Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2003, Az. IX ZB 456/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2954

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[X.] ZB 456/02vom22. Mai 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 290 Abs. 1 [X.]; [X.] § 60Unterläßt es ein Schuldner, der früher als drei Jahre vor der Insolvenzeröffnung vor-sätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben überseine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen aus [X.] zu beziehen, diese Angaben innerhalb der [X.] zu berichtigen oderzu ergänzen, rechtfertigt dies allein die Versagung zu der Restschuldbefreiung auchdann nicht, wenn er zur Richtigstellung gesetzlich verpflichtet war.[X.], Beschluß vom 22. Mai 2003 - [X.] 456/02 - [X.]AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], Kirchhof, [X.] und [X.] 22. Mai 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 5. September 2002 wird auf Ko-sten des [X.] zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt gemäß § 35 GKG, § 3 ZPO 1.200 23. Januar 2003 - [X.] 227/02, [X.], 217).Gründe:[X.] Antrag des Schuldners, eines selbständigen Gastwirts und ange-stellten Posthalters, wurde über sein Vermögen am 18. Oktober 2000 ein [X.] eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt.Ein Gläubiger (Finanzverwaltung) beantragte im Schlußtermin am 2. [X.], die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner rechtskräftigwegen Steuerhinterziehung verurteilt sei, in den letzten drei Jahren vor [X.] keine Steuererklärungen abgegeben und bei Beantragung einerErwerbsunfähigkeitsrente im Jahre 1996 seine selbständige Erwerbstätigkeit- 3 -als Gastwirt verschwiegen habe. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat diebeiden ersten Gründe nicht für durchgreifend erachtet, aber mit Rücksicht [X.] zuletzt genannten Grund die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1[X.] [X.] versagt. Zwar sei - so das Amtsgericht - der Rentenantrag vor Be-ginn der [X.] des § 290 Abs. 1 [X.] [X.] gestellt worden, jedochhabe der Schuldner den Irrtum, den er durch die darin enthaltenen [X.] erweckt habe, auch später durch pflichtwidriges Unterlassen [X.]. Das Unterlassen sei hier [X.] gleich zu achten.Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] diese Ent-scheidung aufgehoben und dem Schuldner nach Maßgabe des § 291 [X.]Restschuldbefreiung angekündigt. Es hat ausgeführt, daß der Schuldner esinnerhalb der [X.] unterlassen habe, gegenüber der [X.] unvollständigen Angaben zu ergänzen, erfülle nicht die Voraussetzungendes Ausschlußgrundes nach § 290 Abs. 1 [X.] [X.]. [X.] - wie sie in der [X.] verlangt [X.] - nicht gleich zu achten. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde [X.].[X.] gemäß § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 575, 576 ZPOzulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.1. § 290 Abs. 1 [X.] [X.] ist auf den - hier möglicherweise gegebenen [X.] nicht anzuwenden, daß der Schuldner außerhalb des Zeitraums von dreiJahren vor dem Eröffnungsantrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich- 4 -unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen [X.] gemacht hat, um Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen, und esunterläßt, innerhalb der [X.] diese Angaben richtigzustellen oder zuergänzen. § 290 Abs. 1 [X.] [X.] verlangt kumulativ schriftliche Angaben undaußerdem solche innerhalb der [X.]. Innerhalb dieser Frist hat [X.] keine schriftlichen Angaben gemacht, und die schriftlichen Angaben,die er gemacht hat, liegen außerhalb dieses Zeitraums. Daran ändert nichts,falls sich das Unterlassen des Schuldners innerhalb der [X.] - wie [X.] meint - als Betrug darstellen sollte.Allerdings war der Schuldner gemäß § 60 [X.] gegenüber der [X.] zur Berichtigung verpflichtet. Ob der Schuldner deswegen, weil er dieseBerichtigung unterließ, einen Betrug begangen hat, kann dahingestellt bleiben.Wäre das Unterlassen der Berichtigung einer Täuschung durch positives [X.] zu achten, fehlte es an dem in § 290 Abs. 1 [X.] [X.] [X.], wonach nur "schriftliche" Angaben zur Beurteilung der [X.] Schuldners berücksichtigt werden können. Schriftliche Angaben hat [X.] innerhalb der [X.] nicht gemacht. Daß es darauf - wie [X.] meint - für die Versagung der Restschuldbefreiung nichtankomme, ist unzutreffend. Mit der Beschränkung des § 290 Abs. 1 [X.] [X.]auf schriftliche Angaben wollte der Gesetzgeber die Feststellung erleichtern,ob der Versagungsgrund vorliegt (Begründung zu § 239 [X.], [X.]/2443 [X.]). Die gerichtliche Entscheidung darüber sollte nicht von - unterUmständen langwierigen und aufwendigen - Beweiserhebungen abhängen(vgl. [X.] ZIP 2001, 466, 468; MünchKomm-[X.]/[X.], § 290 Rn. 35;Kübler/Prütting/[X.], § 290 [X.] Rn. 11; [X.], [X.] 2. Aufl.§ 290 Rn. 5). Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, im vorliegenden Fall würden- 5 -die Gerichte nicht mit komplizierten Ermittlungsaufgaben belastet, weil unrichti-ge Angaben des Schuldners für das [X.] dokumentiert seien und diesebis in den Zeitraum des § 290 Abs. 1 [X.] [X.] hinein weitergewirkt hätten, sodaß keine Beweisschwierigkeiten bestünden, verfängt nicht. § 290 Abs. 1 [X.]umschreibt die Verhaltensweisen, die eine Versagung rechtfertigen, abschlie-ßend. Andere Verhaltensweisen bleiben sanktionslos, selbst wenn sie eben-falls als unredlich anzusehen sind (MünchKomm-[X.]/[X.], § 290 Rn. 3;Nerlich/[X.], [X.] § 290 Rn. 25 ff; [X.]/[X.], [X.] § 290 Rn. 2). [X.]; Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen von [X.] wissen, unter welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefrei-ung erteilt oder versagt werden kann (Begründung zu § 239 [X.], [X.]/2443 [X.]).Über die in § 290 Abs. 1 [X.] [X.] enthaltene [X.] darf nichthinweggegangen werden. Durch das Erfordernis der zeitlichen Nähe der [X.] oder unvollständigen Angaben zu dem Zeitpunkt, in dem über dieRestschuldbefreiung zu entscheiden ist, hat der Gesetzgeber zum Ausdruckbringen wollen, daß solche Angaben, die länger zurückliegen, bei der Beurtei-lung der für die Restschuldbefreiung vorausgesetzten Redlichkeit des [X.] nicht berücksichtigt werden sollen. Zum einen gestatten vorsätzliche odergrob fahrlässige unrichtige oder unvollständige Angaben über die (damaligen)wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners um so weniger [X.] dessen (derzeitige) Redlichkeit, je länger sie zurückliegen; zum anderngestaltet sich unter diesen Umständen auch die Feststellung schwieriger, daßer damals vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Auch nach Ansichtder Rechtsbeschwerde bezieht aber das Unterlassen des Schuldners innerhalbder [X.] seinen Unrechtsgehalt wesentlich aus den falschen [X.] 6 -ben vor Fristbeginn. Selbst wenn deren "[X.]" in Verbindung mit demspäteren Unterlassen einer Richtigstellung als Betrug im Sinne von § 263 StGBzu werten wäre, könnte dadurch die [X.] im Sinne von § 290 Abs. 1[X.] [X.] nicht "gestreckt" werden. Andernfalls würde der Betrug nach § 263StGB den Insolvenzstraftaten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.] an [X.] gestellt, bei denen es grundsätzlich (vgl. aber § 51 BZRG in [X.] den Tilgungsfristen gemäß §§ 45, 46 BZRG) nicht auf die zeitliche Nähe zudem Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung [X.] Die Ansicht des Insolvenzgerichts, die anderen von der [X.] angegebenen Versagungsgründe seien nicht stichhaltig, wirdvon der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen; sie läßt auch keinen Rechtsfehlererkennen.3. Die Gläubigerin hat ihren Antrag auf Restschuldbefreiung im Be-schwerdeverfahren ergänzend auf einen neuen Sachverhalt gestützt, [X.] die Anwendung des § 290 Abs. 1 [X.] [X.] rechtfertige: Der Schuld-ner habe innerhalb der [X.] einen Steuererlaß gemäß § 227 AO be-antragt und hierbei auf früher abgegebene eidesstattliche Versicherungen [X.], die ihrerseits falsch gewesen seien, weil in ihnen die Renteneinkünfteverschwiegen worden seien. Dieses Vorbringen, auf welches das [X.]nicht eingegangen ist, verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.a) Ob der Gläubiger, der im Schlußtermin beantragt hat, die Restschuld-befreiung zu versagen, im Beschwerdeverfahren einen neuen [X.] nachschieben kann, ist allerdings zweifelhaft. Einerseits ist die sofortigeBeschwerde eine neue Tatsacheninstanz (vgl. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO), in- 7 -welcher der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 [X.] gilt (MünchKomm-[X.]/Ganter, § 5 Rn. 12, § 6 Rn. 46, 53; vgl. ferner Musielak/Ball, ZPO [X.] 571 Rn. 1, 3). Andererseits ist der Antrag eines Gläubigers, die Restschuld-befreiung zu versagen, gemäß § 290 Abs. 2 [X.] nur zulässig, wenn ein [X.] glaubhaft gemacht wird. Schiebt der Gläubiger einen neuenVersagungsgrund im Beschwerdeverfahren nach, ist jedenfalls dieser [X.] nicht im Schlußtermin glaubhaft gemacht worden. Ob noch nach [X.] eine Glaubhaftmachung erfolgen kann, ist umstritten (bejahendKohte/[X.]/[X.], Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung [X.]. § 290 Rn. 59; FK-[X.], § 290 [X.]Rn. 59; verneinend [X.] Z[X.] 2001, 767; MünchKomm-[X.]/[X.], § 290 Rn. 20; [X.]/[X.], [X.] § 290 Rn. 11; [X.]/Prütting/[X.], [X.] § 290 Rn. 6).b) Der Senat braucht auf diese Fragen nicht näher einzugehen, weil dasneue Vorbringen der Gläubigerin die Annahme eines [X.] nichtrechtfertigt.Der Schuldner hat mit [X.] seines anwaltlichen Vertreters vom6. Januar 1999 - mithin innerhalb der [X.] - der Gläubigerin [X.], auf ihre Forderungen zu verzichten. Er, der Schuldner, habe [X.] im Jahre 1993 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und sei nachwie vor zahlungsunfähig. Im Falle eines Insolvenzverfahrens mit Restschuld-befreiung habe die Gläubigerin keine Aussicht auf Zahlungen.Damit hat der Schuldner nicht im Sinne von § 290 Abs. 1 [X.] [X.] vor-sätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben- 8 -über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Daß der Schuldner mehrfacheidesstattliche Versicherungen abgegeben hat, steht fest. Auch an seinerZahlungsunfähigkeit ist nicht zu zweifeln, nachdem inzwischen ein Insolvenz-verfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist. Unvollständige [X.] 9 -nach Ansicht der Rechtsbeschwerde allein die im Jahre 1996 abgegebene ei-desstattliche Versicherung. Darauf hat der Schuldner in dem erwähnten An-waltsschriftsatz aber nicht Bezug genommen.[X.]Kirchhof[X.]GanterKayser

Meta

IX ZB 456/02

22.05.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2003, Az. IX ZB 456/02 (REWIS RS 2003, 2954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2954

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