass diese Forderungen auch in absehbarer Zeit nicht würden beglichen wer-den können. Da die Klägerin jedoch nicht vollständig zur Höhe ihrer Verbind-lichkeiten vorgetragen hat, können sich insoweit auch
keine
Grundsatzfragen
stellen.

4. Das angefochtene Urteil weicht nicht tragend von einer Entscheidung eines gleich-
oder höherrangigen Gerichts ab (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2
Nr.
4
VwGO).
Dieser [X.] ist gegen, wenn die [X.] Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Ver-gleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt ([X.], [X.]eschlüsse
vom 27.
März 2003 -
V
ZR
291/02, [X.]Z 154, 288, 293; vom 23.
März 2011 -
IX
ZR 212/08, [X.], 1196 Rn.
3; vom 23.
Juni 2012 -
[X.] ([X.]) 58/11, [X.]. 2012, 247 Rn. 15; vom 10.
Februar 2015 -
[X.] ([X.]) 57/14, juris
Rn. 5). Der [X.] muss von der [X.]egrün-dung des Zulassungsantrags nachvollzogen werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23.
März 2011, aaO Rn. 6). Diesen Anforderungen genügt die [X.]egründung des Zulassungsantrags nicht. Unabhängig davon besteht auch keine Divergenz.
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a) Die Klägerin verweist
zum einen
auf den
bei Juris veröffentlichten
Se-natsbeschluss vom 20.
April 2009 ([X.] ([X.]) 20/08), in welchem es heißt, ein Zwangsgeld stelle keine dauerhafte [X.]elastung des Vermögens des dortigen Antragstellers dar, weil es mit dem Verhalten, welches erzwungen werden solle, entfalle. Sie meint, der [X.] sei von dieser Entscheidung abgewi-chen, weil er in dem anzufechtenden Urteil pauschal auf "Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen"
[X.]ezug genommen habe, unter denen sich auch [X.] befunden hätten.

Die Vergleichsentscheidung beruht schon nicht auf einem allgemeinen Rechtssatz mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt. Im damaligen, noch nach altem Verfahrensrecht zu behandelnden Fall ging es um Zwangsgelder, deren Voraussetzungen vor dem seinerzeit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] entfallen waren. Der [X.] hatte die Stellungnahmen, die mit dem jeweiligen Zwangsgeld erzwun-gen werden sollten, bereits abgegeben.
Damit stand fest, dass die [X.] nicht mehr beigetrieben werden würden. Wenn die Ausführungen in der Vergleichsentscheidung so verstanden werden könnten, dass Zwangsgelder im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Rechtsanwalts nie berücksichtigt werden dürften, was mehr als zweifelhaft ist, waren sie nicht tra-gend.

Von den im [X.] genannten Forderungen Nr. 3, 10, 11, 13 bis 17 betrifft
überdies
nur die Forderung Nr. 10 ein Zwangsgeld von 500

welches in Höhe von 122,50

Im Verfahren vor dem [X.] hat die Klägerin
vorgetragen, sie habe den Restbetrag des Zwangs-12
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geldes nach Erlass des [X.] bezahlt; sie hat also nicht geltend gemacht, insoweit finanziell nicht belastet worden zu sein.

b) Zum anderen verweist die Klägerin auf den bei Juris veröffentlichten Senatsbeschluss vom 29.
September 2010 ([X.] ([X.]) 103/09), in welchem [X.] gegen den dortigen Antragsteller, hinsichtlich
derer Ratenzahlungs-vereinbarungen bestanden, nicht als [X.]eweisanzeichen für einen Vermögens-verfall gewertet worden sind. Im damaligen Fall ging es jedoch um Vereinba-rungen, die mit dem jeweiligen Forderungsgläubiger getroffen worden waren und dazu geführt hatten, dass Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr betrieben wurden. Die Klägerin beruft sich dagegen wesentlich auf Absprachen mit dem Gerichtsvollzieher. Einen allgemeinen Rechtssatz dahingehend, dass erfüllte oder durch eingehaltene [X.] geregelte Forderungen auf den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts schließen lassen, stellt das [X.] Urteil entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf.

5. Die Voraussetzungen des [X.]es
des
§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr. 5 VwGO sind schließlich ebenfalls nicht erfüllt. Die Klägerin hat keinen
Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des [X.] beruhen kann.
Sie hält
das Urteil des [X.] für
überraschend und beanstandet
eine Verletzung ihres Anspruchs auf [X.] Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG), weil ihr Vortrag zu künftigen, im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung aber bereits abzusehenden Gewinnerwartungen sowie zu Ratenzahlungs-
und Stundungsleistungen sowie der zugesagten Unterstüt-zung durch ihren Vater nicht berücksichtigt worden sei. Damit rügt sie jedoch keine Verfahrensgrundrechtsverletzung, sondern bezweifelt nur die Richtigkeit des Subsumtionsschlusses des [X.]. Der Anspruch auf [X.] Gehör verpflichtet
das Gericht, den Tatsachenvortrag der [X.] zur 15
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Kenntnis zu nehmen und in die Entscheidung einzubeziehen, verlangt jedoch nicht, dass das Gericht sich den [X.] der [X.] anschließt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Kayser
Lohmann
Seiters

[X.]
Kau

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.12.2014 -
1 [X.] 31/14 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 13/15

15.07.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2015, Az. AnwZ (Brfg) 13/15 (REWIS RS 2015, 8139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8139

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