Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2003, Az. 2 StR 180/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2391

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[X.]/03vom10. Juli 2003in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 10. Juli 2003 beschlossen:Der Antrag des [X.]vom 25. Juni 2003auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung einesRechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.Gründe:Dem Nebenkläger war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen.Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungenfür eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe kommt hier zwar nach § 397 aAbs. 2 Satz 1 StPO in Betracht. Der Antrag enthält jedoch nicht die nach§ 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Darlegungder wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.[X.] Detter [X.]

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2 StR 180/03

10.07.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2003, Az. 2 StR 180/03 (REWIS RS 2003, 2391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2391

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