Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:120117BVIZR357.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 357/15
vom
12. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 12.
Januar 2017
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin von
Pentz, [X.] und
die [X.]
beschlossen:
Die Anhörungsrüge
des Beklagten
gegen den Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2016 verletzt den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04
-
NJW 2005, 1432
f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Beklagten in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Galke
[X.]
v. Pentz
Offenloch
Müller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.02.2013 -
28 O 773/11 -
O[X.], Entscheidung vom 19.05.2015 -
15 [X.] -
1
2
3
Meta
12.01.2017
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. VI ZR 357/15 (REWIS RS 2017, 17469)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17469
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.