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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] vom 8. Juni 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren über das im Grundbuch von [X.] des [X.] unter laufender Nummer 1 des [X.] eingetragene Grundstück Beteiligte:
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Juni 2005 durch den Vizepräsi-denten des [X.] Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Verfahren [X.] und [X.] werden verbunden. Die Rechtsbeschwerden gegen die [X.]üsse des [X.] vom 21. März und vom 2. Mai 2005, die in den Schreiben der Rechtsbeschwerdefüh-rer zu 1 bis 3 vom 19. April 2005 sowie vom 1. und 6. Mai 2005 sowie vom 8. Juni 2005 zu sehen sind, werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen, weil sie in den angefochtenen [X.]üssen nicht zugelas-sen worden sind (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführer, ihnen Prozeßkostenhilfe für das [X.] zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem vorgenannten Grund keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführer, den Vollzug des [X.] vom 10. Februar 2005 einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen, weil die Rechtsbeschwerde unzulässig ist (vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002, [X.], NJW 2002, 1658). Der Gegenstandswert wird auf insgesamt 7.669,38 • festgesetzt.
[X.] [X.]
Schmidt-Räntsch Stresemann
Meta
08.06.2005
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2005, Az. V ZB 92/05 (REWIS RS 2005, 3230)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3230
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