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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 28. Januar 2003in der [X.] u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Januar 2003beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] Bremen vom 5. März 2002 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe(§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Anordnung des Verfalls von88.005,59 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheitmit progressiver Kundenwerbung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren [X.] verurteilt. Ferner hat es die Einziehung zahlreicher [X.] im Wege des erweiterten Verfalls den Wertersatzverfall des beim Ange-klagten ursprünglich sichergestellten Bargeldbetrages von 172.124 DM, jetztbei der [X.] mit 88.005,59 e-ordnet. Die Revision hat lediglich hinsichtlich des Verfalls Erfolg. Im übrigenist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] [X.] Dezember 2002 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Das Landgericht stellt für seine Überzeugung, die Geldbeträge seienzweifelsfrei deliktischer Herkunft, —[X.] auf vom Angeklagten 1993und 1994 erlangte 140 Millionen DM ab, die Gegenstand seiner Verurteilungdurch das [X.] wegen progressiver Kundenwerbung am5. November 1996 waren ([X.], 9). Damit bezog das Landgericht§ 263 Abs. 7 Satz 2 StGB aber auf Gegenstände, die aus Straftaten stamm-- 3 -ten, die vor Inkrafttreten dieser Verweisungsvorschrift am 1. April 1998 be-gangen wurden. Dies verstößt gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. [X.] § 73d Gegenstände 3 m. w. N.).Der Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter eine Verfallsent-scheidung wird treffen können, weil nach den fehlerfrei getroffenen Feststel-lungen eine deliktische Herkunft der sichergestellten Gelder aus einer ande-ren als der verfahrensgegenständlichen Betrugstat fernliegt und [X.] zu Lasten des Angeklagten feststellbar sein wird. Einer möglichen An-ordnung des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB stünden gemäß § 73Abs. 1 Satz 2 StGB die Ersatzansprüche der Geschädigten nach § 823Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB entgegen. Dies schließt nicht aus, daß [X.] der Rückgewinnungshilfe für die Geschädigten [X.] getroffen werden (vgl. § 111b Abs. 5 StPO).Harms [X.] [X.]
Meta
28.01.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. 5 StR 438/02 (REWIS RS 2003, 4711)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4711
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