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PDF anzeigen[X.]/00vom8. August 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 8. August 2000 beschlossen:Der Nebenklägerin wird für die Revisionsinstanz [X.] aus [X.] als Beistand bestellt.Gründe:Die Nebenklägerin hat unter dem 21. Juli 2000 beantragt, ihr auch [X.] Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von [X.] zu bewilligen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkungzukommt, als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO)auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da diegesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO).Die beantragte Entscheidung würde sich erübrigen, wenn bereits [X.] eine im Revisionsverfahren fortwirkende [X.] vor-genommen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das [X.] hat der Ne-benklägerin vielmehr Prozeßkostenhilfe [X.] -Der [X.] steht der Abschluß des Revisionsverfahrensdurch Beschluß des Senats vom 2. August 2000 nicht entgegen, da die Neben-klägerin den Antrag rechtzeitig gestellt hat.[X.] Niemöller Detter [X.]
Meta
08.08.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2000, Az. 2 StR 273/00 (REWIS RS 2000, 1481)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1481
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