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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:210416B1STR81.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 81/16
vom
21. April
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
Diebstahls u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. April
2016
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. November 2015 dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen und falscher Verdächtigung in fünf Fällen unter Einbeziehung eines Urteils des [X.]s Bayreuth zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§
349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Das [X.] hat jedoch verkannt, dass der Angeklagte von dem Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit fünf tateinheitlichen Fällen 1
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der Strafvereitelung freizusprechen war. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hof vom 10. November 2014 lautete nämlich diesbezüglich wahlweise auf ent-weder fünf tateinheitliche Fälle der falschen Verdächtigung oder falsche uneid-liche Aussage in Tateinheit mit fünf tateinheitlichen Fällen der Strafvereitelung. Das [X.] verurteilte jedoch nur wegen fünf tateinheitlicher Fälle der [X.] Verdächtigung. Bei der falschen uneidlichen Aussage und den fünf tat-einheitlichen Fällen der Strafvereitelung handelt es sich um eine andere Tat im Sinne des § 264 StPO, so dass durch einen Freispruch der Strafklagever-brauch auch insoweit klargestellt werden muss ([X.], Beschlüsse vom 14. Juli 1998
4 [X.], [X.], 635 und vom 12. Dezember 1991
4 StR 506/91, [X.]St 38, 172; [X.] in [X.], 140. Lfg., [X.]. zu § 55 Rn. 53). Im Übrigen weist das Urteil aus den vom [X.] ausgeführten Gründen keinen Rechtsfehler auf.
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II.
Die Kosten-
und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-ten auch nur teilweise von den entstandenen Kosten zu entlasten.
Raum Graf Jäger
Cirener
Fischer
3
Meta
21.04.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. 1 StR 81/16 (REWIS RS 2016, 12598)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12598
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