Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. VII ZR 114/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 68

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[X.]BESCHLUSS [X.]/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 69 Abs. 1, 69 Abs. 7, 22 Abs. 1 a) Anlagen einer Anlagengruppe sind gemeinsam abzurechnen, es sei denn, dem Auftragnehmer sind mehrere Anlagen im Sinne des § 69 Abs. 7, § 22 Abs. 1 [X.] in Auftrag gegeben worden. b) Mehrere Anlagen im Sinne des § 69 Abs. 7, § 22 Abs. 1 [X.] liegen nicht schon deshalb vor, weil funktionell verschiedenartige Anlagen einer Anlagengruppe un-abhängig voneinander funktionieren und selbständig an das öffentliche [X.] angeschlossen werden.
[X.], Beschluss vom 20. Dezember 2007 - [X.]/07 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2007 durch [X.], [X.] Kuffer, Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: 1. Der Kläger hat ingenieurtechnische Leistungen für ein Senioren- und Pflegeheim erbracht. Er hat seine Leistungen für die verschiedenen Anlagen (Heizung, Lüftung, Gas, Oberflächenwasser, Wasser, Schmutzwasser, Feuer-löschanlage, Strom- und Blitzschutz, Fernmeldetechnik, Netzersatzanlage) ge-trennt abgerechnet und das sich aus dieser Abrechnung ergebende Honorar verlangt. Der Beklagte hat Widerklage erhoben und u.a. geltend gemacht, das Honorar sei auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe abzurechnen. 1 2. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, die Anlagen einer An-lagengruppe müssten gemeinsam abgerechnet werden, § 69 Abs. 1 [X.]. Dem stehe nicht die Rechtsprechung des [X.] entgegen, wo-2 - 3 - nach für die Beurteilung des Honorars eines Ingenieurs entscheidend sei, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zusammengefasst seien. Diese Rechtsprechung betreffe andere Sachverhalte. 3 2. Die Zulassung der Revision ist insoweit nicht veranlasst, weil die Vor-aussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere besteht kein Bedarf, die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage herbeizuführen. Die [X.] ist eindeutig. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zwingt die Regelung des § 69 Abs. 1 [X.] den Auftragnehmer, die ingenieurtechnischen Leistungen für Anlagen nach [X.] abzurechnen. Nach § 69 Abs. 1 [X.] richtet sich das Honorar für Grundleistungen u.a. nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 68 Satz 1 Nr. 1 bis 6 [X.]. Nach dieser Regelung, die in § 69 Abs. 2 [X.] bestätigt wird, können die Anlagen einer An-lagengruppe grundsätzlich nicht getrennt abgerechnet werden. Eine getrennte Abrechnung findet gemäß § 69 Abs. 7 [X.] in Verbindung mit § 22 Abs. 1 [X.] allerdings statt, wenn der Auftrag mehrere Anlagen erfasst. Mehrere An-lagen in diesem Sinne liegen nicht allein deshalb vor, weil sie selbständig von anderen Anlagen einer Anlagengruppe funktionieren und getrennt an das öf-fentliche Netz angeschlossen werden. Das trifft für eine Vielzahl der in § 68 [X.] genannten Anlagen zu. Bei einer derartigen Auslegung des § 69 Abs. 7 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 [X.] würde § 69 Abs. 1 [X.] praktisch kaum Be-deutung erlangen. 4 Etwas anderes folgt nicht aus den Entscheidungen des Senats, in denen er zum Verständnis des § 69 Abs. 7 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 [X.] Stel-lung genommen hat. In diesen Entscheidungen ging es allein um die Frage, inwieweit mehrere Anlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 [X.] vorliegen können, 5 - 4 - die einer in § 68 Nr. 2 [X.] genannten Technik - es handelte sich um Anlagen der Wärmeversorgung - zuzuordnen sind. Insoweit hat der [X.] darauf abgestellt, dass es nicht darauf ankommt, inwieweit ein oder mehrere Gebäude durch eine Heizungsanlage versorgt werden, und entschieden, dass mehrere Anlagen vorliegen, wenn sie getrennt an das öffentliche Netz ange-schlossen und allein betrieben werden können ([X.], Urteil vom 12. Januar 2006 Œ [X.] ZR 293/04, [X.], 697, 699 = NZBau 2006, 251 = [X.] 2006, 342; Urteil vom 24. Januar 2002 Œ [X.] ZR 461/00, [X.], 817, 818 = NZBau 2002, 278 = [X.] 2002, 479). Aus diesen Entscheidungen kann nichts dafür hergeleitet werden, dass unterschiedliche Anlagen nur deshalb entgegen § 69 Abs. 1 [X.] getrennt abgerechnet werden, weil sie unterschiedlichen Funktionen dienen. Davon geht auch die Literatur übereinstimmend aus, soweit sie sich mit dieser Frage befasst ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Auflage, § 69 Rdn. 12; [X.], [X.], 430, 431; [X.], [X.], 209; [X.]. [X.], 380; [X.], [X.], § 69 Rdn. 18). Soweit [X.]/[X.] (BauR 2007, 309, 313) eine andere Auffassung vertreten, wi[X.]pricht diese erkennbar der Verordnung. Der von ihnen befürwortete Umkehrschluss (aaO S. 313) entbehrt jeder Grundlage und ist von ihnen auch nicht begründet worden. Ein [X.] kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass das [X.] sich dieser Meinung angeschlossen hat. Das beruht darauf, dass das [X.] verfahrenswidrig zu der Rechtsfrage ein Gutachten eines der letztgenannten Autoren eingeholt und sich ohne weiteres dessen Begründung angeschlossen hat. 6 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). 7 Dressler Kuffer [X.]

[X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.12.2005 - 3 O 58/01 - [X.], Entscheidung vom 23.05.2007 - 2 U 2/06 -

Meta

VII ZR 114/07

20.12.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. VII ZR 114/07 (REWIS RS 2007, 68)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 68

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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