Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. III ZR 362/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1501

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[X.] 362/02vom25. September 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 839 Cb, [X.] (fehlenden) Drittgerichtetheit von Amtspflichten, die das staatliche Fi-nanzamt im Gewerbesteuerverfahren gegenüber der hebeberechtigten Ge-meinde wahrzunehmen hat.[X.], Beschluß vom 25. September 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] LG [X.] I- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2003 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.]:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts[X.] vom 26. September 2002 - 1 U 2430/02 - wird [X.].Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 111.973,43 [X.] Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oderdie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).1.Beide Vorinstanzen lassen den [X.] bereits daranscheitern, daß die Amtsträger der Finanzverwaltung des Beklagten ihre Amts-pflichten in der Gewerbesteuerangelegenheit der Firma [X.] nicht zugunsten der- 3 -Klägerin als eines geschützten "Dritten" wahrzunehmen hatten. Die hiergegengerichteten Angriffe der Beschwerde können keinen Erfolg haben.2.Allerdings ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, daß "Dritter"im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch eine juristische Person des öffent-lichen Rechts sein kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflich-tige Behörde (hier: den beklagten [X.]) tätig gewordene Beamte der [X.] Körperschaft (hier: der klagenden Gemeinde) bei Erledigung seinerDienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwi-schen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger anderer-seits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten undeine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnengemeinsam übertragenen Aufgabe [X.] und nicht in Vertretung einan-der widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieserAufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können [X.], die dem Beklagten im Interesse der Förderung des gemeinsam [X.] Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehenwerden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der [X.] Körperschaft auslöst (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom [X.] 2002 - [X.]/01 = NJW 2003, 1318, 1319 [für [X.]Z vorgesehen][X.].N.).3.Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, bestimmt im Gewerbe-steuerverfahren zunächst das Finanzamt auf der Basis von [X.] den Gewerbesteuermeßbetrag. Daran anknüpfend wird vonder Gemeinde anhand des von ihr festgesetzten [X.] die [X.] festgesetzt. Am Gewerbesteuerverfahren sind folglich sowohl- 4 -staatliche Finanzbehörden als auch Kommunalbehörden beteiligt. Die [X.] entscheiden über alle Fragen, die mit den Besteuerungsgrundlagen [X.], während den Gemeinden die Festsetzung und Erhebung [X.] überlassen [X.] mag es durchaus zutreffen, daß die Amtspflichten der Finanz-beamten auch den Zweck hatten, den Gewerbesteueranspruch der klagendenGemeinde gegen den Steuerschuldner durchzusetzen. In diesem Sinne hattendie Finanzbeamten dementsprechend auch die finanziellen Interessen der [X.] wahrzunehmen. Dabei handelte es sich aber nicht um solche Interes-sen, die denen des eigenen Dienstherrn "widerstreitend" waren. Die [X.] das Finanzamt standen sich gerade nicht im Hinblick auf entgegengesetzteInteressen gewissermaßen als "Gegner" gegenüber (vgl. Senatsurteil [X.]Z32, 145, 147; [X.]/[X.] BGB 13. Bearb. 2002 § 839 Rn. 191 m.w.[X.] handelte es sich um ein [X.]es Zusammenwirken beider Par-teien bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen öffentlichen [X.]. Dies hat die Konsequenz, daß die Klägerin im Verhältnis zum Beklagtennicht die Stellung eines geschützten "Dritten" erlangt hat.Rinne[X.][X.]DörrGalke

Meta

III ZR 362/02

25.09.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. III ZR 362/02 (REWIS RS 2003, 1501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1501

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