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PDF anzeigen[X.]/00vom25. August 2000in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 25. August 2000 beschlos-sen:Der Nebenklägerin G. wird für die RevisionsinstanzRechtsanwältin B. aus [X.]als Beistand bestellt.Gründe:Die Nebenklägerin hat unter dem 23. Dezember 1999 beantragt, ihrauch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung [X.]zu bewilligen. Dieser Antrag ist, da ihm dann dieweitestgehende Wirkung zukommt, als Antrag auf Bestellung eines Beistands(§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auchals begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung [X.] erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO).Die beantragte Entscheidung würde sich erübrigen, wenn bereits [X.] eine im Revisionsverfahren fortwirkende [X.] vor-genommen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das [X.] hat der Ne-benklägerin vielmehr Prozeßkostenhilfe [X.] -Der [X.] steht der Abschluß des Revisionsverfahrensdurch Beschluß des Senats vom 19. Juli 2000 nicht entgegen, da die Neben-klägerin den Antrag rechtzeitig gestellt hat.[X.] [X.]Detter [X.]
Meta
25.08.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2000, Az. 2 StR 236/00 (REWIS RS 2000, 1331)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1331
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