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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 346/13
vom
15. Januar
2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2014 ge-mäß § 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
März 2013 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe des
besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit räuberischem
Angriff auf Kraftfahrer schuldig
ist.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger Me.
im Revisionsverfahren entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1.
Die Verfahrensrügen sind nicht wirksam erhoben.
Die Revisionsbegründung vom 8.
Juli 2013, in der die Verfahrensrügen erhoben wurden,
war entgegen §
345 Abs.
2 [X.] nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von Rechtsanwalt Dr.
M.
"als Unterbevollmächtigtem" von Rechts-
1
2
-
3
-
anwalt Mo.
unterzeichnet; beigefügt ist diesem Schriftsatz zudem die
von Rechtsanwalt Mo.
Herrn Rechtsanwalt Dr.
M.
erteilte Untervoll-
macht. Der am 20.
März 2013 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellte Rechtsanwalt Mo.
(Bd.
XII Bl.
257
f. d.A.) konnte seine Befugnisse
jedoch nicht wirksam auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 11.
Juni 1981 -
1
StR
303/81, [X.] 1981, 393;
vom 13.
April 2010 -
3
StR
24/10, [X.] 2011, 650; vom 8.
Dezember 2012
-
4
StR
430/11, [X.], 276, 277
jeweils mwN). Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt Dr.
M.
als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers oder
aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Angeklagten tätig geworden war, sind angesichts des eindeutigen Wortlauts der Mitteilungen nicht ersichtlich; solches wird auch nicht geltend gemacht. Die Rechtsanwalt Mo.
früher
vom Angeklagten erteilte Vollmacht war
mit der Beiordnung als Pflichtverteidi-ger erloschen und berechtigte daher ebenfalls nicht zur Erteilung einer Unter-vollmacht (vgl. [X.], [X.], 56.
Aufl., §
142 Rn.
7 mwN).
2.
Die von Rechtsanwalt Mo.
am Tag der erneuten Zustellung
des Urteils im Schriftsatz vom 9.
September 2013 erhobene -
nicht näher be-gründete
-
Sachrüge hat aus den vom [X.] in der Antrags-schrift vom 30.
Oktober 2013 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§
349 Abs.
2 [X.]). Jedoch ändert der Senat -
aus den in der Antragsschrift zutreffend dar-
3
-
4
-
gelegten Gründen
-
den Schuldspruch im Fall
II.
3 der Urteilsgründe wie aus dem Tenor ersichtlich ab.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
Meta
15.01.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2014, Az. 4 StR 346/13 (REWIS RS 2014, 8719)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8719
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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