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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - Zivilkammer 67 - vom 21. Februar 2023 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zwar zu Recht, dass die vorgenannte Entscheidung des Berufungsgerichts - ebenso wie das von ihm herangezogene Urteil derselben Kammer vom 16. Juni 2016 (67 S 125/16, juris Rn. 4 ff. und Leitsatz 1) - insoweit in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Senats steht, als das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, dass bei einem zeitnahen nachträglichen Ausgleich der Mietrückstände die Berufung des Vermieters auf die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs sich als treuwidrig (§ 242 BGB) erweisen kann (siehe nur Senatsurteil vom 13. Oktober 2021 - [X.], NJW-RR 2022, 80 Rn. 83 mwN). Diese Divergenz ist unter den hier gegebenen Einzelfallumständen indes nicht entscheidungserheblich. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 8.000 €.
Dr. Bünger |
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Dr. Schmidt |
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Wiegand |
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Dr. Reichelt |
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Dr. Böhm |
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Meta
17.10.2023
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Berlin, 21. Februar 2023, Az: 67 S 123/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2023, Az. VIII ZR 67/23 (REWIS RS 2023, 7017)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 7017
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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