Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2009, Az. 5 StR 451/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5815

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/08 [X.] vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. Einziehungsbeteiligter: wegen Geldwäsche u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Januar 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten sowie des Einziehungsbe-teiligten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen, die Revision der Angeklagten [X.] jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Verfallsentscheidung entfällt. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e
1 Die Revisionen der beiden Angeklagten und des Einziehungsbeteilig-ten sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Sachrüge der Angeklag-ten M, E.

ist lediglich die sie allein betreffende, zur Abschöpfung der betrügerisch erlangten öffentlichen Gelder ergangene [X.] in Wegfall zu bringen. Die Neufassung des § 111i StPO in der Fassung des [X.] der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensab-schöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 ([X.] ff.) findet erst auf Straftaten Anwendung, die seit dem 1. Januar 2007 begangen [X.] sind ([X.], 1093; [X.], 193; [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2008 Œ 1 StR 535/08). Zur Einziehungsentscheidung merkt der Senat an: Es kann offen blei-ben, ob die Rechtsauffassung des [X.] zutreffend ist, sämtliche si-chergestellten [X.] könnten nach § 261 Abs. 7 i.V.m. §§ 74, 74a Nr. 1 2 - 3 - StGB eingezogen werden, auch wenn nicht auszuschließen sei, dass ein geringer Teil (—deutlich unter 25 Prozentfi, [X.]) aus legaler Tätigkeit stamme. Eine legale Herkunft liegt bereits in tatsächlicher Hinsicht fern, weil der Gesamtbetrag der sichergestellten [X.] deutlich unter der rechts-fehlerfrei festgestellten Summe der der Angeklagten [X.] überge-benen, aus den [X.] vereinnahmten [X.] liegt. Jedenfalls wäre im vom [X.] nicht ausgeschlossenen Fall und unter Berücksichtigung einer etwaigen Beteiligung der Angeklagten M.

E. bereits am Betäubungsmittelhandel (vgl. [X.] eine Abschöpfung des [X.] durch Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73a StGB) möglich gewesen. Die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB wäre ersichtlich angesichts des Umfangs des [X.] und des daraus finanzierten aufwendigen Lebensstils des [X.] und der Angeklagten [X.] nicht in Betracht gekommen.
[X.] Raum Brause Schneider Dölp

Meta

5 StR 451/08

07.01.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2009, Az. 5 StR 451/08 (REWIS RS 2009, 5815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5815

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.