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PDF anzeigen[X.]/02vom14. Juli 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 111 Abs. 1 Satz 2Zur (fehlenden) Antragsbefugnis eines Notars für das Begehren, einem ande-ren Notar aus seinem Amtsbezirk eine außerhalb desselben ausgeschriebene[X.] im Wege der [X.] zu übertragen.[X.], Beschluß vom 14. Juli 2003 - [X.] 46/02 - OLG Dresdenwegen Übertragung einer [X.]- 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. Juli 2003 durch [X.] [X.], die [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] des [X.] vom 5. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner sowie dem weiterenBeteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 3.000 e-setzt.- 3 -GründeI.Der Antragsgegner hat eine [X.] in [X.]ausgeschrieben. Be-worben hat sich außer [X.] Notarassessoren auch der Notar S. aus [X.]. Der Antragsgegner beabsichtigt, die ausgeschriebene Stelle mitdem weiteren Beteiligten, einem Notarassessor, zu besetzen. Wegen der [X.] Bescheidung seiner Bewerbung durch den Antragsgegner hat [X.]Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (vor dem [X.] Beschwerdeverfahren [X.] 47/02). Der Antragsteller des vorliegendenVerfahrens, ein ebenfalls in [X.]amtierender Notar, verlangt von der [X.], die ausgeschriebene Stelle in [X.]dem Bewerber Notar S. zu übertragen. Beweggrund für diesen Antrag ist, daß dann die frei werdende[X.] in [X.] eingezogen werden könnte. Das [X.]sei nämlich für zwei Notare zu gering. Notar S. habe schon Ein-kommensergänzung beantragen müssen. Das Notariat des Antragstellers [X.] von nicht einmal 1.000 Urkunden im Jahr leben.Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidungzurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinBegehren [X.] 4 -II.Die gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässige [X.] Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] hatden Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht zurückgewiesen.1.Soweit der Antragsteller erstmals mit seiner Beschwerde rügt, der amerstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren als ehrenamtlicher Beisitzer [X.]sei - als früherer Ausbilder des weiter beteiligten Notarasses-sors - befangen gewesen, geht dies schon deshalb ins Leere, weil etwaigeVerfahrensfehler im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren dadurch als "ge-heilt" anzusehen wären, daß der Senat im Beschwerdeverfahren als weitereTatsacheninstanz entscheidet (Rechtsgedanken der §§ 539, 540 ZPO a.[X.] 538 n.F.).2.Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, ist der Antrag [X.] mit dem Ziel, dem Notar S. aus [X.] eine in [X.] ausgeschriebene [X.] zu übertragen, mangels Antragsbefugnis (§ 111Abs. 1 Satz 2 [X.]) unzulässig.a) Nach dieser Vorschrift kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidungnur darauf gestützt werden, daß der angegriffene Verwaltungsakt den [X.] in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. Die [X.] bloßer Interessen genügt nicht. Die Antragsberechtigung ist gegeben,wenn die behaupteten Tatsachen eine Verletzung subjektiver Rechte des [X.]s möglich erscheinen lassen. Das setzt voraus, daß die [X.] dem Vorbringen des Antragstellers Rechtssätzen zuwidergehandelt hat,- 5 -die ausschließlich oder zumindest auch dem Schutz seiner Individualinteressenzu dienen bestimmt sind (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Dezember 2002 - [X.]17/02 - [X.] 2003, 74 m.w.N.). Zwischen dem Verwaltungsakt und [X.] muß ein Zusammenhang bestehen (Eyermann/[X.] [X.]. § 42 Rn. 101). Ein Dritter kann durch einen Verwaltungsakt in seinenRechten nur verletzt sein, wenn in dem Verwaltungsakt zumindest auch übereine ihm vom Gesetz eingeräumte Rechtsposition, ein ihm zustehendes recht-lich geschütztes Interesse, mit zu entscheiden ist oder wenn in dem Verwal-tungsakt, obwohl das Gesetz dies nicht zuläßt, über eine solche Rechtspositionmit entschieden worden ist (BVerwG NJW 1990, 930). Daran fehlt es, wenn dieangefochtene Regelung lediglich faktische, reflexartige, jedoch keine rechtli-chen Wirkungen entfaltet.Im vorliegenden Fall ist eine Verletzung der Rechte des [X.] die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Besetzung der [X.] in [X.] unter keinem Gesichtspunkt denkbar.b) Der Senat hat allerdings [X.] amtierender Notaregegen die Bestellung eines weiteren Notars in ihrem Amtsbereich als zulässigangesehen (Beschluß vom 20. Juli 1998 - [X.] 31/97 - D[X.] 1999, [X.] gilt, wenn eine frei gewordene [X.] wieder besetzt werden soll,ein amtierender Notar aus demselben Amtsbereich jedoch deren Einziehungbegehrt (Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 - [X.] 7/01 - [X.] 2001, 440 [X.] vorliegende Sachverhalt liegt indessen anders. Die Entscheidungüber die Besetzung der frei gewordenen [X.] in [X.] entfaltet [X.] in Richtung auf eine etwaige Einziehung der von Notar- 6 -S. derzeit in [X.] besetzten Amtsstelle. Selbst wenn Notar S. die[X.] in [X.] übertragen bekäme, so wäre erst anschließend in einemeigenständigen Verfahren über eine Einziehung der [X.] zu [X.], die Notar S. derzeit in [X.] innehat. Zwar kommt (tatsächlich)eine Einziehung der derzeit von Notar S. gehaltenen [X.] in[X.] nicht in Betracht, wenn er sie - weil er bei der [X.]nicht berücksichtigt wird - nicht frei macht. Damit entfaltet [X.] über die Besetzung der [X.] in [X.]aber allenfalls reintatsächliche, reflexartige Wirkungen in Richtung auf die von dem [X.] erstrebte Einziehung der weiteren [X.] in [X.] .Auch im übrigen betrifft die Entscheidung über die Besetzung der [X.] in [X.] keine dem Antragsteller zustehende Rechtsposition. Die Ent-scheidung hat sich unmittelbar an den subjektiven Rechten der Bewerber zuorientieren und diese zu wahren. Soweit im Rahmen der Ermessensentschei-dung, ob die frei gewordene [X.] einem Notarassessor oder einem [X.] Notar übertragen werden soll, der Umstand Bedeutung haben könn-te, daß bei Berücksichtigung des bereits amtierenden Notars dessen Stelleeingezogen werden könnte, beträfe auch dies nicht die Rechtsposition des [X.]s. Gemäß § 4 [X.] werden so viele Notare bestellt, wie es den [X.] einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei ist das [X.] einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellenLeistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur zu [X.]. [X.] in diesem Zusammenhang betreffen aber aus-schließlich Fragen der Organisation staatlicher Aufgaben, grundsätzlich [X.] das Interesse der Allgemeinheit (vgl. [X.] 73, 280, 292; [X.] D[X.]2002, 889 f; Senatsbeschlüsse vom 24. November 1997 - [X.] 10/97 -- 7 -NJW-RR 1998, 889 und vom 18. September 1995 - [X.] 46/94 - NJW 1996,123, 124). Dies mag zwar bei der Prüfung der Einziehung einer frei geworde-nen [X.] insoweit anders sein, als hierbei die Rechte eines in demsel-ben Amtsbereich tätigen Notars betroffen sein können, wenn im Falle der Wie-derbesetzung der Stelle den dort ansässigen Notaren nicht mehr das zur [X.] ihrer öffentlichen Aufgabe als unabhängige und unparteiische Beraternotwendige Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet ist(vgl. Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 - [X.] 7/01 - [X.] 2001, 440 f). [X.] jedoch nicht, daß bei der Entscheidung über die Besetzung einer[X.] in einem anderen Amtsbereich individuelle Interessen amtierenderNotare - soweit sie sich nicht selbst am Bewerbungsverfahren beteiligen - ein-zubeziehen sind, auch nicht das Interesse eines Notars, der eine möglicher-weise als Folge der Besetzungsentscheidung frei werdende [X.] einge-zogen wissen möchte.[X.]Streck [X.]LintzBauer
Meta
14.07.2003
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. NotZ 46/02 (REWIS RS 2003, 2341)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2341
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