Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.07.2010, Az. V B 129/09

5. Senat | REWIS RS 2010, 5016

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Gegenstand

Beschwerde gegen Ablehnung eines Nichtigkeitsantrages - Wirksamkeit der Kündigung der Vertretungsvollmacht im Anwaltsprozess - Keine Wiederaufnahme eines PKH-Verfahrens


Leitsatz

NV: Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist gem. § 128 Abs. 2 FGO unzulässig. Dasselbe gilt für die auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtete Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Nichtigkeitsantrages gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO.

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht ([X.]) hatte mit Beschluss vom 9. Juli 2009 (1 K 1327/05) den Antrag der Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren 1 K 1327/05 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 9. Juli 2009 hat das [X.] die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 1. Juli 2010 [X.]/09 als unbegründet zurückgewiesen.

2

Gegen die Zurückweisung des [X.] hat die Beschwerdeführerin am 31. August 2009 beim [X.] "Nichtigkeitsklage" erhoben.

3

Das [X.] wies die als Nichtigkeitsantrag gedeutete "Nichtigkeitsklage" mit Beschluss vom 24. September 2009 zurück.

4

Hiergegen wendet sich die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin mit der Beschwerde und beantragt, dem [X.] stattzugeben und das Verfahren fortzuführen.

Entscheidungsgründe

5

II. 1. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse über die Ablehnung von [X.] nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies gilt auch für die Ablehnung eines [X.] gemäß § 134 FGO i.V.m. § 578 der Zivilprozessordnung (ZPO), der auf dasselbe Ziel gerichtet ist. Im Übrigen kann die Wiederaufnahme eines abgewiesenen [X.]-Antrages nicht über die Vorschriften der §§ 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO erreicht werden, weil ein Wiederaufnahmeantrag voraussetzt, dass die Entscheidung der materiellen Rechtskraft fähig ist, woran es bei einem Beschluss über die Zurückweisung eines [X.]-Antrages fehlt (Beschluss des [X.] --BFH-- vom 26. März 1998 [X.], [X.], 1252).

6

2. Eine Umdeutung der von einem fachkundigen [X.] erhobenen Beschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde scheidet aus. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige beim Wort zu nehmen (z.B. [X.] vom 4. November 2008 [X.]/08, [X.], 400, m.w.N.).

7

3. Der Bevollmächtigte hat zwar mit Schriftsatz vom 28. Januar 2010 mitgeteilt, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete. Die Kündigung der Vollmacht erlangt jedoch gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO erst Wirksamkeit mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 [X.], [X.], 20, [X.] 1977, 238). Diese ist bisher nicht erfolgt.

Meta

V B 129/09

08.07.2010

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 24. September 2009, Az: 1 S 1419/09, Beschluss

§ 128 Abs 2 FGO, § 134 FGO, § 578 ZPO, § 62 Abs 4 FGO, § 155 FGO, § 87 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.07.2010, Az. V B 129/09 (REWIS RS 2010, 5016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5016

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