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Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Abführung der Beiträge freiwillig Versicherter in der Kranken- und Pflegeversicherung; Zurechnung von Kenntnissen des ersuchten Hauptzollamts über den Benachteiligungsvorsatz
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2010 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.548,33 € festgesetzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Bezüglich der in der Zahlung vom 13. Mai 2004 enthaltenen Vollstreckungskosten weicht das Berufungsurteil nicht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats ab. Dieser hat im Urteil vom 12. Februar 2004 ([X.], [X.], 899, 901) lediglich über den Fall einer Beauftragung des Gerichtsvollziehers entschieden und nicht über den hier gegebenen Fall einer Vollstreckung durch das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 4 Buchst. [X.], § 249 Abs. 1 Satz 3 [X.], § 1 Nr. 4 [X.]. Soweit das Berufungsgericht selbst früher eine abweichende Auffassung vertreten hat ([X.], [X.], 1360, 1364 f), hat es diese Ansicht aufgegeben.
Die Frage, ob die Abführung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstellen diesen gegenüber nach §§ 130, 131 [X.] anfechtbar ist, bedarf keiner Klärung. Sie ist zweifelsfrei zu verneinen, weil die Einzugsstellen insoweit anders als hinsichtlich der Beiträge von Pflichtversicherten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nicht Insolvenzgläubiger sind. Ob eine Anfechtung in derartigen Fällen auf § 132 [X.] gestützt werden kann, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen dieser Norm nicht feststellen konnte.
Auch die Frage, ob der Einzugsstelle bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 [X.] Kenntnisse des Vollziehungsbeamten des Hauptzollamts entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind, ist ohne weiteres zu verneinen und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Die von der Beschwerde angeführten Gegenstimmen ([X.]/[X.], [X.], § 130 Rn. 139; [X.], [X.], 433 Nr. 483) betreffen den Fall der Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch eigene Vollstreckungsorgane. Er kann mit dem hier vorliegenden Fall einer Vollstreckung durch das ersuchte Hauptzollamt nicht gleichgesetzt werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
[X.] Gehrlein
Grupp [X.]
Meta
29.03.2012
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 15. Januar 2010, Az: 1 U 72/09, Urteil
§ 130 InsO, § 131 InsO, § 132 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 166 Abs 1 BGB, § 249 Abs 1 S 3 AO, § 66 Abs 1 S 1 SGB 10, § 4 Buchst b VwVG, § 1 Nr 4 FVG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2012, Az. IX ZR 26/10 (REWIS RS 2012, 7549)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7549
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