Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. VII ZR 235/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 263

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 11. Dezember 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 3 Nr. 1, 5 Abs. 2, 52 Abs. 1 a) Die in einem Auftrag enthaltenen Leistungen eines Ingenieurs für eine Anlage des Straßenverkehrs sind gemeinsam abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Planungsauftrag nicht umfassend ist, sondern nur [X.], die die Planung einzelner Gewerke betreffen, in Auftrag gegeben worden sind. b) Sind für diese [X.] nicht alle Grundleistungen in [X.], muss das Honorar nach § 5 Abs. 2 [X.] gemindert werden. Sind unter-schiedliche Grundleistungen für die verschiedenen [X.] in Auftrag gegeben, so muss eine sich an § 5 Abs. 2 [X.] orientierte Gewichtung stattfin-den. c) Das Objekt im Sinne der §§ 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 [X.] wird durch den Vertragsge-genstand bestimmt; das gilt auch hinsichtlich der Einordnung eines Objekts in eine Honorarzone (im [X.] an [X.], Urteil vom 12. Januar 2006 - [X.], [X.] 165, 382). [X.], Urteil vom 11. Dezember 2008 - [X.]/06 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2008 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] Kuffer, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.]s vom 17. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin verlangt Vergütung für Planungsleistungen als [X.] nach der [X.]. 1 Die Beklagte beauftragte 1996 die Klägerin, die wegweisende sowie ver-kehrsführende Beschilderung und Markierung nach der [X.], die [X.] sowie die [X.] für eine Bundesautobahn zu planen. Die Parteien vereinbarten ein Pauschalhonorar. 2 Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 28. Mai 2004 die Beklagte verur-teilt, an die Klägerin 26.201,96 • und Zinsen zu zahlen. Dabei ist es davon aus-gegangen, dass die Honorarvereinbarung wirksam sei, weil die beauftragten 3 - 3 - Leistungen nicht in den Anwendungsbereich der [X.] fielen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat dieses Urteil aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwie-sen, weil nach den getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden konnte, ob und gegebenenfalls inwieweit die Planungsleistungen der Klägerin Teile einer Anlage des Straßenverkehrs betreffen ([X.], Urteil vom 23. Februar 2006 - [X.] ZR 168/04, [X.], 1010 = NZBau 2006, 384 = [X.] 2006, 460). Nachdem die Klägerin ursprünglich eine Teilklage erhoben hatte, hat sie zuletzt den gesamten Schlussrechnungsbetrag in Höhe von 196.363,28 • [X.]. In seinem zweiten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht die [X.] verurteilt, an die Klägerin weitere 59.671,68 •, insgesamt also 85.873,64 • zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte eine Klageabweisung auch insoweit erreichen, als sie zur Zahlung eines Betrages verurteilt worden ist, der über den im ersten Berufungsurteil ausgeurteilten Betrag hinausgeht. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht führt aus, die Leistungen der Klägerin in den Be-reichen wegweisende Beschilderung, verkehrsführende Beschilderung und 6 - 4 - Markierung nach der [X.] sowie [X.] seien aus [X.] oder rechtlichen Gründen für die Nutzung einer Anlage des [X.] im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderlich. Ihre Vergütung [X.] deshalb dem zwingenden Preisrecht der [X.]. Das insoweit vereinbar-te Pauschalhonorar sei wegen Verstoßes gegen das [X.] des § 4 Abs. 4 [X.] unwirksam und es sei daher nach den Mindestsätzen der [X.] abzurechnen. Die Klägerin könne diese drei Gewerke getrennt abrechnen. Die Parteien hätten vertraglich durchgehend nach vier voneinander zu trennenden Gewerken differenziert. Dies stehe im Rahmen der Abrechnung einer [X.] zu einem gemeinsamen Objekt ebenso entgegen wie der [X.], dass andernfalls nicht berücksichtigt werden könnte, dass für die ver-schiedenen Gewerke jeweils unterschiedliche Prozentsätze für die einzelnen Leistungsphasen vereinbart worden seien. Das Objekt sei in [X.] einzuordnen. Es sei auf die Schwierigkeit des Gesamtobjekts abzustellen und nicht auf die konkrete Aufgabe der Klägerin, die jedenfalls hinsichtlich der ver-kehrsführenden Beschilderung und Markierung einen geringeren [X.] aufweise. Hinsichtlich der Leistungen betreffend die [X.] könne da-hinstehen, ob diese zum Leistungsbild der [X.] gehörten, da die Parteien in-soweit ein Festhonorar von 3.022,22 DM pro Stück (insgesamt daher für drei Stück 9.066,66 DM) vereinbart hätten, das auch nur geltend gemacht werde. 7 II. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die bisherigen Fest-stellungen des Berufungsgerichts lassen nicht die Beurteilung zu, dass die Ho-norarvereinbarung der Parteien gegen § 4 Abs. 2 [X.] verstößt. 8 - 5 - 1. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 4 Abs. 2 [X.] setzt voraus, dass der Betrag des nach den Mindestsätzen der [X.] berechneten Honorars höher ist als der Betrag des nach der vertraglichen Vereinbarung berechneten [X.] ([X.], Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.] ZR 16/03, [X.], 735, 739 = NZBau 2005, 285 = [X.] 2005, 355). 9 10 a) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des nach der [X.] ermittelten [X.] für die drei Gewerke wegweisende Beschilderung, verkehrsführende Beschilderung und Markierung nach der [X.] sowie [X.] eine getrennte Abrechnung vorgenommen. Hierfür bietet die [X.] keine Grundlage. Die in einem Auftrag enthaltenen Leis-tungen eines Ingenieurs für eine Anlage des Straßenverkehrs sind gemeinsam abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Planungsauftrag nicht umfassend ist, sondern nur [X.], die die Planung einzelner Gewerke betreffen, in Auftrag gegeben worden sind. Sind für diese Teilplanungsleistun-gen nicht alle Grundleistungen in Auftrag gegeben, muss das Honorar nach § 5 Abs. 2 [X.] gemindert werden. Sind unterschiedliche Grundleistungen für die verschiedenen [X.] in Auftrag gegeben, so muss eine sich an § 5 Abs. 2 [X.] orientierende Gewichtung stattfinden. Dass die Planungsleistungen der Klägerin getrennt abzurechnen wären, ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht aus § 52 Abs. 8 [X.] i.V.m. § 22 [X.]. Denn die Leistungen der Klägerin betreffen nicht meh-rere Anlagen des Straßenverkehrs, sondern Teile einer einzigen Verkehrsanla-ge. Die Verkehrsanlagen ergeben sich aus § 51 Abs. 2 [X.]. Teile einer [X.] sind unabhängig davon gemeinsam abzurechnen, ob sie eine funktionelle Einheit bilden. Der Verweis der Revisionserwiderung auf das [X.] einer dem § 69 Abs. 1 [X.] entsprechenden Regelung verfängt schon [X.] - 6 - halb nicht, weil die technische Ausrüstung gemäß § 68 [X.] in unterschiedli-che Anlagen aufgeteilt ist. 12 Der gemeinsamen Abrechnung der von der Klägerin erbrachten [X.] steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht entge-gen, dass dieser die anrechenbaren Kosten für den gesamten Autobahnab-schnitt zugrunde gelegt werden müssten. Sind nur [X.] be-auftragt, muss die [X.] 276 (1981) in angepasster Form angewandt werden. Dies ist zum einen in der Weise möglich, dass das Honorar nach den anre-chenbaren Kosten des Vertragsgegenstandes errechnet wird. Möglich ist es zum anderen aber auch, von den nach [X.] 276 (1981) ermittelten Gesamtkos-ten auszugehen und unter Berücksichtigung des Anteils der anrechenbaren Kosten des Vertragsgegenstandes eine Quote zu bilden ([X.], Urteil vom 12. Januar 2006 - [X.], [X.] 165, 382, 389). b) Ob das vereinbarte Honorar das nach den Mindestsätzen der [X.] zu berechnende Honorar unterschreitet, kann entgegen der Auffassung des [X.] zudem nicht beurteilt werden, ohne dass festgestellt ist, ob die [X.] durch das Leistungsbild der Verkehrsanlage im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erfasst werden. Ist dies zu bejahen, muss ein einheitli-ches, nach den Mindestsätzen der [X.] berechnetes Honorar für alle von der Klägerin erbrachten Leistungen bestimmt werden. Erst der Vergleich dieses Honorars mit dem vereinbarten Honorar erlaubt die Beurteilung, ob die [X.] wirksam ist. Unerheblich ist es insofern, ob die Klägerin für ihre die [X.] betreffenden Leistungen gesondert nur ein geringeres Honorar geltend macht. 13 2. Rechtsfehlerhaft sind auch die Erwägungen, mit denen das [X.] das Objekt in die [X.] eingestuft und es für unerheblich 14 - 7 - angesehen hat, dass "davon auszugehen sein dürfte", dass der Auftrag hin-sichtlich der verkehrsführenden Beschilderung und Markierung einen niedrige-ren Schwierigkeitsgrad aufweist. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts kommt es für die Einstufung in eine Honorarzone nicht auf das Gesamt-objekt, sondern auf die von der Klägerin bearbeiteten Teile an. 15 Der Senat hat entschieden, dass das Objekt im Sinne der §§ 3 Nr. 1, 10 Abs. 1 [X.] durch den Vertragsgegenstand bestimmt wird (Urteil vom 12. Ja-nuar 2006 - [X.], [X.] 165, 382, 388 f.). Damit hat der Senat dem Grundsatz Rechnung getragen, dass sich der Wert und damit die [X.] in den anrechenbaren Kosten widerspiegelt ([X.], Urteil vom 12. Januar 2006 - [X.], aaO, [X.]). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Einordnung eines Objekts in eine Honorarzone gemäß § 53 [X.]. Die Systematik der Honorarberechnung dient dem Ziel, das Honorar in ein angemessenes Verhältnis zum Wert der Leistung des Ingenieurs zu bringen ([X.], Urteil vom 30. September 2004 - [X.] ZR 192/03, [X.] 160, 284, 287). Es wäre aber nicht leistungsangemessen, wenn ein Ingenieur, der nur mit leich-ten Aufgaben betraut ist, davon profitieren würde, dass das Gesamtobjekt hö-here [X.] stellt. Ebenso unangemessen wäre es, wenn ein Ingenieur, der sehr schwierige Aufgaben zu bewältigen hat, deshalb nur ein niedriges Honorar erhielte, weil das Objekt im Übrigen nur geringe Planungsan-forderungen stellt. III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungs-gericht wird die erforderlichen Feststellungen treffen müssen, auf deren [X.] beurteilt werden kann, ob die [X.] Teil einer Anlage des 16 - 8 - Straßenverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 1 [X.] sind. Es wird außerdem die Planungsleistungen der Klägerin entsprechend ihren Planungsanforderun-gen einer Honorarzone gemäß § 53 Abs. 1 [X.] zuzuordnen haben, ohne dass es dabei auf die Objektliste des § 54 [X.] zurückgreifen kann, die auf eine Ge-samtbeauftragung zugeschnitten ist. Schließlich wird das Berufungsgericht er-neut das nach den Mindestsätzen der [X.] berechnete Mindesthonorar zu [X.] und die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung zu beurteilen haben. [X.] Kuffer [X.] Eick [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.06.2003 - 21 O 257/02 - [X.], Entscheidung vom [X.]/06 -

Meta

VII ZR 235/06

11.12.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. VII ZR 235/06 (REWIS RS 2008, 263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 263

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