Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. XI ZR 119/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 145

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 119/04 Verkündet am: 20. Dezember 2005 [X.], [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 8. März 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden [X.] ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 - 3 - Der Kläger wurde im Jahr 1995 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in [X.]zu erwerben. Am 18. Dezember 1995 unterbreitete er der [X.] (nachfolgend: Verkäuferin) ein entsprechendes notarielles Kaufangebot, das diese mit notariell beurkundeter Erklärung vom 20. Dezember 1995 annahm. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 125.496 DM schloss die beklagte Bausparkasse als Vertreterin der

[X.] mit dem Kläger und dessen Ehefrau am 20./22. Dezember 1995 einen Darlehensvertrag über 142.000 DM, der als tilgungsfreies "Vorausdarle-hen" bis zur Zuteilungsreife zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bausparverträge über je 71.000 DM dienen sollte. 2 Der Darlehensvertrag enthält unter anderem folgende [X.]: 3 "§ 2 Kreditsicherheiten Die in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: ... Grundschuldeintragung zugunsten der

Bausparkasse über 142.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. ... Die Bausparkasse

ist berechtigt, die ihr für das [X.] Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin treuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen. ... - 4 - § 5 Besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen ... Die Bausparkasse kann das Darlehen der [X.] vor Zuteilung des/der [X.]/verträge ablösen, sobald Umstände eintreten, die in der [X.] Ziffer 4 a - e gere-gelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in das bestehende Vertragsverhältnis eintritt. ...." Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte [X.] der Beklagten enthält in Ziffer 11 b folgende Regelung: 4 "die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den [X.] aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-lehensnehmer begründet sind; ..." Mit notarieller Urkunde vom 30. Dezember 1995 wurde zugunsten der Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über 142.000 DM zuzüglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer [X.] übernahm der Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung des [X.] samt Zinsen und Nebenleistungen und [X.] sich "wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegen-über" der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. 5 Nachdem der Kläger und seine Ehefrau ihren Zahlungsverpflich-tungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr nachgekommen waren, wurde das [X.] im November 1999 gekündigt. Die Kläger wi-derriefen ihre auf den Abschluss des "[X.]s" gerichteten Wil-lenserklärungen im Juli 2002 unter Berufung auf die Vorschriften des [X.]. Nachdem die Rechtsnachfolgerin der [X.] 6 - 5 - alle ihr im Zusammenhang mit dem [X.] zustehenden Ansprüche am 24. Januar 2003 an die Beklagte abgetreten hat, nimmt diese den Kläger aus der notariellen Urkunde vom 30. Dezember 1995 persönlich in Anspruch. Hiergegen haben sich der Kläger und seine Ehe-frau mit der [X.] gewandt und geltend gemacht, sie hätten den [X.]svertrag wirksam widerrufen. Außerdem habe die Beklagte sie nicht hinreichend über die wirtschaftlichen Risiken des Objekts aufgeklärt. Schließlich sichere die notarielle [X.], aus der die Beklagte die Vollstreckung betreibe, ohnedies nur eigene [X.] der Beklagten, nicht aber an sie abgetretene Forderungen aus dem "[X.]".
Das [X.] hat der [X.] beider Kläger stattgegeben und sie auf die für den Fall eines Erfolgs der Klage erho-bene [X.] der Beklagten verurteilt, an diese 72.603,45 • nebst Zinsen zu zahlen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht durch einstimmigen Beschluss vom 5. Januar 2004 gemäß § 522 ZPO zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten hatte insofern Erfolg, als die Klage der Ehefrau des [X.] mangels Aktivlegitimation abgewiesen worden ist. Im Übrigen ist die [X.] erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag auch gegenüber dem Kläger weiter. Dieser macht geltend, der Beschluss des Berufungsge-richts vom 5. Januar 2004 müsse für den Fall, dass die Vollstreckungs-gegenklage des [X.] abgewiesen werde, von Amts wegen aufgeho-ben werden. 7 - 6 - Entscheidungsgründe:
8 Die Revision ist begründet.
[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es treffe zwar zu, dass die Grundschuld auch das von der [X.] gewährte [X.] absichere. Das bedeute jedoch nicht zugleich, dass die von den Parteien in Ziffer [X.] der Grundschuldbestel-lungsurkunde vereinbarte Übernahme der persönlichen Haftung auch insoweit die Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners er-mögliche. Ziffer [X.] stelle einen Titel dar, der wegen der mit der Unterwerfungserklärung verbundenen Folgen Gläubiger, Schuldner und Forderung eindeutig bestimmen müsse. Als Gläubigerin trete in der Grundschuldbestellungsurkunde allerdings allein die Beklagte, nicht aber die [X.] auf, die an keiner Stelle genannt werde. Im Darlehensvertrag werde ausdrücklich zwischen der [X.] und der Beklagten unterschie-den. Die darin geregelte Treuhänderstellung der Beklagten für die [X.] beziehe sich nur auf die Sicherheiten, nicht jedoch auf das Voraus-darlehen, dessen Gläubigerin allein die [X.] sei. Es fehle an der er-forderlichen ausdrücklichen Klarstellung, dass von der [X.] auch das von der [X.] gewährte [X.] mitgesichert werden solle. Die nachträgliche Abtretung der Forderung an die Beklagte ändere nichts. 9 - 7 - I[X.] 10 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 11 1. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in einem eben-falls die Beklagte betreffenden Fall, dem dieselbe Finanzierungskon-struktion und identische Vertragsbedingungen zugrunde lagen, entschie-den und im einzelnen begründet hat, sichert in Fällen der vorliegenden Art - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht nur die Grundschuld das [X.]. Vielmehr sichert auch die persönliche Haftungsübernahme nebst Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparverträge auszureichenden Darlehen der Beklagten, sondern auch die von der Beklagten im Wege der Abtretung erworbenen Ansprüche aus dem "[X.]" (Urteil vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078). 2. Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. 12 a) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, sichert die Grundschuld das gewährte [X.]. 13 Ebenso wie in dem bereits vom Senat entschiedenen Fall liegt auch hier der Grundschuldbestellung eine entsprechende Sicherungs-vereinbarung der Prozessparteien zu Grunde. Aus dem vom Kläger und seiner Ehefrau mit der [X.] geschlossenen Darlehensvertrag geht hervor, dass die zu Gunsten der Beklagten zu bestellende Grundschuld alle aus den beiden Kreditverhältnissen resultierenden Ansprüche si-chern sollte. Diese ursprüngliche Sicherungsabrede ist auch im [X.] bestehen geblieben, als die Beklagte durch den am [X.] geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 BGB) selbst Darle-hensgläubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des [X.] auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld mit den haftungserweiternden persönlichen Sicherheiten wurde.
Abgesehen davon ergibt sich auch hier - ebenso wie in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall - aus Ziffer 11 b der [X.], dass die Grundschuld die abgetretenen Forderungen aus dem "Voraus-darlehen" sichert. Die in der [X.], auch bei Bausparkassen, übli-che Erstreckung des [X.] auf künftige Forde-rungen ist für den [X.] weder überraschend noch unange-messen (§§ 3, 9 [X.]), sofern es sich - wie hier - um Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt. Dass grundsätzlich nicht nur originär eigene, sondern auch durch eine Abtretung erworbene [X.] Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der [X.] Geschäftsverbindung zugerechnet werden können, ist [X.] seit langem anerkannt (Senatsurteil vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 m.w.Nachw.). 15 b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-richts, für die von den Parteien in Ziffer [X.] vereinbarte persönliche Haf-tung nebst Vollstreckungsunterwerfung gelte etwas Abweichendes. Wie der Senat in seinem Urteil vom 5. April 2005 bereits entschieden hat, [X.] in Fällen der vorliegenden Art das abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwerfung der Darlehensnehmer unter die [X.] Zwangsvollstreckung den Sicherungszweck der Grundschuld (vgl. Senatsurteil vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078). 16 - 9 - Sie sind in der notariellen Urkunde über die Bestellung der Grundschuld erklärt worden und beziehen sich auf die Zahlung des [X.] samt Zinsen und Nebenleistungen (vgl. auch Senatsurteil vom 22. Juni 1999 - [X.] ZR 256/98, [X.], 1616). Angesichts dessen [X.] - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch der Umstand, dass die [X.] als Darlehensgeberin des "[X.]s" nicht aus-drücklich in der Urkunde genannt wurde, keinen Zweifel daran entstehen lassen, dass das abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwerfung des [X.] unter die Zwangsvollstreckung auch das "[X.]" sichern sollten. Ziel der Übernahme der persönlichen Haf-tung in Höhe des [X.] nebst [X.] ist es gerade, dem Grundschuldgläubiger eine die Grundschuld be-stärkende zusätzliche Sicherheit zu verschaffen ([X.], 256, 260; Senatsurteil vom 2. Oktober 1990 - [X.] ZR 306/89, [X.], 1927, 1929; [X.], Urteile vom 22. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2372, 2374 und [X.], [X.], 2375, 2378).
II[X.] Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben, soweit es die Beklagte beschwert (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur End-entscheidung reif. Es fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts, ob der Kläger und seine Ehefrau zum Abschluss des Vertrages über das [X.] durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer [X.] bestimmt worden sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG) und diesen Darlehensvertrag im Juli 2002 wirksam widerrufen haben. Die Sache war daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und [X.] - [X.] an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 18 Dieses wird, sofern es auf Grund erneuter Verhandlung und Ent-scheidung zu dem Ergebnis gelangen sollte, die Vollstreckungsgegen-klage des [X.] sei unbegründet, den die [X.] betreffenden Beschluss gemäß § 522 ZPO vom 5. Januar 2004 insoweit von Amts we-gen zur Klarstellung aufheben müssen (vgl. [X.]Z 21, 13, 16; [X.], Ur-teil vom 6. März 1996 - [X.], [X.], 1931, 1933; vgl. zu dem entsprechenden Fall von Haupt- und Hilfsantrag: [X.]Z 106, 219, 221). Jener Entscheidung des [X.] ist in diesem Fall die Grundlage entzogen, da der Eintritt der Bedingung für die [X.] der Beklagten wieder entfallen ist ([X.], Urteil vom 6. März 1996 aaO m.w.Nachw.). Eine eigene Entscheidung des erkennenden Senats hierüber ist - ungeachtet der Frage, ob sie im Hinblick darauf, dass der Beschluss des Berufungsgerichts nach § 522 ZPO nicht Ge-genstand des Revisionsverfahrens ist, überhaupt möglich wäre - schon deswegen nicht veranlasst, weil noch nicht feststeht, zu welcher Ent-scheidung das Berufungsgericht auf Grund der nach der Aufhebung und Zurückverweisung gebotenen erneuten Prüfung der Klage kommt (vgl. - 11 - [X.]Z 106, 219, 220 f. und [X.], Urteil vom 6. März 1996 - [X.], [X.], 1931, 1933). Die Aufhebung des Beschlusses hat [X.] wegen zu erfolgen ([X.]Z 106, 219, 220 f.). [X.] [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.06.2003 - 7 O 3119/02 - [X.], Entscheidung vom 08.03.2004 - 13 U 84/03 -

Meta

XI ZR 119/04

20.12.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. XI ZR 119/04 (REWIS RS 2005, 145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 145

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