Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2003, Az. XI ZR 226/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3241

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 226/02Verkündet am:6. Mai 2003Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB §§ 138 (Ba), 242 (Ba), 607Steht dem Kreditnehmer - wie etwa bei einer Umschuldung - gegen [X.] ein Anspruch auf eine vorzeitige Ablösung eines Darlehens mitfester Laufzeit nicht zu, so unterliegt eine Vereinbarung der Vertragspartnerüber die Höhe des [X.] keiner Angemessenheitskontrolle,sondern ist - solange die Grenzen des § 138 BGB gewahrt sind - grund-sätzlich rechtswirksam.[X.], Urteil vom 6. Mai 2003 - [X.] [X.] LG [X.]- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 6. Mai 2003 durch [X.] unddie Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. Applfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des7. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2002 im Kostenpunkt undinsoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist, und die Berufung der Klä-gerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landge-richts [X.] ([X.]) vom 14. September 2001insgesamt zurückgewiesen.Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten der [X.] tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückzahlung [X.] nebst daraus gezogenen Kapitalnutzungen [X.] in Anspruch.Die Klägerin ist eine Projektentwicklungsgesellschaft. Für den Er-werb eines Einkaufszentrums nahm sie im März und Juni 1995 bei [X.] drei Darlehen in Höhe von insgesamt 20 Millionen [X.] von 6,25% und 6,84% fest bis zum 30. Juni 2000 bzw.30. April 2001 auf, die durch Grundschulden an dem finanzierten [X.] waren (im folgenden: [X.]). Im Jahre 1996 veräußerte [X.] das Einkaufszentrum. Die Beklagte gab die darauf [X.] frei gegen eine Verpfändung des bei der Beklagten alsFestgeld angelegten Verkaufserlöses in Höhe von etwa 21 Millionen DM.Die Klägerin beabsichtigte Folgeprojekte mit einem über die be-stehenden Kredite hinausgehenden Finanzierungsbedarf. Die [X.] der Klägerin die Wahl, entweder die [X.] für die Finanzierungder neuen Projekte einzusetzen und als Ersatz für die freizugebendenFestgelder Grundschulden am neuen Objekt zu bestellen oder die altenDarlehen gegen Entrichtung von [X.] abzulösen unddie neuen Projekte vollständig neu zu finanzieren. Die Klägerin entschiedsich für die zweite Alternative. Am 10. Dezember 1996 vereinbarten [X.] eine vorzeitige Tilgung der [X.] zum 18. Dezember 1996gegen Zahlung von [X.] in Höhe von [X.] und außerdem in jeweils gesonderten Urkunden fünfneue Realkreditverträge über insgesamt 34 Millionen DM (im [X.]) mit unterschiedlichen Laufzeiten zu Zinssätzen [X.]% und 6,87%.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] die Beklagte zur Zahlung von 582.189,98 435.906,98 April 2001 verurteilt und die Berufung der Klä-gerin im übrigen abgewiesen (veröffentlicht in [X.], 1680 [X.] 2002, 1052). Mit ihren - zugelassenen - Revisionen erstreben [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und [X.] die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe von Kapitalnut-zungen zusätzlich zu den zugesprochenen Verzugszinsen.Entscheidungsgründe:Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur [X.] Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des [X.]. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung,soweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der "Vorfälligkeitsent-gelte" in Höhe von insgesamt 435.906,98 ˜! #"%$ 812 Abs. 1 Satz 1Alt. 1 BGB. Aufgrund der Rechtsprechung des [X.] sei- 5 -davon auszugehen, daß eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn [X.] einen Anspruch auf Einwilligung der [X.] die vorzeitige Kreditabwicklung habe, nicht ein in den Grenzen des§ 138 Abs. 1 BGB frei aushandelbarer Preis sei, sondern allein [X.] etwaiger Nachteile diene, die das Kreditinstitut durch die vor-zeitige Rückzahlung der Darlehensvaluta erleide.Einen Anspruch des Darlehensnehmers auf vorzeitige [X.] habe der [X.] unter anderem für den Fall bejaht, daßder Kreditnehmer - wie im Streitfall die Klägerin - das mit den [X.] finanzierte und zugunsten des Darlehensgebers belastete Objektverkaufen wolle und dafür die Belastung im Wege der Ablösung [X.] beseitigen müsse. Für den Streitfall sei danach davon auszu-gehen, daß die Beklagte wegen der Veräußerung des [X.] durch die Klägerin verpflichtet gewesen sei, in die gewünschtevorzeitige Darlehensablösung zur Herbeiführung der Lastenfreiheit ein-zuwilligen. Die Beklagte dürfe das Vorfälligkeitsentgelt daher nicht be-halten, weil unter Berücksichtigung des Volumens und der [X.] vom 10. Dezember 1996 nichts dafür er-sichtlich sei, daß der Beklagten durch die vorzeitige Tilgung der Altkre-dite ein meßbarer Vermögensschaden entstanden sei.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.Ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rück-zahlung der Vorfälligkeitsentgelte besteht nicht, weil die Zahlung dieser- 6 -Beträge in den Aufhebungsverträgen vom 10. Dezember 1996 [X.] vereinbart worden und daher nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist.1. Die Rechtswirksamkeit der in den genannten Aufhebungsverträ-gen enthaltenen Vereinbarungen über die Zahlung von [X.] scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an [X.] des erkennenden Senats zum Anspruch des [X.] auf Einwilligung des Darlehensgebers in eine vorzeitige Darle-hensablösung gegen Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsent-schädigung in Fällen, in denen dies zur anderweitigen Verwertung desbeliehenen Objekts erforderlich [X.]) In seinem grundlegenden Urteil vom 1. Juli 1997 ([X.]Z 136,161) hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß bei einem Festzins-kredit mit vertraglich vereinbarter Laufzeit das Bedürfnis des [X.] nach einer anderweitigen Verwertung des beliehenen [X.] Verpflichtung des Darlehensgebers begründen kann, in eine vorzei-tige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigungeinzuwilligen, und daß dies insbesondere dann gilt, wenn für eine beab-sichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits sowie derdamit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung [X.] ist. Dabei hat der Senat betont, daß der Darlehensgeber sich auf [X.] einer vorzeitigen Kreditablösung gegen angemessene Vorfälligkeits-entschädigung liegende Modifizierung des [X.] nicht ohneweiteres einzulassen braucht und daß eine solche Durchbrechung [X.] der Vertragstreue nur gerechtfertigt ist, wenn berechtigteInteressen des Darlehensnehmers dies gebieten (aaO S. 166). [X.] hat der Senat unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der- 7 -wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers dann als erfülltangesehen, wenn ohne die vorzeitige Kreditablösung der beabsichtigteVerkauf des belasteten Grundstücks nicht möglich wäre (aaO S. 167).Nur wenn die genannte Voraussetzung erfüllt und der [X.] Einwilligung in die vorzeitige Darlehensablösung gegen eine ange-messene Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet ist, unterliegt eine vonihm in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung der Überprüfungauf ihre Angemessenheit, d.h. darauf, ob sie über das hinausgeht, waszum Ausgleich der mit der vorzeitigen Kreditablösung verbundenenNachteile erforderlich ist. In diesem Fall kann es dem Kreditgeber [X.] sein, sich zur Rechtfertigung einer dieses Maß übersteigendenVorfälligkeitsentschädigung auf eine vertragliche Vereinbarung mit [X.] über deren Höhe zu berufen (vgl. dazu [X.]Z 136, 161,168).Fehlt es dagegen an einer Beeinträchtigung der [X.] des Kreditnehmers bei der Verwertung des beliehenenObjekts, die einen Anspruch gegen den Kreditgeber auf vorzeitige Darle-hensablösung gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigungrechtfertigen könnte, so steht es dem Kreditgeber grundsätzlich frei, obund gegebenenfalls gegen welches Vorfälligkeitsentgelt er sich auf einevorzeitige Darlehensablösung einläßt. In diesem Fall unterliegt eine [X.] der Vertragspartner über die Höhe des [X.]keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist - solange die Grenzen des§ 138 BGB gewahrt sind - grundsätzlich rechtswirksam (Häuser, in:[X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 83 Rdn 158- 8 -a.E.; [X.]/[X.]/[X.], Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträ-gen, [X.]) Im vorliegenden Fall bestand zum Zeitpunkt der [X.] vom 10. Dezember 1996 kein Anspruch der Klägerin gegen [X.] auf Ablösung der [X.] gegen eine angemessene Vorfällig-keitsentschädigung.aa) Die Ablösung dieser [X.] war nicht erforderlich, um derKlägerin den Verkauf des zur Kreditsicherung dienenden Einkaufszen-trums zu ermöglichen. Der Verkauf war vielmehr schon gelungen. [X.] hatte die auf dem Einkaufszentrum lastenden [X.] schon freigegeben und als Ersatzsicherheit für ihre weiterlaufendenDarlehen ein Pfandrecht an dem auf einem Festgeldkonto [X.] erhalten.bb) Auch in der Verpfändung des Festgeldes lag keine Beeinträch-tigung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Klägerin, die einen [X.] auf vorzeitige Kreditablösung gegen angemessene Vorfälligkeits-entschädigung hätte begründen können. Das Festgeld von [X.] Millionen DM wurde durch die Ablösung der [X.] über20 Millionen DM und den Ausgleich des [X.] von etwa850.000 DM fast vollständig verbraucht, so daß die Kreditablösung derKlägerin kein ins Gewicht fallendes Mehr an wirtschaftlicher Bewe-gungsfreiheit verschaffen konnte. Darüber hinaus hatte die Beklagte ihrangeboten, gegen grundpfandrechtliche Absicherung an dem neuen Ob-jekt das Pfandrecht an dem Verkaufserlös aufzugeben, und der Beklag-- 9 -ten dadurch die Möglichkeit eröffnet, auch unter Aufrechterhaltung der[X.] ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit zu [X.]) Wenn die Klägerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauchmachte, sondern die [X.] gegen Zahlung des von der Beklagtengeforderten [X.] ablöste, so geschah dies, wie die Klä-gerin selbst vorgetragen hat, um sich die Möglichkeit offen zu halten, [X.] zu wechseln, dadurch ihre Position bei den Verhandlungenmit der Beklagten über die [X.] zu verbessern und gegenüberden [X.]n günstigere (Zins-)Konditionen auszuhandeln. Es ging derKlägerin in Höhe der [X.] von 20 Millionen DM wirtschaftlich alsolediglich um eine günstige Umschuldung. Dieses Interesse begründeteindes kein Recht zur vorzeitigen Ablösung der [X.] (vgl. [X.]. 158; [X.]/[X.]/[X.] aaO Rdn. [X.]; [X.], Verbrau-cherschutz bei der Begründung, Beendigung und Übernahme von [X.], S. 135).2. § 138 BGB steht der Wirksamkeit der [X.] überdie Höhe der Vorfälligkeitsentgelte ebenfalls nicht entgegen.a) Von den Nichtigkeitsgründen des § 138 BGB kommen hier derWuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB und das sogenannte wucher-ähnliche Rechtsgeschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB in Betracht.Beide Tatbestände erfordern nach ständiger höchstrichterlicher Recht-sprechung sowohl ein objektiv auffälliges Mißverhältnis von Leistung [X.] als auch das Hinzutreten subjektiver Umstände wie dievorwerfbare Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des [X.] an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Be-- 10 -nachteiligten im Falle des § 138 Abs. 2 BGB oder das Zutagetreten einerverwerflichen Gesinnung des Begünstigten im Falle des § 138 Abs. 1BGB ([X.]Z 128, 255, 257 f.; 141, 257, 263; 146, 298, 301 f.; jeweilsm.w.Nachw.). Dabei sind die subjektiven Umstände der beiden [X.] häufig einem direkten Nachweis nicht zugänglich und können oftnur aus den objektiven Umständen erschlossen werden, wobei in man-chen Fallgestaltungen Art und Ausmaß der objektiven Umstände eineVermutung für das Vorliegen auch der subjektiven Tatbestandsmerkmalebegründen. Umgekehrt begründet die [X.] des [X.] in aller Regel die widerlegliche Vermutung, daß der Begün-stigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftlicheUnterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat ([X.], Urteile vom2. Dezember 1982 - [X.], [X.], 115, 117 und vom11. Januar 1995 - [X.], [X.], 490, 494; [X.], [X.] 13. Juli 1989 - [X.], [X.], 1461).b) § 138 BGB findet danach auf die Vereinbarungen der [X.] die Zahlung von Vorfälligkeitsvergütungen keine Anwendung.Diese Vereinbarungen waren Bestandteil der [X.] vom 10. Dezember 1996, die ihrerseits in engem Zusam-menhang mit den am gleichen Tag vereinbarten fünf [X.]n stan-den. Die Frage, ob sich bei der erforderlichen Gesamtwürdigung desumfassenden Vertragswerkes vom 10. Dezember 1996 ein Mißverhältnisvon Leistung und Gegenleistung ergibt und ob es sich dabei um ein auf-fälliges Mißverhältnis handelt, vermag der Senat mangels hinreichendertatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu beurteilen.Auf der Grundlage des dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Sach-- 11 -und Streitstands steht aber fest, daß der subjektive Tatbestand des§ 138 BGB nicht gegeben ist. Die Beklagte hatte der Klägerin die Wahlgelassen, entweder die [X.] fortzuführen und zur Teilfinanzierungder neuen Projekte einzusetzen oder aber die [X.] gegen [X.] streitgegenständlichen Vorfälligkeitsentgelte vorzeitig abzulösen unddie neuen Projekte vollständig neu zu finanzieren. Wenn die Klägerin,die als [X.] besitzt (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 6Abs. 1 HGB), sich für die zweite Alternative entschieden und damit denVorteil günstigerer Zinskonditionen erreicht hat, so ist davon auszuge-hen, daß dies auf der Grundlage einer vernünftigen kaufmännischen Ab-wägung der Vor- und Nachteile beider Alternativen geschehen ist. [X.] kann angesichts dessen nicht der Vorwurf gemacht werden,sie habe in verwerflicher Weise eine Zwangslage oder Schwächesituati-on der Klägerin [X.] -III.Da ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht besteht, istdie Revision der Beklagten begründet und die der Klägerin unbegründet.Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit darin zum Nachteilder Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Fest-stellungen nicht zu treffen sind, hatte der Senat in der Sache selbst zuentscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das klageabweisende landgerichtli-che Urteil wiederherzustellen.[X.] Müller Joeres [X.]

Meta

XI ZR 226/02

06.05.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2003, Az. XI ZR 226/02 (REWIS RS 2003, 3241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3241

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