Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. 4 StR 498/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7454

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 498/13

vom
27. Februar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts

zu Ziff. 2.
auf dessen Antrag

und des Beschwerdeführers am 27. Februar 2014
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s Bayreuth
vom 31.
Mai
2013 wird
das Verfahren auf Antrag des [X.] eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
B
III.
6 wegen Betruges verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die Urteilsformel wird dahin klargestellt und neu
gefasst, dass der Angeklagte des Betruges in 14
Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Diebstahls, wegen versuchten Betruges in zwei Fällen und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei tateinheitlich zu-sammentreffenden Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Ent-fernen vom Unfallort schuldig ist.
2.
Das vorbezeichnete Urteil wird ferner mit den Feststellungen aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass Ansprüche der Geschädigten einer Verfallserklärung entgegenstehen und der Wert des durch den Angeklagten [X.] auf 873.068,45

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten -
3
-
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landge-richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 15
Fällen, da-von in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls, ver-suchten Betruges in zwei Fällen sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass die in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab
1
:
1 auf die Gesamt-freiheitsstrafe anzurechnen ist. Ferner hat das [X.] festgestellt, dass Ansprüche von Geschädigten einer Verfallserklärung entgegenstehen und der Wert des durch den Angeklagten [X.] auf 873.068,45

festzusetzen ist. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der nicht ausgeführten Sachrüge.
I.
1.
Der Senat hat das Verfahren im Fall
B
III.
6 der Urteilsgründe auf An-trag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 [X.] eingestellt. Die An-nahme des [X.]s, der Angeklagte habe sich auch in diesem Fall eines 1
2
-
4
-
(vollendeten)
Betruges zum Nachteil der Firma

[X.] schuldig [X.], versteht sich angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte die [X.] Zahlungen nach den Feststellungen von den [X.] der

[X.] auch im Vertrauen auf die Übertragung einer Grundschuld in Höhe von 250.000

seinem Grundstück in M.

erhielt
([X.]), nicht von selbst; weitere Feststellungen zur Werthaltigkeit dieser Si-cherungsgrundschuld enthält das angefochtene Urteil nicht. Eine [X.] zu weiterer Sachaufklärung ist vor allem im Hinblick auf das in [X.] geltende Beschleunigungsgebot
im vorliegenden Fall nicht angezeigt.
2.
In Übereinstimmung mit dem [X.] vermag der Senat auszuschließen, dass das [X.] vor
dem Hintergrund der Summe der verbleibenden Einzelstrafen zur Verhängung einer
geringeren
Gesamtfreiheits-strafe gelangt wäre, wenn die
durch die Verfahrensbeschränkung in Wegfall geratene Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bei der Bemessung der Gesamtstrafe keine Berücksichtigung gefunden hätte.
II.
1. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist zum Schuld-
und zum Strafausspruch offensichtlich unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
Insoweit wird auf die Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 29. November 2013 Bezug genommen.

2. Jedoch begegnet die im Rahmen der Feststellung nach §
73 Abs.
1 Satz
2 StGB i.V.m. §
111i Abs.
2 [X.] getroffene Festsetzung der Summe des [X.] auf 873.068,45

3
4
5
-
5
-
Die
Strafkammer hat die Summe des [X.] durch eine Addition
der verursachten Vermögensschäden ermittelt und die
so errechnete Summe als den Betrag bezeichnet, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des §
111i Abs.
5 [X.] dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt. Auch im Rahmen der nach §
111i Abs.
2 [X.] zu treffenden Entscheidung hat der Tatrichter in-des die Regelung des §
73c Abs.
1 StGB zu beachten (Senatsurteil vom 28.
Oktober 2010

4
StR
215/10, [X.]St 56, 39, 50, Tz.
31; [X.], Beschluss vom 29.
Februar 2012

2
StR
639/11, [X.], 264,
265, Tz.
9; [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
73c Rn.
1). Deren Prüfung ist hier rechtsfehlerhaft unterblieben. Dafür, dass die Voraussetzungen des § 73c StGB im vorliegen-den Fall nicht zu erörtern gewesen wären, bieten die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten keinen Anhalt.
[X.]Cierniak Franke

Bender

Quentin
6

Meta

4 StR 498/13

27.02.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. 4 StR 498/13 (REWIS RS 2014, 7454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7454

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4 StR 498/13

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