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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 26/10
vom
29. März 2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring
am
29. März 2012
beschlossen:
Die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2010 wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen.
Der Wert des [X.].
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Bezüglich der in der Zahlung vom 13.
Mai 2004 enthaltenen Vollstre-ckungskosten weicht das Berufungsurteil nicht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats ab. Dieser hat im Urteil vom 12.
Februar 2004 (IX
ZR 1
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70/03, [X.], 899, 901) lediglich über den Fall einer Beauftragung des [X.] entschieden und nicht über den hier gegebenen Fall einer Voll-streckung durch das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde nach §
66 Abs.
1 Satz
1 SGB
X, §
4 Buchst.
b VwVG, §
249 Abs.
1 Satz
3 AO, §
1 Nr.
4 [X.]. Soweit das Berufungsgericht selbst früher eine abweichende Auffassung vertre-ten hat (OLG
[X.], [X.], 1360, 1364
f), hat es diese Ansicht aufgege-ben.
Die Frage, ob die Abführung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung
durch den Ar-beitgeber an die Einzugsstellen diesen gegenüber nach §§
130, 131 [X.] an-fechtbar ist, bedarf keiner Klärung. Sie ist zweifelsfrei zu verneinen, weil die Einzugsstellen insoweit anders als hinsichtlich der Beiträge von [X.] (§
28e Abs.
1 Satz
1 SGB
IV) nicht Insolvenzgläubiger sind.
Ob eine An-fechtung in derartigen Fällen auf §
132 [X.] gestützt werden kann, ist nicht ent-scheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzun-gen dieser Norm nicht feststellen konnte.
Auch die Frage, ob der Einzugsstelle bei der Beurteilung der subjektiven
Voraussetzungen des §
133 Abs.
1 [X.] Kenntnisse des Vollziehungsbeamten des Hauptzollamts entsprechend §
166 Abs.
1 BGB zuzurechnen sind, ist ohne weiteres zu verneinen und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Die von der Beschwerde angeführten Gegenstimmen ([X.]/[X.], [X.], §
130 Rn.
139; [X.], [X.] 1986, 433 Nr.
483) betreffen den Fall der Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch eigene Voll-streckungsorgane. Er kann mit dem hier vorliegenden Fall einer Vollstreckung durch das ersuchte Hauptzollamt nicht gleichgesetzt werden.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
303 [X.]/08 -
O[X.], Entscheidung vom 15.01.2010 -
1 [X.] -
5
Meta
29.03.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2012, Az. IX ZR 26/10 (REWIS RS 2012, 7561)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7561
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