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PDF anzeigen 5 [X.]/08 [X.] vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. Einziehungsbeteiligter: wegen Geldwäsche u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Januar 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten sowie des Einziehungsbe-teiligten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen, die Revision der Angeklagten [X.] jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Verfallsentscheidung entfällt. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e
1 Die Revisionen der beiden Angeklagten und des Einziehungsbeteilig-ten sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Sachrüge der Angeklag-ten M, E.
ist lediglich die sie allein betreffende, zur Abschöpfung der betrügerisch erlangten öffentlichen Gelder ergangene [X.] in Wegfall zu bringen. Die Neufassung des § 111i StPO in der Fassung des [X.] der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensab-schöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 ([X.] ff.) findet erst auf Straftaten Anwendung, die seit dem 1. Januar 2007 begangen [X.] sind ([X.], 1093; [X.], 193; [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2008 Œ 1 StR 535/08). Zur Einziehungsentscheidung merkt der Senat an: Es kann offen blei-ben, ob die Rechtsauffassung des [X.] zutreffend ist, sämtliche si-chergestellten [X.] könnten nach § 261 Abs. 7 i.V.m. §§ 74, 74a Nr. 1 2 - 3 - StGB eingezogen werden, auch wenn nicht auszuschließen sei, dass ein geringer Teil (—deutlich unter 25 Prozentfi, [X.]) aus legaler Tätigkeit stamme. Eine legale Herkunft liegt bereits in tatsächlicher Hinsicht fern, weil der Gesamtbetrag der sichergestellten [X.] deutlich unter der rechts-fehlerfrei festgestellten Summe der der Angeklagten [X.] überge-benen, aus den [X.] vereinnahmten [X.] liegt. Jedenfalls wäre im vom [X.] nicht ausgeschlossenen Fall und unter Berücksichtigung einer etwaigen Beteiligung der Angeklagten M.
E. bereits am Betäubungsmittelhandel (vgl. [X.] eine Abschöpfung des [X.] durch Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73a StGB) möglich gewesen. Die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB wäre ersichtlich angesichts des Umfangs des [X.] und des daraus finanzierten aufwendigen Lebensstils des [X.] und der Angeklagten [X.] nicht in Betracht gekommen.
[X.] Raum Brause Schneider Dölp
Meta
07.01.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2009, Az. 5 StR 451/08 (REWIS RS 2009, 5815)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5815
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