Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2011, Az. 2 StR 179/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4839

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 179/11
vom
13.
Juli 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Betrugs u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13.
Juli 2011 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Dezember 2010 wird mit der Maßgabe, dass die vom Angeklagten in [X.] erlittene Freiheitsentziehung von drei Tagen Dauer auf die verhängte Strafe in der Weise anzurech-nen ist, dass ein Tag der ausländischen Freiheitsentziehung zwei Tagen der Strafhaft entspricht, als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 218 Fällen, da-von in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen versuch-ten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ein Laptop nebst
Zubehör eingezogen. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist mit der aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen Einschränkung unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
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Der Senat holt die vom [X.] versäumte Anrechnung der Frei-heitsentziehung von drei Tagen, die der Angeklagte in [X.] erlitten hat, nach (§
51 Abs.
4 Satz
2 StGB). Entgegen dem Antrag des [X.], der eine Anrechnung im Verhältnis von 1:1 als ausreichend angesehen hat, bestimmt der Senat das Verhältnis im Zweifel zugunsten des Angeklagten dahin, dass ein Tag der in [X.] erlittenen Freiheitsentziehung zwei Tagen der Strafhaft entspricht. Eine weitergehende Anrechnung ist nicht angebracht, da es an konkreten
Anhaltspunkten für eine größere Belastung des Angeklag-ten fehlt. Weitergehende Ermittlungen zu dieser Frage sind hier nicht ange-bracht.
Ein Anlass für eine Kostenentscheidung nach §
473 Abs.
4 StPO besteht nicht.

Appl

Schmitt

Berger

Krehl

Eschelbach

2
3

Meta

2 StR 179/11

13.07.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2011, Az. 2 StR 179/11 (REWIS RS 2011, 4839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4839

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