Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.08.2011, Az. 10 AZR 322/10

10. Senat | REWIS RS 2011, 3961

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Direktionsrecht im öffentlichen Dienst - Abordnung eines Gymnasiallehrers an eine Regionale Schule


Tenor

1. Auf die Revision des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2010 - 5 [X.]/09 - aufgehoben.

2. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2009 - 4 [X.] 1119/08 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land den Kläger an eine Regionale Schule abordnen kann.

2

Der Kläger hat die erste und zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt und verfügt über die Lehrbefähigung in den Fächern Mathematik, Physik und Informatik. Er ist seit 1994 im Schuldienst des beklagten [X.]. Der Arbeitsvertrag vom 17. Mai/22. Juni 1999 regelt [X.].:

        

§ 1   

        

Herr S, geboren am …

        

wird ab 01.08.1999

        

für den Aufgabenbereich

        

eines Lehrers

        

als nicht vollbeschäftigter Angestellter mit durchschnittlich regelmäßig 50 von Hundert der jeweiligen [X.] für vollbeschäftigte Lehrkräfte gemäß Erlass über die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrer in [X.] in der jeweils geltenden Fassung (25 Wochenstunden) unbefristet eingestellt.

        

…       

                 
        

§ 2     

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ([X.]) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

                 
        

§ 3     

        

Die Eingruppierung bestimmt sich nach § 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum [X.] vom 08. Mai 1991 in Verbindung mit den bundesbesoldungsrechtlichen Einstufungen vergleichbarer Beamter und erfolgt in die Vergütungsgruppe II a [X.]st.“

3

Zum 1. August 2001 vereinbarten die Parteien die unbefristete Vollzeitbeschäftigung des [X.] unter Fortgeltung der bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen.

4

Für das Schuljahr 2008/2009 wurde der Kläger ohne seine Einwilligung an eine Regionale Schule abgeordnet. Regionale Schulen umfassen die Jahrgangsstufen fünf bis zehn. Sie führen mit Ende der Jahrgangsstufe neun zur Berufsreife und mit Ende der Jahrgangsstufe zehn zur mittleren Reife. An [X.]n sowie den Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen bilden die Jahrgangsstufen fünf und sechs die schulartunabhängige Orientierungsstufe. Ab der Jahrgangsstufe sieben verbleiben die Schüler an der [X.] oder wechseln an ein Gymnasium. Realschullehrer erhalten im [X.] an [X.]n eine Vergütung nach [X.] ([X.]) 11 TV-L entsprechend der Besoldungsgruppe A 12. Einige Lehrer erhalten an [X.]n auch eine Vergütung nach [X.] 13 TV-L.

5

Bis Ende des Schuljahres 2008/2009 war [X.] des [X.] das Gymnasium U. Mit seinem Einverständnis versetzte ihn das beklagte Land sodann an eine Kooperative Gesamtschule. Dort ist er dem gymnasialen Zweig der Schule zugeordnet.

6

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, außerhalb von Notfällen dürfe das beklagte Land ihn nicht an Regionale Schulen abordnen. Die dortige Lehrtätigkeit sei der an einem Gymnasium nicht gleichwertig.

7

Der Kläger hat sich zunächst gegen die konkrete Abordnung an eine Regionale Schule gewendet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Beendigung der Abordnung durch Zeitablauf hat er im Berufungsverfahren die Klage umgestellt und beantragt

        

festzustellen, dass eine künftige Abordnung außerhalb von Notfällen an eine Regionale Schule nicht zulässig ist.

8

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Abordnung des [X.] an eine Regionale Schule sei vom Direktionsrecht gedeckt. Es handele sich um gleichwertige Tätigkeiten. Die Rahmenpläne seien aufeinander abgestimmt, damit die Schüler ab der siebten Jahrgangsstufe an das Gymnasium wechseln könnten. In beiden Schularten müsse der Kläger in der Sekundarstufe I unterrichten. Bei der Bewertung müsse berücksichtigt werden, dass auch an [X.]n Lehrer nach [X.] 13 TV-L vergütet würden.

9

Das [X.]arbeitsgericht hat dem geänderten Feststellungsantrag stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der [X.]ntrag ist hinreichend bestimmt, § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO. Die begehrte Feststellung, dass eine [X.]bordnung an eine Regionale Schule, dh. die vorübergehende Zuweisung dorthin unter [X.]eibehaltung der Stammdienststelle, unzulässig ist, bezeichnet das Klagebegehren so genau, dass die Streitfrage zwischen den Parteien mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann. Die [X.]eschränkung auf [X.]bordnungen „außerhalb von Notfällen“ steht dem nicht entgegen, weil der Kläger damit lediglich klarstellt, dass er sich nicht gegen eine [X.]bordnung in außergewöhnlichen Fällen wendet, in denen der [X.]rbeitnehmer [X.]rbeiten zu verrichten hat, deren Zuweisung nicht vom allgemeinen Weisungsrecht gedeckt ist (vgl. [X.] 15. September 2009 - 9 [X.] - Rn. 20, 32, [X.]E 132, 88; 3. Dezember 1980 - 5 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 615 [X.]öswilligkeit Nr. 4 = Ez[X.] [X.]G[X.] § 615 Nr. 39).

2. Das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 [X.]bs. 1 ZPO besteht. Die Parteien streiten über den Inhalt der Leistungspflicht des [X.]. Eine Feststellungsklage kann auf den Umfang einer Leistungspflicht aus einem Rechtsverhältnis beschränkt sein ([X.] 26. Januar 2011 - 4 [X.] - Rn. 12; 21. [X.]pril 2010 - 4 [X.] - Rn. 19, [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 101 = Ez[X.] ZPO 2002 § 256 Nr. 9). Das beklagte Land berühmt sich des Rechts zur [X.]bordnung des [X.] an Regionale Schulen und hat das Direktionsrecht insoweit bereits ausgeübt. Mit einer Entscheidung über die begehrte Feststellung wird abschließend geklärt, ob eine solche [X.]bordnung zulässig ist.

II. Die Klage ist unbegründet. Das beklagte Land ist rechtlich befugt, den Kläger an eine Regionale Schule abzuordnen.

1. Nach § 106 Satz 1 [X.] kann der [X.]rbeitgeber den Inhalt der [X.]rbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese [X.]rbeitsbedingung nicht durch den [X.]rbeitsvertrag, [X.]estimmungen einer [X.]etriebs- oder Dienstvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Das Direktionsrecht des [X.]rbeitgebers im öffentlichen Dienst erstreckt sich bei einer Vertragsgestaltung, die den vertraglichen [X.]ufgabenbereich allein durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung und die Nennung der Vergütungsgruppe beschreibt, auf solche Tätigkeiten des allgemein umschriebenen [X.]ufgabenbereichs, welche die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der [X.]rbeitnehmer eingestuft ist. Dem [X.]rbeitnehmer können andere, dem allgemein umschriebenen [X.]ufgabenbereich zuzuordnende Tätigkeiten nur zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen ([X.]Rspr., vgl. [X.] 12. Januar 2011 - 7 [X.] - Rn. 19, [X.] 2011, 507; 14. [X.]pril 2010 - 7 [X.] - Rn. 22 mwN, [X.] Tz[X.]fG § 14 Nr. 72 = Ez[X.] Tz[X.]fG § 14 Nr. 65; 21. November 2002 - 6 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.]E 104, 16; 24. [X.]pril 1996 - 4 [X.] - zu II 2.2 der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 611 Direktionsrecht Nr. 49 = Ez[X.] [X.]G[X.] § 611 Direktionsrecht Nr. 17; 30. [X.]ugust 1995 - 1 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 611 Direktionsrecht Nr. 44 = Ez[X.] [X.]G[X.] § 611 Direktionsrecht Nr. 14). Die Übertragung einer Tätigkeit, die geringere Qualifikationsmerkmale erfüllt, ist auch dann nicht zulässig, wenn der [X.]rbeitgeber des öffentlichen Dienstes die der bisherigen Tätigkeit entsprechende höhere Vergütung weiterzahlt. [X.]uch die Zuweisung einer Tätigkeit, die nur im Wege des [X.] die Eingruppierung in die ursprünglich maßgebende Vergütungsgruppe ermöglicht, ist regelmäßig nicht vom Direktionsrecht gedeckt ([X.] 29. Oktober 1997 - 5 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.] 1998, 187; 30. [X.]ugust 1995 - 1 [X.] - zu II 2 der Gründe, aaO). Ein weitergehendes Direktionsrecht folgt schließlich nicht aus § 4 [X.]bs. 1 [X.] Danach können [X.]eschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen abgeordnet werden. [X.]uch dieses tarifliche Recht wird durch den Inhalt des [X.]rbeitsvertrags begrenzt (vgl. zur Vorgängerregelung des § 12 [X.]: [X.] 11. Juni 1992 - 6 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.] [X.] § 12 Nr. 2). Voraussetzung für die Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit ist somit regelmäßig, dass sie als gleichwertig anzusehen ist (st. Rspr., vgl. [X.] 24. [X.]pril 1996 - 4 [X.] - zu II 2.2 der Gründe, aaO; 30. [X.]ugust 1995 - 1 [X.] - zu II 2 b der Gründe, aaO).

2. Der [X.]rbeitsvertrag steht der [X.]bordnung des [X.] an eine Regionale Schule nicht entgegen. Die vertraglich geschuldete Tätigkeit ist nicht auf die Lehrtätigkeit an einem Gymnasium beschränkt.

a) [X.]ei den [X.]estimmungen des [X.]rbeitsvertrags handelt es sich um [X.] iSv. § 305 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]. Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. [X.] 9. Juni 2010 - 5 [X.] - Rn. 14, [X.] TVG § 1 [X.]ezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 82; 1. März 2006 - 5 [X.] - Rn. 20 ff., [X.]E 117, 155), der keine der Parteien entgegengetreten ist. [X.] sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter [X.]bwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. [X.]nsatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende [X.]uslegung [X.]llgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die [X.]uslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser [X.]rt beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss ([X.] 19. Januar 2011 - 10 [X.] - Rn. 13, [X.] [X.]G[X.] § 307 Nr. 50; 25. [X.]ugust 2010 - 10 [X.]/09 - Rn. 19, Ez[X.] [X.]G[X.] 2002 § 307 Nr. 49).

b) Nach § 1 des [X.]rbeitsvertrags ist der Kläger „für den [X.]ufgabenbereich eines Lehrers“ eingestellt worden. Nach objektivem Inhalt und typischem Sinn ergibt sich daraus, dass dem Kläger (nur) Tätigkeiten eines Lehrers zugewiesen werden können. Eine weitergehende [X.]eschränkung auf eine Lehrtätigkeit (nur) an einem Gymnasium ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen.

c) Eine [X.]eschränkung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit auf die Lehrtätigkeit an einem Gymnasium folgt nicht aus der Eingruppierung des [X.] in die [X.]. [X.] [X.]-O bzw. nach Überleitung gemäß § 4 [X.]bs. 1 TVÜ-Länder iVm. Teil [X.] der [X.]nlage 2 TVÜ-Länder in die [X.] 13 [X.]

aa) Nach § 3 des [X.]rbeitsvertrags bestimmt sich die Eingruppierung des [X.] nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zur [X.]npassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]-O) vom 8. Mai 1991 (im Folgenden: Änderungstarifvertrag Nr. 1). Nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des [X.] Nr. 1 ist der Kläger in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die gemäß § 11 Satz 2 [X.]-O der [X.]esoldungsgruppe entspricht, in die er eingestuft wäre, wenn er im [X.]eamtenverhältnis stünde. Diese Verweisung auf beamtenrechtliche [X.]esoldungsvorschriften ist rechtlich nicht zu beanstanden ([X.]Rspr., vgl. [X.] 6. September 2001 - 8 [X.] - zu 2 der Gründe mwN, Ez[X.] [X.] §§ 22, 23 M Nr. 91).

bb) [X.] mit der [X.]efähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen werden bei einer entsprechenden Verwendung nach [X.]nlage I des [X.]undesbesoldungsgesetzes ([X.]undesbesoldungsordnungen [X.] und [X.] - [X.][X.]esO [X.]/[X.]) in die [X.]esoldungsgruppe [X.] 13 eingestuft (vgl. [X.] 30. Oktober 2003 - 8 [X.] - zu II 2 c der Gründe, Ez[X.] [X.] §§ 22, 23 M Nr. 117). Dem entspricht eine Eingruppierung in die [X.]. [X.] [X.]-O. [X.]ufgrund seiner Verwendung als Lehrer an einem Gymnasium hatte der Kläger deshalb nach Überleitung in den [X.] einen [X.]nspruch auf Vergütung nach [X.] 13 [X.] Darüber streiten die Parteien nicht.

cc) Eine vertragliche [X.]eschränkung der Leistungspflicht auf eine Lehrtätigkeit nur an einem Gymnasium ergibt sich daraus nicht. Nach [X.][X.]esO [X.]/[X.] kann ein beamteter Lehrer nach [X.] 13 besoldet werden, ohne dass er an einem Gymnasium verwendet wird. Lehrer mit einer Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I und Lehrer mit einer Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II können z[X.] bei entsprechender Verwendung in die [X.]esoldungsgruppe [X.] 13 eingestuft werden, sofern die Vorgaben der Protokollnotizen 18 und 20 im Hinblick auf den Umfang der ausgebrachten Planstellen eingehalten werden. [X.]us der Eingruppierung des [X.] kann deshalb entgegen der [X.]uffassung des [X.] nicht auf eine [X.]eschränkung der vertraglich geschuldeten Leistung geschlossen werden.

d) Eine Einschränkung der Leistungspflicht folgt nicht daraus, dass der Kläger die erste und zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt hat. Der Vertrag definiert den [X.]ufgabenbereich des [X.] allgemein als den eines Lehrers; eine einschränkende [X.]uslegung ist nach dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise auch nicht nahe liegend, denn eine Lehrtätigkeit in einer anderen Schulart ist nach den gesetzlichen [X.]estimmungen des beklagten [X.] nicht ausgeschlossen. Nach § 100 [X.]bs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das [X.] ([X.]) erteilt der Lehrer zwar Unterricht in solchen Fächern und Schularten, für die er die Lehrbefähigung erworben hat. Er kann aber auch Unterricht in anderen Fächern und Schularten erteilen, wenn dies nach Vorbildung und bisheriger Tätigkeit zumutbar und für den geordneten [X.]etrieb der Schule erforderlich ist (§ 100 [X.]bs. 4 Satz 2 [X.]). Eine schulartübergreifende Lehrtätigkeit ist danach in den Grenzen der Zumutbarkeit gesetzlich möglich. Der Kläger hat deshalb einen [X.]nspruch auf [X.]eschäftigung mit einer Tätigkeit als Lehrer, die in ihrer Wertigkeit der [X.] 13 [X.] entspricht.

3. Der Kläger kann an einer Regionalen Schule als Lehrer gleichwertig beschäftigt werden, sodass eine [X.]bordnung dorthin in den Grenzen von § 106 Satz 1 [X.], § 315 [X.]G[X.] möglich ist.

Mangels anderer [X.]nhaltspunkte bestimmt sich die Gleichwertigkeit grundsätzlich aus der auf den [X.]etrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden [X.]. [X.]ei [X.]nwendung eines tariflichen Vergütungssystems orientiert sie sich regelmäßig an diesem System ([X.] 24. [X.]pril 1996 - 4 [X.] - zu II 2.2 der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 611 Direktionsrecht Nr. 49 = Ez[X.] [X.]G[X.] § 611 Direktionsrecht Nr. 17; 30. [X.]ugust 1995 - 1 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 611 Direktionsrecht Nr. 44 = Ez[X.] [X.]G[X.] § 611 Direktionsrecht Nr. 14).

a) [X.]n Regionalen Schulen beschäftigt das beklagte Land Lehrkräfte, die nach [X.] 13 [X.] vergütet werden. Nach [X.][X.]esO [X.]/[X.] ist die [X.]esoldung vergleichbarer [X.]eamter aus der [X.]esoldungsgruppe [X.] 13 an Regionalen Schulen möglich, soweit die in den Protokollnotizen 18 und 20 ausgewiesenen Grenzen beachtet werden. Mit dieser Vergütungssystematik hat der Gesetzgeber zum [X.]usdruck gebracht, dass die Tätigkeiten grundsätzlich gleichwertig sind. Der Kläger kann deshalb bei einer [X.]bordnung an eine Regionale Schule mit einer Lehrtätigkeit beschäftigt werden, die nach dem bestehenden Vergütungssystem der Lehrtätigkeit an einem Gymnasium gleichwertig ist.

b) Dem steht nicht entgegen, dass auf diesen Stellen auch Lehrkräfte beschäftigt werden können, die im [X.] an einer Regionalen Schule zuvor eine Vergütung nach [X.] 11 [X.] entsprechend der [X.]esoldungsgruppe [X.] 12 (Lehrer an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anders eingereiht) bezogen haben. Dem Kläger werden deshalb bei einer [X.]bordnung keine weniger qualifizierten Tätigkeiten übertragen, die nur im Wege des [X.] die Eingruppierung in die maßgebende Vergütungsgruppe ermöglichen (vgl. [X.] 30. [X.]ugust 1995 - 1 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 611 Direktionsrecht Nr. 44 = Ez[X.] [X.]G[X.] § 611 Direktionsrecht Nr. 14). Die Einstufung in die [X.]esoldungsgruppe [X.] 13 ist nach [X.][X.]esO [X.]/[X.] nicht durch eine solche Regelungssystematik geprägt.

c) Das Schulkonzept der Regionalen Schule des beklagten [X.] und das sich daraus ableitende [X.] bestätigen die Gleichwertigkeit der Tätigkeit eines Lehrers an einer Regionalen Schule mit der Lehrtätigkeit an einem Gymnasium. Nach § 15 [X.]bs. 1 [X.] bilden die Jahrgangsstufen fünf und sechs an Regionalen Schulen und Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen eine schulartunabhängige Orientierungsstufe. Diese hat die [X.]ufgabe, durch [X.]eobachtung, Förderung und Erprobung das Erkennen der Interessengebiete und Lernmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler und damit die Wahl zwischen den nachfolgenden [X.]ildungsgängen ab der Jahrgangsstufe sieben zu erleichtern. Es gibt damit eine schulartübergreifende Notwendigkeit, Lehrkräfte auch mit der Lehrbefähigung für das Gymnasium dort einzusetzen, wo Schüler auf einen Wechsel zum Gymnasium vorbereitet werden.

III. Ob eine [X.]bordnung des [X.] an eine Regionale Schule rechtmäßig ist, hängt nach § 106 [X.], § 315 [X.]G[X.] von den Umständen des Einzelfalls und der [X.]usübung billigen Ermessens ab. Nach § 4 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] müssen dienstliche Gründe die [X.]bordnung bedingen. Sodann ist die gesetzliche Wertung des § 100 [X.]bs. 4 [X.] zu beachten, wonach ein Lehrer grundsätzlich Unterricht in solchen Fächern und Schularten zu erteilen hat, für die er die Lehrbefähigung erworben hat. Darüber hinaus kann er Unterricht in anderen Fächern und Schularten erteilen, wenn dieses nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zumutbar und für den geordneten [X.]etrieb der Schule erforderlich ist. Geboten ist deshalb in jedem Einzelfall eine [X.]bwägung aller dienstlichen und [X.] [X.]elange. Eine gehäufte [X.]bordnungspraxis kann der gesetzlichen Wertung des § 100 [X.]bs. 4 [X.] widersprechen und zur Unwirksamkeit einer [X.]bordnung führen.

IV. [X.] folgt aus § 91 [X.]bs. 1, § 97 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    Eylert    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Simon    

        

    [X.]lex    

                 

Meta

10 AZR 322/10

17.08.2011

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Neubrandenburg, 27. Mai 2009, Az: 4 Ca 1119/08, Urteil

§ 305 BGB, § 315 BGB, § 106 GewO, § 15 SchulG MV, § 100 SchulG MV, BBesO A/B, § 4 TV-L, § 4 Abs 1 TVÜ-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.08.2011, Az. 10 AZR 322/10 (REWIS RS 2011, 3961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3961

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

10 AZR 203/11 (Bundesarbeitsgericht)

Anspruch einer Lehrerkraft auf Zulage nach § 14 TV-L wegen vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten


2 Sa 233/15 (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern)


5 AZR 457/10 (Bundesarbeitsgericht)

Vergütung einer Teilzeitkraft - Diskriminierungsverbot


10 AZR 134/11 (Bundesarbeitsgericht)

Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit - billiges Ermessen


9 AZR 14/10 (Bundesarbeitsgericht)

Kein Ersatz von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Lehrers


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.