Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. I ZR 279/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4084

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 279/99Verkündet am:14. März 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] § 1; StGB § 284Die Veranstaltung von Spo[X.]wetten ohne eine von einer inländischen Behörde er-teilte Erlaubnis ist auch dann sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn eine bean-tragte Erlaubnis rechtswidrig versagt worden sein sollte.[X.], U[X.]. v. 14. März 2002 - I ZR 279/99 - [X.] Köln- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 14. Mrz 2002 durch [X.] v. Ungern-Sternberg,[X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das U[X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 22. Oktober 1999 wird auf Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Die Klrin ist Gesellschafterin des [X.].Sie befaßt sich im [X.] mit rdlicher Erlaubnis mit [X.] und Durchfrung von Gewinnspielen und dabei unter anderemmit dem [X.].Die [X.], eine in [X.] ansssige Gesellschaft mit [X.] nacsterreichischem Recht, betreibt aufgrund einer ihr von der [X.] e[X.]eilten Bewilligung gewerbsmßig Spo[X.]wetten, ins-besondere Fußballwetten. Sie unterlt in [X.] keine Niederlassung- 3 -und ist hier auch nicht durch [X.], Annahmestellen oder vergleichbareEinrichtungen ve[X.]reten.Die [X.] wirbt in [X.] [X.] ihre Spo[X.]wetten.Sie versendet an die dadurch in [X.], auch in [X.],gewonnenen [X.] Teilnehmerscheine, die diese ausfllen unddann an sie nach [X.] schicken. Die [X.] bei der [X.]n aber auch telefonisch erfragen und ihreWetten sodann in gleicher Weise abschlieûen. Bei der Wette "[X.]" ist ein Plazieren der Wette nur r Telefon oder Telefax mlich.Die Klrin ist der Ansicht, die Erlaubnis der [X.]er [X.]regie-rung berechtige die [X.] nicht, im Bereich des [X.] [X.] Spo[X.]wetten anzubieten und/oder fr Spo[X.]wetten zu werben. Die [X.]rfe [X.] vielmehr nach dem Spo[X.]wettengesetz des [X.] [X.] einer Erlaubnis der [X.]regierung, r die sie unstreitig nichtverf. Die [X.] erflle dadurch, [X.] sie ihre Spo[X.]wetten, die Glcks-spiele seien, auch in [X.] veranstalte, den Straftatbestand des§ 284 StGB.Die Klrin hat beantragt,die [X.] unter [X.] bezeichneter Ordnungsmittelzu veru[X.]eilen, es zu unterlassen, im gescftlichen Verkehr [X.] im Bereich des Bundeslandes [X.] Erlaubnis Spo[X.]wetten anzubietenund/oder zu bewerben, und zwar wie nachstehend wiedergegeben:(Es folgen Kopien von Spielscheinen der [X.]n).- 4 -Die [X.] hat [X.] die Auffassung ve[X.]reten, Veranstal-tungso[X.] ihrer Spo[X.]wetten sei nicht das [X.], sondernausschlieûlich [X.]. Ihre Ttigkeit unterfalle daher nicht der [X.] nach dem Spo[X.]wettengesetz und erflle auch nicht den Tatbestand des§ 284 StGB. Im ritige sie fr ihre Spo[X.]wetten im Hinblick auf die[X.]e Dienstleistungsfreiheit keine von der nordrhein-westflischen [X.]regierung zu e[X.]eilende Erlaubnis.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] hatte keinen Erfolg ([X.], 538).Mit der Revision, deren Zurckweisung die Klrin beantragt, [X.] [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage als [X.] angesehen, weil [X.] mit den beanstandeten Spo[X.]wetten in [X.] uner-laubte [X.] im Sinne des § 284 StGB veranstalte und damit zugleichgegen § 1 UWG [X.]. Hierzu hat es [X.]:Die Spo[X.]wetten der [X.]n seien, wie diese selbst nicht in [X.], [X.] im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB. Die [X.] veranstaltediese auch im Inland, indem sie Spielscheine nach [X.] und dabei [X.] [X.] versende. Da sie nicht im Besitz der hierzu notwen-digen Erlaubnis sei, handele sie dem Straftatbestand des § 284 StGB zuwider.Dem stehe nicht entgegen, [X.] die [X.] aufgrund des Bescheids der- 5 -[X.]er [X.]regierung vom 19. Dezember r eine Bewilligungzum gewerbsmûigen [X.] aus Anlaû spo[X.]licher Veranstal-tungen verf; denn fr den Bereich des [X.] [X.] knach § 1 des do[X.] geltenden Spo[X.]wettengesetzes nur die [X.]regierungWettunternehmen zulassen. Der Bestimmung des § 284 Abs. 1 StGB kommeeine wettbewerbsregelnde Funktion zu. Die [X.] setze sich zudem rdiese Vorschrift [X.] und [X.] hinweg, obwohl fr sie erkennbar sei,[X.] sie dadurch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern [X.].Das grundstzliche Verbot der Durchfrung von [X.]n verletzedie [X.] nicht in ihren Rechten aus A[X.]. 12 GG. Dieses Verbot diene insbe-sondere der Abwehr von Gefahren, die der Bevlkerung durch die [X.] Spielleidenschaft drohten, und damit dem Schutz eines besonders wichti-gen Gemeinschaftsguts.Das Erfordernis einer von der nordrhein-westflischen [X.]regierungzu e[X.]eilenden Erlaubnis [X.] nicht gegen A[X.]. 59 E[X.] (nunmehr: A[X.]. [X.]), da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Eurischen Ge-meinschaften jeder Mitgliedstaat das Recht habe, die Voraussetzungen [X.] im Zusammenhang mit [X.]n fr sein Hoheitsgebiet au-tonom zu regeln.Ohne Erfolg mache die [X.] im rigen geltend, bei der Beu[X.]eilungder Frage, ob ihr Verhalten im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig sei, [X.] dem Umstand Rechnung getragen werden, [X.] die nordrhein-westflische [X.]regierung aus sachfremden Erwllein die Kle-rin als Wettunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] zuge-- 6 -lassen habe. Wenn die [X.] der Auffassung sei, ihr stehe ein Anspruch [X.] zu, msse sie diese frmlich beantragen und alsdann [X.] die Rechtmûigkeit eines Ablehnungsbescheides auf dem [X.] vorge-sehenen Rechtswrprfen lassen.I[X.] Die gegen diese Beu[X.]eilung gerichteten [X.] habenkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, [X.] [X.] der [X.]n mit Strafe bedroht ist, ohne [X.] dem vorrangig anzu-wendendes [X.] Gemeinschaftsrecht oder rrangiges [X.] [X.] entgegensteht (1.). Es hat mit Recht entschieden, [X.] die [X.] damit zugleich sittenwidrig i.S. des § 1 UWG handelt (2.).1. Die [X.] verstût, soweit sie [X.] in [X.] mit auf dem Postwrsandten Teilnehmerscheinen sowirTelefon und Telefax an ihren Spo[X.]wetten teilnehmen [X.], gegen das in § 284StGB enthaltene Verbot, [X.]rdliche Erlaubnis zu veran-stalten.a) Das Berufungsgericht hat die von der [X.]n betriebenen Spo[X.]-wetten rechtsfehlerfrei als [X.] im Sinne des § 284 StGB gewe[X.]et (vgl.[X.], 293, 295 f. = BVerwG NVwZ 1995, 475; [X.] 1997, 68, 69 [X.], [X.] 2001, 157, 158). Denn das Wesen dieser Wetten bestehtdarin, [X.] die [X.] Gewinn und Verlust nach den [X.] und den Verltnissen, unter denen sie gewlich betrieben werden,nicht wesentlich von den [X.], Kenntnissen und der Aufmerksamkeitder durchschnittlichen Spieler t, sondern jedenfalls [X.] vondem ihrer Einwirkungsmlichkeit entzogenen Zufall (vgl. [X.]St 2, 274, 276;36, 74, 80; die u.a. von v. [X.] in [X.], 11. Aufl., § 284 Rdn. 5, [X.] 7 -mair,[X.] 1995, 274, 275 und Stmller, [X.], 27, 28 ve[X.]retene Gegen-ansicht, die Renn- und Spo[X.]wetten als Lotterien i.S. des - r § 284StGB spezielleren - § 287 StGB qualifizie[X.], [X.] im rigen am Ergebnis derwettbewerbsrechtlichen Beu[X.]eilung nichts rn).b) Das Berufungsgericht ist weiter mit Recht davon ausgegangen, [X.]die [X.] ihre Spo[X.]wetten auch im Inland veranstaltet.Ein unerlaubtes Veranstalten eines [X.]s i.S. des § 284 Abs. 1StGB liegt schon dann vor, wenn der [X.] entsprechender Spielve[X.]rangeboten wird (vgl. [X.], 12, 15; 62, 163, 165 f.; BayObL[X.]t 1956, 75,76; BayObLG NJW 1993, 2820, 2821; v. [X.] aaO § 284 Rdn. 18). Dies tutdie Beklagtr inlischen [X.], auch solchen in [X.].Bereits eine Werbung, wie sie die [X.] fr die von ihr veranstalteten[X.] betreibt, ist im rigen nach § 284 Abs. 4 StGB mit Strafe be-droht. Dieser durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom26. Januar 1998 ([X.] I S. 164) in das Strafgesetzbuch eingefte Straftatbe-stand richtet sich gerade auch gegen die Werbung auslischer Anbieter ge-r dem inlischen Publikum fr rdlich nicht genehmigte Glcks-spiele, die unter Zuhilfenahme der mittlerweile gegebenen technischen Mg-lichkeiten unmittelbar vom inlischen Aufenthaltso[X.] des [X.] abgewickelt werden k(vgl. die Stellungnahme des [X.], BT-Drucks. 13/8587, S. 67 f. und den Bericht des [X.], BT-Drucks. 13/9064, S. 21).- 8 -c) Die [X.] veranstaltet ihre [X.], ohne die Erlaubnis derzustigen [X.] des [X.] [X.] zu besitzen, wie [X.] dieses Bundesland in § 1 Abs. 1 Satz 1 des [X.] ([X.]. [X.]. [X.], [X.] durch Gesetz vom 15.12.1970, [X.].[X.]. [X.] und zuletzt - im Lauf des Revisionsverfahrens - durch [X.] 14.12.1999, [X.]. [X.]. [X.]) vorgeschrieben ist. Die [X.] kannauch nicht geltend machen, [X.] sie einer solchen Erlaubnis nicht rfe.(1) Die Vorschrift des § 284 StGB ist eine Verbotsnorm gegen uner-wschtes Verhalten. Das Gesetz gestattet es lediglich, die Veranstaltung von[X.]n unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen (vgl. BVerwGNJW 2001, 2648 f.). Dementsprechend ist die Veranstaltung von Spo[X.]wettenauch dann nicht ohne Erlaubnis zulssig, wenn eine solche rechtswidrig ver-sagt worden ist. Dies gilt, wie dem das baden-w[X.]tembergische Spielbanken-recht betreffenden Beschluû des [X.] vom 19. Juli 2000zu entnehmen ist ([X.] 102, 197 ff. = [X.] NVwZ 2001, 790), auchdann, wenn die Versagung der Erlaubnis Grundrechte des Antragstellers ver-letzt. Anderenfalls mlictte fr das [X.] bei seinerEntscheidung kein Anlaû bestanden, im Wege einer einstweiligen Anordnungeine Regelung zu treffen, die den [X.] dasweitere Betreiben der Spielbanken gestattete (vgl. [X.] 102, 197, 198 und223). Das [X.] hat dabei darauf hingewiesen, [X.] derweitere Betrieb der Spielbanken [X.] § 284 StGB strafbar sei, falls bis zumAblauf der Übergangsregelung keine neuen Spielbankenerlaubnisse e[X.]eiltworden seien ([X.] 102, 197, 223 f.).(2) Die Vorschrift des § 284 StGB, die es verbietet, [X.] ffentlich ein [X.] zu veranstalten, verstût - entgegen der- 9 -Ansicht der Revision - nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit (A[X.]. 49 ff. [X.]).Inwieweit ein Mitgliedstaat auf seinem Gebiet im Bereich von Lotterien und an-deren [X.]n Beschrkungen zum Schutz der Spieler und zum [X.] vorsehen will, steht im Ermessen der nationalen Stellen die-ses Mitgliedstaates. Ihnen obliegt es zu beu[X.]eilen, ob es zur Erreichung desverfolgten Zieles notwendig ist, Ttigkeiten dieser A[X.] vollstig oder teilweisezu verbieten, oder ob es t, sie zu beschrken und zu diesem Zweck be-stimmte Kontrollen vorzusehen (vgl. [X.] WRP 1999, 1272, 1275 [X.]. 33= [X.], 151 - [X.]). Die Vorschrift des A[X.]. 49 [X.] verbietet allerdingsBeschrkungen, die diskriminierend sind ([X.] NJW 1994, 2013, 2016[X.]. 61 = [X.] 1994, 311 - [X.]; [X.] [X.] 1999, 476, 477 [X.]. 14= [X.], 148 - r; [X.] WRP 1999, 1272, 1273 [X.]. 15 - [X.]).Die Prfung, ob eine nationale Regelung zur Beschrkung von [X.]nmit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, ist Sache der nationalen Gerichte([X.] WRP 1999, 1272, 1275 [X.]. 37 - [X.]). Der Straftatbestand des § 284StGB, der das Veranstalten von [X.]n von einer rdlichen Erlaub-nis ig macht, ist danach [X.] unbedenklich. Er istzweifelsfrei nicht diskriminierend, weil das Erfordernis, eine Erlaubnis einzuho-len, fr alle Veranstalter von [X.]n gleichermaûen gilt.(3) Die Ansicht der [X.]n, [X.] ihre [X.]veranstaltungen in[X.] als erlaubt anzusehen seien, weil die ihr von der [X.]er Lan-desregierung e[X.]eilte Bewilligung nach den [X.] des Gemeinschafts-rechts auch in [X.] wirke, ist unzutreffend. Es ist - wie vorstehend [X.] - Sache der nationalen Stellen der Mitgliedstaaten, das [X.]we-sen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zu regeln; dabei ist esauch zulssig, nur bestimmten Einrichtungen die Erlaubnis zur Veranstaltungvon [X.]n zu e[X.]eilen (vgl. [X.] WRP 1999, 1272, 1275 [X.]. 35- 10 -- [X.]). Dies [X.] eine Birdliche Bewilligungen, die in an-deren Mitgliedstaaten e[X.]eilt worden sind, aus. Eine Richtlinie nach A[X.]. 55 i.V.mit A[X.]. 47 Abs. 2 [X.] ist bislang nicht ergangen.(4) Die Frage, ob die Regelungen des [X.] Nordrhein-Westfalrdie Zulassung von Unternehmen zur Veranstaltung von [X.]n, insbe-sondere von Spo[X.]wetten, mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar sind, ist [X.] nicht zu prfen. Die [X.] verstût - wie dargelegt - schondeshalb gegen § 284 StGB, weil sie [X.]rdliche Erlaubnisveranstaltet.Die [X.] hat zwar unter dem 12. Januar 1998 einen Antrag auf Zu-lassung zur Veranstaltung von Spo[X.]wetten gestellt; sie hat diesen Antrag abernicht weiterverfolgt, sondern die ihr mit Schreiben des Innenministeriums des[X.] [X.] vom 3. Mrz 1998 - lediglich informationsweise -e[X.]eilte abschlige Antwo[X.] hingenommen. Die Frage, ob die [X.] An-spruch auf E[X.]eilung einer rdlichen Erlaubnis fr die Veranstaltung vonSpo[X.]wetten hat, wre auf ihren (erneuten) Antrag hin zchst durch die zu-stigen [X.] zu entscheiden und dann - falls dieser Antrag abgelehntwerden sollte - im Rahmen eines durchzufrenden Verwaltungsstreitverfah-rens unter Wrdigung aller maûgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte zr-prfen.In einem solchen Verfahren wre gegebenenfalls auch der von der [X.] aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die nunmehr im Spo[X.]wettenge-setz enthaltene Regelung der Zulassung zu Spo[X.]wetten mit den Wettbewerbs-regeln des [X.]-Ve[X.]rages (A[X.]. 86 Abs. 1 i.V. mit A[X.]. 82 [X.]) vereinbar ist.Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wre die [X.] nicht [X.] -ohne weiteres in [X.] Spo[X.]wetten durchzufren. Vielmeh[X.]te sie dann lediglich einen Anspruch darauf, [X.] ein von ihr gestellter [X.] nicht aus Grlehnt wird, die mit dem Gemeinschafts-recht nicht vereinbar sind.2. Das gegen § 284 Abs. 1 und Abs. 4 StGB [X.]nde Verhalten der[X.]n erfllt, da es sich bei dieser Vorschrift um eine we[X.]bezogene Normmit unmittelbar wettbewerbsregelndem Charakter handelt, den Tatbestand des§ 1 UWG (vgl. [X.], U[X.]. v. 11.10.2001 - [X.], [X.], 269, 270 =[X.], 323 - Spo[X.]wetten-Genehmigung). Die Veranstaltung von Glcks-spielrdliche Erlaubnis ist nicht lediglich ein Verstoû gegen eineMarktzutrittsregelung, sondern nach der in § 284 StGB getroffenen We[X.]ungauch ein unlauteres Marktverhalten.II[X.] Die Revision war danach auf Kosten der [X.]n zurckzuweisen(§ 97 Abs. 1 ZPO).v. Ungern-Sternberg[X.][X.]BscherSchaffe[X.]

Meta

I ZR 279/99

14.03.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2002, Az. I ZR 279/99 (REWIS RS 2002, 4084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4084

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.