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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 410/01vom5. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 5. [X.], an der teilgenommen haben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.] als Vorsitzender,die [X.]in am [X.]. [X.],die [X.] am [X.],Prof. Dr. [X.],die [X.]in am [X.] als beisitzende [X.],Oberstaatsanwältin beim [X.]als Vertreterin der [X.],Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] am Main vom 2. Februar 2001 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegen[X.]ünde:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafevon vier Jahren verurteilt, die Einziehung verschiedener [X.] und hinsichtlich dieses Angeklagten [X.] Höhe von 2.210 DMsowie von 28.000 DM für verfallen [X.]. Hiergegen richtet sich die [X.] Angeklagten mit der nicht r ausgeführten Sachrüge.Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. [X.] auch bezüglich der regelmßig gebotenen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom31. Mrz 1999 - 2 [X.]) Anordnung des Verfalls des [X.] von 28.000 DM.- 4 -Eine Errterung der Hrtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB durchden Tatrichter ist dann erforderlich, wenn die [X.], daßdie Anordnung des Verfalls [X.] den Betroffenen eine unbillige Hrte wre. [X.], daß der Wert des [X.] im Verms Betroffenen nichtmehr vorhanden ist, stellt jedenfalls [X.] sich genommen keine unbillige Hrtedar, sondern unterfllt dem Anwendungsbereich des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB.Fr das Vorliegen einer unbilligen Hrte bedarf es daher zustzlicher [X.], die eine Verfallsanordnung als ungerecht und unverltnismßig erschei-nen lassen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Juli 2000 - 2 StR 43/00m.w.Nachw. = [X.], 589, 590). Solche Umstt das [X.]nicht festgestellt.Im vorliegenden Fall stellt auch das Fehlen einer ausdrcklichen Ermes-sensentscheidung gemß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB durch den Tatrichter kei-nen Rechtsfehler dar; insoweit ist nach Billigkeit zu entscheiden (vgl. [X.]NStZ 1995, 495). Eine solche Ermessensentscheidung richtet sich nach [X.] Einzelfalles, insbesondere den [X.], die zu einem etwai-gen Wegfall der Bereicherung ge[X.]t haben (vgl. [X.]St 33, 37, 40). [X.] hat durchaus erkannt, daß der Wert des [X.] zur [X.] nicht mehr in dem Verms Betroffenenvorhanden war, da der Angeklagte "die Einkfte [X.] seinen Lebensunterhaltsowie da[X.] verwandte, Geldmittel an Arige in seiner Heimat zu [X.] 14).- 5 -Danach war der Tatrichter hier nicht gehalten, die Voraussetzungen des§ 73c Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGB in den [X.] errtern.Jke [X.] Rothfuû [X.] Elf
Meta
05.12.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2001, Az. 2 StR 410/01 (REWIS RS 2001, 338)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 338
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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