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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:030117B2STR467.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 467/16
vom
3. Januar
2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
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2
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3.
Januar 2017 gemäß §
346 Abs.
2, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:
1.
Der Beschluss des [X.] vom 12.
Sep-tember 2016, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
Juni 2016 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil zum Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
4.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes
in Tat-einheit mit gefährlicher Körperverletzung
unter Einbeziehung einer Freiheits-strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision hatte das [X.] gemäß §
346 Abs.
1 StPO verworfen, weil es davon ausging, dass die [X.]
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3
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dungsschrift nicht innerhalb der Frist des §
345 Abs.
1 StPO angebracht worden sei.
Der Beschluss des [X.] vom 12.
September 2016, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
Juni 2016 als unzulässig verworfen worden war, war auf-zuheben. Die Revision ist zulässig angebracht worden. Die [X.] ist fristgemäß in der gemeinsamen Posteingangsstelle des [X.] eingegangen, aufgrund eines Zuleitungsfehlers jedoch nicht zur Verfahrensakte sondern zur Handakte der Staatsanwaltschaft gelangt.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im [X.] ist damit gegenstandslos.
Die Revision ist indes aus den Gründen der Zuschrift des [X.] unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
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4
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4
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Die Verwirklichung des [X.] des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB war im Schuldspruch durch die Bezeichnung der Tat als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 8.
Juli 2014
2
StR
144/14, Rn.
8, juris; Beschluss vom 15.
Mai 2012
2
StR 54/12, [X.], 38; Beschluss vom 8.
August 2012
2
StR
279/12, [X.], 7, 8).
Fischer
[X.]Eschelbach
Zeng Grube
5
Meta
03.01.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.01.2017, Az. 2 StR 467/16 (REWIS RS 2017, 17893)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17893
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 90/14 (Bundesgerichtshof)
3 StR 375/10 (Bundesgerichtshof)
2 StR 567/12 (Bundesgerichtshof)
2 StR 347/15 (Bundesgerichtshof)
Raub: Tatbestandsirrtum bei der Zueignungsabsicht
2 StR 170/04 (Bundesgerichtshof)
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