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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 424/12
vom
30.
Januar
2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 30.
Januar
2013
beschlos-sen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.]s vom 15.
Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der [X.] hat mit Beschluss vom 15.
Januar 2013 die Revision des [X.] gegen das Urteil des
Landgerichts Stralsund vom 15.
Juni 2012 nach §
349 Abs.
2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 20.
Januar 2013 Gegenvorstellung erhoben.
Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos, weil gegen den angegriffenen Be-schluss ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig ist (§
304 Abs.
4 Satz
1 StPO) und der [X.] seine Entscheidung nicht mehr ändern kann ([X.], Beschluss vom 17.
Januar 1962
4
StR
392/61, [X.]St 17, 94).
Ein Fall
des
§
356a StPO liegt nicht vor. Der [X.] hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Dies wird vom Verurteilten auch nicht behauptet.
1
2
3
-
3
-
Auf eine Mitteilung, welche Änderungen der Gerichtsbesetzung seit der ersten Entscheidung stattgefunden haben, besteht kein Anspruch. Das [X.] ist rechtskräftig abgeschlossen.
Roggenbuck
Franke
Bender
Quentin
Reiter
4
Meta
30.01.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2013, Az. 4 StR 424/12 (REWIS RS 2013, 8556)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8556
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