Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.10.2015, Az. V ZR 76/14

5. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3421

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Gegenstand

Notwendige Streitgenossenschaft: Widerruf der Prozesshandlung eines anwesenden Streitgenossen durch einen säumigen Streitgenossen


Leitsatz

Waren notwendige Streitgenossen in einem Termin zur mündlichen Verhandlung säumig, können sie eine Prozesshandlung, die ein anwesender Streitgenosse mit Wirkung für sie vorgenommen hat, in den Tatsacheninstanzen in nachfolgenden mündlichen Verhandlungen widerrufen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des [X.] - 13. Zivilkammer - vom 26. Februar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien bilden eine [X.]gemeinschaft. Auf der Versammlung der [X.] vom 10. September 2011 wurde unter dem Tagesordnungspunkt ([X.]) zu 3 im [X.] die Beauftragung von Rechtsanwalt [X.] zur Vertretung in zwei Anfechtungsverfahren genehmigt. Dagegen wenden sich die Kläger mit der [X.].

2

In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht sind erschienen der von dem Verwalter für sämtliche Beklagte beauftragte Rechtsanwalt [X.] sowie die [X.] zu 2 und 3, die einer Vertretung durch den Anwalt entgegengetreten sind. Nachdem die Kläger den Klageantrag gestellt hatten, haben sich Rechtsanwalt [X.] und der Beklagte zu 3 dahin geäußert, keinen Antrag stellen zu wollen. Der Beklagte zu 2 hat erklärt, er erkenne die Klage an. Das Amtsgericht hat der Klage durch [X.] stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben.

3

Mit der zugelassenen Revision wollen die [X.] zu 1 (übrige Wohnungserbbauberechtigte mit Ausnahme der Kläger und der [X.] zu 2 und 3) die Abweisung der [X.] erreichen. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die übrigen Beklagten seien in der mündlichen Verhandlung durch den anwesenden Beklagten zu 2 als notwendigen Streitgenossen nach § 62 ZPO umfassend vertreten gewesen und daher an das von diesem abgegebene Anerkenntnis gebunden. [X.] Erwägungen zur Vertretungsbefugnis seien irrelevant, weil das Anerkenntnis rein prozessualer Natur sei. Darauf, ob ein arglistig im Zusammenwirken mit der Gegenpartei abgegebenes Anerkenntnis unwirksam sei, komme es mangels Arglist nicht an. Beseitigen könnten die Säumigen das Anerkenntnis wegen der Vertretungsbefugnis des nichtsäumigen Streitgenossen nur, wenn ihnen dies bei eigener Vornahme der [X.] möglich gewesen wäre. Der Auffassung, wonach sich säumige Streitgenossen durch Berufungseinlegung von dem Anerkenntnis wieder lösen könnten, stehe ebenfalls die Rechtsnatur des Anerkenntnisses entgegen. Zum Widerruf berechtigende Abänderungs- oder Restitutionsgründe nach §§ 323, 580 ZPO lägen nicht vor.

II.

5

Die Revision ist zulässig.

6

1. a) Rechtsanwalt [X.]     ist aufgrund der - nach einer Rüge der Gegenseite gemäß § 88 Abs. 1 ZPO - vorgelegten, ihm von dem Verwalter am 10. Oktober 2014 erteilten [X.] berechtigt, die Beklagten zu 1 zu vertreten (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Die Vollmacht ist wirksam. Dass der Beschluss, durch den der Verwalter bestellt worden ist, vom [X.] durch Urteil vom 5. November 2014 für ungültig erklärt worden ist, ändert hieran nichts (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2007 - [X.], NJW 2007, 2776 Rn. 9; [X.], WEG, 12. Aufl., § 26 Rn. 255; Jennißen in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 26 Rn. 73 mwN).

7

b) Ob die Vertretungsmacht des Verwalters auch bestanden hätte, wenn er gemäß § 45 Abs. 1 Halbs. 2 WEG als Zustellungsvertreter ausgeschlossen gewesen wäre (offen gelassen in Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - [X.], [X.], 3098 Rn. 15), bedarf keiner Entscheidung. Denn die Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind nicht erfüllt. Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung besteht aufgrund des Streitgegenstands nicht die Gefahr, der Verwalter werde die [X.] nicht sachgerecht unterrichten. Gegenstand der Anfechtungsklage ist ausweislich der Klageschrift der in der Versammlung vom 10. September 2011 zu [X.] gefasste Beschluss, über die Beauftragung von Rechtsanwalt [X.] zur Vertretung „der [X.]“ in einem Anfechtungsverfahren. Das Anfechtungsverfahren richtet sich gegen einen Beschluss, mit dem [X.] für den Zeitraum vom 7. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 zur Verwalterin bestellt worden ist. Schon weil dies nicht die Verwalterin ist, die Rechtsanwalt [X.]     bevollmächtigt hat, kann sich aus dem Streitgegenstand des hiesigen Verfahren kein Interessenkonflikt zwischen ihr und den von ihr vertretenen übrigen [X.] ergeben, durch den die Gefahr besteht, der Verwalter werde diese nicht sachgerecht unterrichten.

8

Dass sich die übrigen [X.] nicht ordnungsgemäß über den Rechtsstreit unterrichtet fühlen, wie die Kläger unter Vorlage eines Schreibens der [X.] geltend machen, ist unerheblich. Der Verwalter bleibt auch dann gesetzlicher Zustellungsvertreter, wenn er seiner Pflicht, die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 WEG anhängig ist (§ 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG), nicht nachkommt. Anders als die Kläger offenbar meinen, ließe sich von einer solchen Pflichtverletzung allein auch nicht auf das Bestehen eines Interessenkonflikts im Sinne von § 45 Abs. 1 Halbs. 2 WEG schließen.

9

2. a) Dass der Verwalter im [X.] nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG befugt ist, für die beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu mandatieren (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - [X.], [X.], 3098 Rn. 7 ff.), schließt allerdings nicht aus, dass einzelne Wohnungseigentümer einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen oder eine Vertretung durch den vom Verwalter eingeschalteten Anwalt ablehnen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - [X.], aaO Rn. 15 sowie [X.], [X.], 109, 110 f.). So verhält es sich bei den Beklagten zu 2 und 3, die ihre Interessen vor dem Amtsgericht selbst wahrgenommen und bereits dort zum Ausdruck gebracht haben, nicht durch den Verwalter vertreten werden zu wollen. Demgemäß werden sie in der Revisionsinstanz durch den von dem Verwalter beauftragten Rechtsanwalt nicht vertreten, wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat.

§ 62 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen, weil die Rechtsmitteleinlegung kein einheitliches Vorgehen erfordert. Ein notwendiger Streitgenosse kann ein ihn beschwerendes Urteil hinnehmen. Die übrigen Streitgenossen sind deshalb nicht an der Durchführung eines Rechtsmittels gehindert; eine einheitliche Sachentscheidung wird dadurch gewährleistet, dass die Streitgenossen, die von der Einlegung eines Rechtsmittels abgesehen haben, in der bisherigen [X.]rolle als Kläger oder Beklagte an dem Verfahren weiter zu beteiligen sind (vgl. zum Ganzen etwa [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 62 Rn. 32 mwN).

b) Soweit andere Wohnungserbbauberechtigte erstmals in der Revisionsinstanz mitgeteilt haben, sie wollten nicht durch Rechtsanwalt [X.]     vertreten werden, bleibt dies schon deshalb ohne Wirkung, weil die Erklärungen nicht durch einen am [X.] zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

III.

Die Revision ist begründet. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass es sich bei beklagten Wohnungseigentümern im [X.] um notwendige Streitgenossen handelt (vgl. nur BT-Drucks. 16/887 S. 73; [X.], Urteil vom 11. November 2011 - [X.], [X.], 200 Rn. 9 mwN), säumige Streitgenossen im Termin zur mündlichen Verhandlung von den anwesenden grundsätzlich nach § 62 Abs. 1 ZPO vertreten werden und von dieser verfahrensrechtlichen Vertretungsbefugnis auch die Abgabe eines Anerkenntnisses nach § 307 ZPO umfasst wird (etwa [X.] 2011, 324, 325; MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., § 62 Rn. 43 u. 49; [X.], ZPO, 7. Aufl., § 62 Rn. 20; Musielak/[X.], ZPO, 12. Aufl., § 62 Rn. 14 u. 18; a.A. [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 62 Rn. 30 u. 38).

Anders als der Prozessvergleich (dazu Senat, Urteil vom 30. September 2005 - [X.], [X.]Z 164, 190, 193 mwN) weist das Anerkenntnis als reine [X.] keine materiellrechtlich-prozessuale Doppelnatur auf (vgl. nur [X.], Urteil vom 27. Mai 1981 - [X.], [X.]Z 80, 389, 391 f.; [X.], NJW-RR 1988, 574, 575; [X.]/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 307 Rn. 17 mwN; [X.], aaO), so dass es - was das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend zugrunde legt - auf materiellrechtliche Erwägungen nicht ankommt. Gegen eine Einschränkung der in § 62 Abs. 1 ZPO normierten verfahrensrechtlichen Vertretungsbefugnis auf der säumigen [X.] günstige Erklärungen und [X.]en spricht bereits der weite Wortlaut der Vorschrift. Zudem ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien mit aller Klarheit, dass der säumigen [X.] das prozessuale Verhalten des nichtsäumigen Streitgenossen zur Ermöglichung eines sämtliche notwendige Streitgenossen erfassenden einheitlichen Urteils unabhängig davon zugerechnet werden soll, ob dieses für den Säumigen „günstig oder nachtheilig“ ist ([X.] der Entwurfsbegründung abgedruckt bei [X.], Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 2, 2. Aufl., [X.]; vgl. auch [X.], 42, 45 f.; [X.], [X.], 99, 100).

2. Das Berufungsurteil kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil die in erster Instanz säumigen Beklagten an das für sie von dem Beklagten zu 2 abgegebene Anerkenntnis nicht mehr gebunden sind.

a) Nach ganz herrschender Meinung besteht im Ergebnis Einigkeit darüber, dass sich die säumigen Streitgenossen von dem mit Gesamtwirkung nach § 62 Abs. 1 ZPO vorgenommenen Prozessverhalten des nicht Säumigen wieder lösen können, sofern es noch nicht zu einer unanfechtbaren Endentscheidung gekommen ist (Musielak/[X.], aaO, § 62 Rn. 14: Loslösung durch „Widerspruch“; ebenso [X.], aaO, § 62 Rn. 20; MüKoZPO/[X.], aaO, § 62 Rn. 43; [X.]/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 62 Rn. 64; [X.], Jus 1986, 379; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 36. Aufl., Rn. 20: beschränkte Wirkung eines Anerkenntnisses bei Berufungseinlegung durch die Säumigen; [X.]/Vollkommer, aaO, § 62 Rn. 26: Entfallen der Wirkung bei Berufungseinlegung; ähnlich [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 17. Aufl., § 49 Rn. 46; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 62 Rn. 33: Loslösung nur möglich, wenn dem Vertretenen bei eigener Vornahme der [X.] eine Beseitigungsmöglichkeit zustünde).

b) Dem tritt der Senat mit der Maßgabe bei, dass es säumigen Streitgenossen in den Tatsacheninstanzen in nachfolgenden mündlichen Verhandlungen möglich ist, eine von dem anwesenden Streitgenossen mit Wirkung für sie vorgenommene [X.] zu widerrufen.

aa) [X.]en wie das Anerkenntnis unterliegen nicht den für materiell-rechtliche Rechtsgeschäfte geltenden Vorgaben. Die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen [X.] sind weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (vgl. [X.], Urteil vom 27. Mai 1981 - [X.], [X.]Z 80, 389, 391 ff.; Beschluss vom 13. Dezember 2006 - [X.], [X.], 672; Beschluss vom 14. Mai 2013 - [X.], [X.], 2686 Rn. 7). Wegen ihrer prozessgestaltenden Wirkung sind [X.]en grundsätzlich unwiderruflich, wenn sie als so genannte Bewirkungshandlungen die Prozesslage unmittelbar beeinflussen (Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 - [X.], NJW 2015, 2425 Rn. 27). Ein Widerrufsrecht kann sich allerdings ausnahmsweise aus teleologischen oder systematischen Erwägungen ergeben (vgl. [X.], Urteil vom 31. Oktober 2001 - [X.], NJW 2002, 436, 438).

bb) Die Möglichkeit zum Widerruf von [X.]en, die - wie hier - in der mündlichen Verhandlung von einem anwesenden Streitgenossen mit Wirkung für und wider die übrigen vorgenommen worden sind, folgt aus der gebotenen teleologischen Reduktion des § 62 ZPO.

Das mit der Norm verfolgte gesetzgeberische Anliegen besteht darin, die Möglichkeit zu einer einheitlichen gerichtlichen Entscheidung auch dann zu eröffnen, wenn nicht sämtliche notwendige Streitgenossen im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend sind. Eine [X.] gegen säumige Streitgenossen wird mit der Vorschrift dagegen nicht bezweckt. Der mit der Regelung einhergehende Eingriff in die Privatautonomie der Säumigen ist nur im Rahmen des Erforderlichen legitim. Die Bindung an eine ohne seine Mitwirkung geschaffene Prozesslage ist nicht erforderlich, wenn eine einheitliche Entscheidung noch ergehen kann, wenn es also nicht zu einer in den Tatsacheninstanzen nicht mehr anfechtbaren Entscheidung gekommen ist (ebenso MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., § 62 Rn. 43; Musielak/[X.], ZPO, 12. Aufl., § 62 Rn. 14). Dies gilt umso mehr, als die säumige [X.] - sieht man von § 62 Abs. 1 ZPO ab - sich ansonsten gegen ein an die Säumnis anknüpfendes Urteil mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs wehren könnte (§ 338 ZPO). Ein sachlicher Grund, warum ihr diese Möglichkeit im Fall der notwendigen Streitgenossenschaft nicht zur Verfügung stehen soll, ist nicht erkennbar. Die Regelung des § 62 Abs. 2 ZPO, nach der die säumigen Streitgenossen auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen sind, spricht vielmehr dafür, dass diese sich von nachteiligen [X.]en lösen können, die ihnen von dem anwesenden Streitgenossen aufgezwungen worden sind. Gestützt wird diese Sichtweise durch die Gesetzesmaterialien. Denn in der Entwurfsbegründung ([X.], abgedruckt bei [X.], aaO, [X.]) heißt es zu der von der Vorschrift angeordneten Gesamtwirkung der Erklärungen des anwesenden Streitgenossen: „Sie tritt ein, sobald der Fall der Versäumung vorliegt und währt bis dahin, dass der säumige Streitgenosse sich an dem späteren Verfahren wieder betheiligt“ (in diesem Sinne auch MüKoZPO/[X.], aaO). Schließlich genießt die Zulassung einer Widerrufsmöglichkeit den Vorzug, dass der Gesetzgeber bei diesem Verständnis mit § 62 Abs. 2 ZPO nicht lediglich die weitere Beteiligung der vormals säumigen Streitgenossen angeordnet und damit nicht eine weithin überflüssige - da selbstverständliche - Regelung getroffen hat.

IV.

Da das Berufungsurteil keinen Bestand haben kann und die für eine Endentscheidung durch den Senat notwendigen Feststellungen (§ 563 Abs. 3 ZPO) nicht getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Für die Kostenentscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung der beklagten [X.], wie sie das Amtsgericht mit [X.] vom 27. März 2013 ausgesprochen hat, im Gesetz keine Stütze findet. § 100 Abs. 4 ZPO ist im [X.] weder direkt (so aber [X.], NJW 2008, 1089, 1090) noch - mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke - analog (so aber [X.], [X.], 183, 184 f.) anwendbar ([X.]/[X.], WEG, 2. Aufl., § 46 Rn. 261 f. mwN; vgl. auch [X.], [X.], 65, 70).

Stresemann                   Schmidt-Räntsch                             Brückner

                     Göbel                                  [X.]

Meta

V ZR 76/14

23.10.2015

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Frankfurt, 26. Februar 2014, Az: 2-13 S 142/12, Urteil

§ 62 Abs 1 ZPO, § 307 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.10.2015, Az. V ZR 76/14 (REWIS RS 2015, 3421)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 716 REWIS RS 2015, 3421

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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