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PDF anzeigen[X.] ZR 112/00vom18. September 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Ganter, [X.], Dr. Bergmann und am 18. September 2003beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das [X.]eil des 23. [X.] Oberlandesgerichts [X.] vom 23. Februar 2000wird nicht angenommen.Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 259.310,99 (507.168,22 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Die Anwendung oder Nichtanwendung der §§ 141, 448 ZPO a.F. beruhtauf einer nur beschränkt nachprüfbaren Ermessensentscheidung des [X.] ([X.], 363, 365 f; [X.], [X.]. v. 24. Februar 1994 - [X.]/93,WM 1994, 1541, 1548). Die Beweisnot einer Partei führt im allgemeinen nichtdazu, daß an die Behauptung der beweisbelasteten Partei nur ein geminderter- 3 -Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen ist ([X.]Z aaO S. 366). Das [X.], das dem von den Beklagten hauptbeweislich benannten [X.]geglaubt hat, der den unter Beweis gestellten Vortrag nicht bestätigenkonnte, durfte deshalb von der Sachverhaltsschilderung des Zeugen ausge-hen, ohne die Beklagten hierzu förmlich als Partei zu vernehmen oder persön-lich anzuhören.Ein Vier-Augen-Gespräch, bei dem die Anforderungen an die [X.] der Parteivernehmung abzusenken sind, ohne auf die Notwendigkeit [X.] gänzlich zu verzichten (vgl. hierzu [X.], [X.]. [X.] Juli 1998 - [X.], [X.], 363 f; [X.] NJW 2001, 2531), liegtnicht vor. Denn der von den Beklagten selbst benannte Zeuge ist schon vieleJahre vor seiner Vernehmung aus dem Unternehmen der Zedentin ausge-schieden und kann deshalb nicht als Zeuge der Klägerin im Sinne der ge-nannten Rechtsprechung angesehen werden.Die Voraussetzungen eines konkludent geschlossenen Aufhebungsver-trages hat das Berufungsgericht ebenso rechtsfehlerfrei verneint wie die Vor-aussetzungen der Verwirkung.[X.]Ganter[X.]Bergmann
Meta
18.09.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2003, Az. IX ZR 112/00 (REWIS RS 2003, 1617)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1617
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