5. Senat | REWIS RS 2010, 2787
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Auslegung einer Prozesserklärung
NV: Die Umdeutung einer von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten erhobenen sofortigen Beschwerde in einen anderen Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht .
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich mit den "sofortigen Beschwerden" vom 5. Januar 2009 gegen die Nichteinhaltung der Wartepflicht nach § 47 der [X.]sordnung ([X.]O) in Bezug auf ihre Befangenheitsanträge gegen [X.] am [X.] ([X.] und [X.] am [X.], sowie gegen die "Nichtbescheidung des Antrages auf Durchführung des gesetzlichen Beteiligtenwechsels vom 02.12.2009" und die "Nichtbescheidung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens" in den Klageverfahren 1 K 1541/08 und 1 K 1542/08. Das [X.] hat den Beschwerden in dem unter dem [X.]. 1 AR 1010/09 zusammengefassten Beschluss vom 13. Januar 2009 nicht abgeholfen.
II. 1. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (§ 73 FGO) Sofortigen Beschwerden sind unzulässig. Die FGO kennt einen derartigen Rechtsbehelf nicht (Beschlüsse des [X.] --BFH-- vom 18. August 2009 [X.]/09, [X.], 217; vom 4. November 2008 [X.]/08, [X.], 400).
2. Eine Umdeutung der von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten erhobenen "sofortigen Beschwerden" in einen anderen Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht ([X.] in [X.], 400).
Meta
30.09.2010
Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.09.2010, Az. V B 10/09 (REWIS RS 2010, 2787)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2787
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