Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.09.2010, Az. V B 10/09

5. Senat | REWIS RS 2010, 2787

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Gegenstand

Auslegung einer Prozesserklärung


Leitsatz

NV: Die Umdeutung einer von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten erhobenen sofortigen Beschwerde in einen anderen Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich mit den "sofortigen Beschwerden" vom 5. Januar 2009 gegen die Nichteinhaltung der Wartepflicht nach § 47 der [X.]sordnung ([X.]O) in Bezug auf ihre Befangenheitsanträge gegen [X.] am [X.] ([X.] und [X.] am [X.], sowie gegen die "Nichtbescheidung des Antrages auf Durchführung des gesetzlichen Beteiligtenwechsels vom 02.12.2009" und die "Nichtbescheidung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens" in den Klageverfahren 1 K 1541/08 und 1 K 1542/08. Das [X.] hat den Beschwerden in dem unter dem [X.]. 1 AR 1010/09 zusammengefassten Beschluss vom 13. Januar 2009 nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe

2

II. 1. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (§ 73 FGO) Sofortigen Beschwerden sind unzulässig. Die FGO kennt einen derartigen Rechtsbehelf nicht (Beschlüsse des [X.] --BFH-- vom 18. August 2009 [X.]/09, [X.], 217; vom 4. November 2008 [X.]/08, [X.], 400).

3

2. Eine Umdeutung der von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten erhobenen "sofortigen Beschwerden" in einen anderen Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht ([X.] in [X.], 400).

Meta

V B 10/09

30.09.2010

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

§ 133 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.09.2010, Az. V B 10/09 (REWIS RS 2010, 2787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2787

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