Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/03 vom8. August 2003in der Strafsachegegenwegen Totschlags u. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 8. August 2003 beschlossen:Dem Nebenkläger [X.]wird für die [X.] am 6. August 2003 zur Hinzuziehung eines Rechts-anwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwältin [X.]aus [X.]beigeordnet (§ 397 a Abs. 2 [X.]).Gründe:Der in der Revisionshauptverhandlung vor dem Senat gestellte [X.] Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist begründet. [X.] wird aber nur [X.] vom 6. August 2003, da der Antrag erst zu Beginnder Hauptverhandlung ordnungsgemäß gestellt worden ist (vgl. dazu [X.], [X.] 45. Aufl. § 397 a Rdn. 15).Bode Detter Otten Fischer Roggenbuck
Meta
08.08.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2003, Az. 2 StR 180/03 (REWIS RS 2003, 1949)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1949
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.