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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 506/12
vom
6. Februar
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
Urkundenfälschung u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Februar
2013
beschlos-sen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Der Senat weist darauf hin, dass das im Ablehnungsbeschluss zutreffend be-führt. Vielmehr liegt dann kein Beweisantrag vor, weshalb das Gericht seine Prüfung des Beweisbegehrens am Maßstab der [X.] muss ([X.], Beschluss vom 3. November 2010 -
1 [X.], NJW -
3
-
2011, 1239, 1240 f.; Urteile vom 8. Dezember 1993 -
3 [X.], NJW 1994, 1294 und vom 28. November 1997
-
3 [X.], NJW 1998, 1723, 1725).
Nack [X.]Graf
Cirener Radtke
Meta
06.02.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. 1 StR 506/12 (REWIS RS 2013, 8355)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8355
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 506/12 (Bundesgerichtshof)
(Strafverfahren: Ablehnung eines Beweisantrags wegen fehlender Konnexität)
5 StR 190/11 (Bundesgerichtshof)
1 StR 81/16 (Bundesgerichtshof)
3 StR 404/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 506/06 (Bundesgerichtshof)