Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2004, Az. V ZB 40/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 497

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[X.][X.]/04
vom 26. November 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 26. November 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Beklagten gegen die [X.]üsse des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 23. September 2004 sowie vom 4. und 18. Oktober 2004 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der verbundenen Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 1.000 • festgesetzt. Gründe:
[X.] in dem noch vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts [X.] an-hängigen Verfahren anwaltlich vertretene Beklagte lehnte persönlich am 26. August 2004 den Vorsitzenden und am 22. September 2004 auch einen Beisitzer der Kammer als befangen ab. Die [X.] hat das Land-gericht mit [X.]üssen vom 6. September 2004 (Vorsitzender) und vom 1. Oktober 2004 (Beisitzer) als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen von dem Beklagten persönlich erhobenen Beschwerden hat das [X.] - 3 - mit [X.]üssen vom 23. September 2004 (Vorsitzender) und vom 18. Oktober 2004 (Beisitzer) mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen. [X.] gegen den [X.]uß vom 23. September 2004 gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten persönlich hat es mit [X.]uß vom 4. Oktober 2004 zurückge-wiesen. Dagegen richten sich die Beschwerden des Beklagten persönlich vom 1. und 11. Oktober 2004 an den [X.] sowie vom 26. Oktober 2004 an das [X.], die dieses dem [X.] vorgelegt hat. II. [X.] sind unzulässig. Gegen [X.]üsse des [X.] ist eine Rechtsbeschwerde
nach § 574 ZPO nur statthaft, wenn sie von dem Beschwerdegericht zugelas-sen wurde. Das ist hier indessen nicht geschehen. Im übrigen könnte eine Rechtsbeschwerde nach § 575 Abs. 1 ZPO nur durch einen bei dem Bundes-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Auch daran fehlt es. Als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind die Beschwerden ebenfalls nicht statthaft (vgl. [X.], [X.]. v. 7. März 2002, [X.], [X.], 775 f). Der [X.]uß des [X.] vom 4. Oktober 2004 über die Zurückweisung der Gegenvorstellung des Beklagten gegen den [X.]uß vom 23. September 2004 über die Verwerfung seiner Beschwerde gegen die Zu-rückweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden der Kammer ist nicht selbständig anfechtbar. - 4 -
[X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.]

Krüger Lemke

[X.]

Stresemann

Meta

V ZB 40/04

26.11.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2004, Az. V ZB 40/04 (REWIS RS 2004, 497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 497

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