Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2001, Az. 3 StR 132/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2733

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Nachschlagewerk: jaBGHSt: neinVeröffentlichung: ja_________________StGB i.d.F. des 6. [X.] §§ 73 d, 282 Abs. 1, 263 Abs. 7Der erweiterte Verfall kann nicht für solche Vermögensgegenstände angeord-net werden, die vor [X.]nkrafttreten der mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz ge-schaffenen Verweisungsvorschriften des § 282 Abs. 1 StGB und des § 263Abs. 7 StGB aus Urkundsdelikten oder Betrugstaten erlangt worden sind ([X.] an BGHSt 41, 278).BGH, [X.]. vom 27. April 2001 - 3 [X.] - LG [X.]tzehoeBUNDESGER[X.]CHTSHOFBESCHLUSS3 [X.]vom27. April 2001in der [X.] -alias:alias:wegenUrkundenfälschung u.a.- 3 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2000 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß der Ausspruch über den Verfall aufgeho-ben wird und dessen Anordnung entfällt. [X.]m übrigen hat dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen Urkundenfälschung in 15 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mitBeihilfe zum Betrug, in vier Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchtenBetrug und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung zu einerGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es den Verfall einesGeldbetrages von 3.000 DM angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf [X.] gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafaus-spruch unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Die Anordnung des Verfalls kannjedoch keinen Bestand haben.Nach den Feststellungen wirkte der Angeklagte ab Mitte November 1997bis zum 3. Juni 1998 an der Herstellung gefälschter Ausweisdokumente, Mel-- 4 -debestätigungen, Aufenthaltserlaubnissen usw. mit, für die die Auftraggeber,die diese Urkunden auf betrügerische Weise verwenden wollten, in der [X.] 250 DM je Dokument zu zahlen hatten. Der Angeklagte, der für seine Mit-wirkung an der Herstellung in der Regel etwa 75 DM je Dokument als [X.] am Erlös erhielt, wollte sich hierdurch eine dauerhafte und nicht uner-hebliche Einnahmequelle verschaffen. Das [X.] ist davon ausgegan-gen, daß der Angeklagte von November 1997 bis zum 3. Juni 1998 in mehr als100 Fällen einen Erlös von insgesamt mindestens 6.000 DM erzielt hat. [X.] der gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Ange-klagte hat das [X.] den Verfall von 3.000 DM angeordnet, die Anord-nung hat es auf §§ 73, 73 a und 73 d StGB gestützt.Unklar bleibt schon, in welchem Umfang das [X.] seine Anord-nung auf §§ 73, 73 a StGB stützen wollte, da es keiner einzigen der abgeur-teilten Taten einen bestimmten Erlös zugeordnet hat, obwohl es u.U. [X.], in Einzelfällen bestimmte Geldbeträge als Gewinn dem Angeklagten zu-zuordnen. [X.]ndes könnten der Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB gemäߧ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB jeweils Schadensersatzansprüche der durch die [X.] Taten betroffenen Geschädigten entgegenstehen, so daß eine solcheAnordnung deshalb unterbleiben müßte.Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe legt jedoch die [X.], daß das [X.] der Sache nach seine Verfallsanordnung insgesamtauf § 73 d StGB gestützt hat. Bei der Anordnung des erweiterten Verfalls müs-sen die Vermögensgegenstände nicht aus den konkret abgeurteilten Tatenstammen, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für ihn nicht (vgl. [X.]/Kühl, StGB23. Aufl. § 73 d Rdn. 3 m.w.Nachw.). Es reicht vielmehr aus, wenn die festge-stellten Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die Gegenstände für- 5 -rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind, und daß der [X.] Überzeugung von ihrer deliktischen Herkunft gewinnen kann, ohne daßdiese Herkunft im einzelnen festgestellt werden müßte. Diese Überzeugung hatsich das [X.] fehlerfrei verschafft. Dennoch durfte es die Verfallsanord-nung nicht auf § 73 d StGB stützen, weil § 73 d StGB in der überwiegendenAnzahl der Fälle zur [X.] der Tatbegehung bei § 267 StGB und bei § 263 StGBkeine Anwendung fand. § 73 d StGB ist nämlich nur auf solche rechtswidrigeTaten anwendbar, die nach einem Gesetz begangen werden, das auf die Mög-lichkeit der erweiterten Verfallsanordnung nach § 73 d StGB verweist.Die Vorschriften des § 263 Abs. 7 StGB und des § 282 Abs. 1 StGBi.[X.]. § 267 StGB, die auf § 73 d StGB für den Fall verweisen, daß der [X.] Betrug oder bei der Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande oder- wie vorliegend - gewerbsmäßig handelt, sind erst durch Art. 1 Nr. 58 und 71des 6. [X.] in das Strafgesetzbuch eingefügt worden (vgl. [X.]. [X.] 1998S. 164, 178 f., 180); sie sind erst mit diesem Gesetz am 1. April 1998 in [X.]getreten. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils umfaßt der denabgeurteilten Taten und der Verfallsanordnung zugrunde liegende Tatzeitraumdie [X.] von Mitte November 1997 bis zum 3. Juni 1998. Gegenstände, die [X.] oder Urkundendelikten vor dem 1. April 1998 stammen, werdenvon § 73 d StGB aber nicht erfaßt. Das folgt aus dem Rückwirkungsverbot.Denn der Grundsatz, daß die Strafe und ihre Nebenfolgen sich nach dem [X.] bestimmen, das zum [X.]punkt der Tat gilt, ist nach § 2 Abs. 5 i.[X.].Abs. 1 StGB auch auf den Verfall anzuwenden. Das hat der Senat bereitsgrundsätzlich anläßlich der Einführung des erweiterten Verfalls in das [X.] durch das am 22. September 1992 in [X.] getretene [X.] ent-schieden (BGHSt 41, 278, 273 f.). Für die Fälle, in denen über den ursprüngli-chen vom [X.] geschaffenen Umfang hinaus in späteren Gesetzen der [X.] -wendungsbereich des § 73 d StGB auf weitere Tatbestände erstreckt wordenist, gilt nichts anderes.Ausweislich der Urteilsgründe sind schon eine Reihe der abgeurteiltenTaten, nämlich die Fälle [X.][X.] 4, 6, 7, 8, 10, 11, 16, vor dem 1. April 1998 nicht nurbegangen, sondern auch beendet worden. Bei den Taten, die erst nach [X.] April 1998 beendet wurden, weil die gefälschten Dokumente noch nach [X.] Datum weiter verwendet wurden, muß zu Gunsten des Angeklagten, derzu den Taten lediglich durch Mitwirkung bei der Herstellung der falschen Ur-kunden Beihilfe geleistet hat, davon ausgegangen werden, daß er seinen Tat-beitrag vor dem 1. April 1998 geleistet und auch seinen Anteil am Erlös ausdem Verkauf der Dokumente vor diesem Stichtag erhalten hat, so daß auch [X.] Fällen § 73 d StGB keine Anwendung finden kann. Damit ist der Verfall-sanordnung insgesamt die Grundlage entzogen und diese aufzuheben.[X.] Rissing-van Saan Miebach Winkler Becker

Meta

3 StR 132/01

27.04.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2001, Az. 3 StR 132/01 (REWIS RS 2001, 2733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2733

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