Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2003, Az. IX ZR 112/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1617

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 112/00vom18. September 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Ganter, [X.], Dr. Bergmann und am 18. September 2003beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das [X.]eil des 23. [X.] Oberlandesgerichts [X.] vom 23. Februar 2000wird nicht angenommen.Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 259.310,99 (507.168,22 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Die Anwendung oder Nichtanwendung der §§ 141, 448 ZPO a.F. beruhtauf einer nur beschränkt nachprüfbaren Ermessensentscheidung des [X.] ([X.], 363, 365 f; [X.], [X.]. v. 24. Februar 1994 - [X.]/93,WM 1994, 1541, 1548). Die Beweisnot einer Partei führt im allgemeinen nichtdazu, daß an die Behauptung der beweisbelasteten Partei nur ein geminderter- 3 -Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen ist ([X.]Z aaO S. 366). Das [X.], das dem von den Beklagten hauptbeweislich benannten [X.]geglaubt hat, der den unter Beweis gestellten Vortrag nicht bestätigenkonnte, durfte deshalb von der Sachverhaltsschilderung des Zeugen ausge-hen, ohne die Beklagten hierzu förmlich als Partei zu vernehmen oder persön-lich anzuhören.Ein Vier-Augen-Gespräch, bei dem die Anforderungen an die [X.] der Parteivernehmung abzusenken sind, ohne auf die Notwendigkeit [X.] gänzlich zu verzichten (vgl. hierzu [X.], [X.]. [X.] Juli 1998 - [X.], [X.], 363 f; [X.] NJW 2001, 2531), liegtnicht vor. Denn der von den Beklagten selbst benannte Zeuge ist schon vieleJahre vor seiner Vernehmung aus dem Unternehmen der Zedentin ausge-schieden und kann deshalb nicht als Zeuge der Klägerin im Sinne der ge-nannten Rechtsprechung angesehen werden.Die Voraussetzungen eines konkludent geschlossenen Aufhebungsver-trages hat das Berufungsgericht ebenso rechtsfehlerfrei verneint wie die Vor-aussetzungen der Verwirkung.[X.]Ganter[X.]Bergmann

Meta

IX ZR 112/00

18.09.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2003, Az. IX ZR 112/00 (REWIS RS 2003, 1617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1617

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.