Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.04.2013, Az. 2 BvL 20/08

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2013, 6564

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Gegenstand

Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung in Nordrhein-Westfalen - Richtervorlage zur verfassungsrechtlichen Prüfung von Vorschriften des "Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen" (juris: VersÄmtEinglG NW 2007) unzulässig - Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der §§ 1, 4 VersÄmtEinglG NW 2007 nicht hinreichend begründet


Gründe

1

Das Verfahren betrifft die Kommunalisierung der [X.] in [X.]. Die Versorgungsbehörden sind unter anderem mit der Wahrnehmung der Aufgaben des [X.] betraut. Hierzu zählt die Entschädigung von Gewaltopfern nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 ([X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2011 ([X.]114 <1120 f.>), auf dessen Grundlage der Kläger des Ausgangsverfahrens die Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines tätlichen Angriffs und die Gewährung einer Rente erstrebt.

2

1. Der Gesetzgeber hat die Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz den für die Durchführung des [X.]versorgungsgesetzes zuständigen Behörden übertragen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 OEG). Dieses sind nach der bundesgesetzlichen Regelung in § 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 ([X.]69) in der Fassung des Gesetzes vom 27. April 1955 ([X.]89 <191>), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 ([X.] 632 <635>) - im Folgenden: [X.] - die Versorgungs- und [X.]versorgungsämter. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der bis zum 10. Mai 2000 geltenden Fassung ([X.] 189 <191>) waren die [X.] von den Ländern als besondere Verwaltungsbehörden zu errichten. Das Land [X.] errichtete ein [X.] als [X.]mittelbehörde und elf [X.] als untere [X.] (vgl. § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die [X.] - vom 10. Juli 1962, [X.]; [X.], [X.]). Rechtsträger der [X.] und Leistungsträger des [X.] war das Land (vgl. [X.] 102, 149 <150 ff.> Rn. 20 ff.). Durch Art. 25 des [X.] in den Ländern (2. Zuständigkeitslockerungsgesetz) vom 3. Mai 2000 ([X.] 632 <635>) fasste der [X.]gesetzgeber § 1 [X.] neu und hob hierbei § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] ersatzlos auf. Das Land [X.] löste das [X.] auf und übertrug dessen Aufgaben der [X.], die sie in einer eigenen Abteilung wahrzunehmen hatte (Art. 1 § 3 Sätze 1 und 2 des [X.] und Verwaltung in [X.] vom 9. Mai 2000, [X.]). Durch das [X.] in [X.] vom 30. Oktober 2007 ([X.]) löste der [X.]gesetzgeber die [X.] auf und übertrug deren Aufgaben im Bereich des [X.] mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände, die sie als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrzunehmen haben; außerdem hob er die Vorschrift auf, mit der er die Aufgaben des [X.]es auf die [X.] übertragen hatte. Die in [X.] bestehenden zwei Landschaftsverbände werden durch die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen [X.] und kreisfreien Städte gebildet und sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung (§§ 1 und 2 der [X.]sordnung für das Land [X.] <[X.]> in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, [X.]). Die Landschaftsverbände sind Gemeindeverbände im Sinne von Art. 78 der Verfassung für das Land [X.] ([X.] [X.], Urteil vom 26. Juni 2001 - [X.] 28/00 u.a. -, NVwZ-RR 2001, S. 617).

3

2. Der 10. Senat des [X.] [X.] hat die für die Auflösung der [X.] und die Aufgabenübertragung auf die Landschaftsverbände maßgeblichen Vorschriften des [X.] in [X.], nämlich die §§ 1 und 4 des [X.] der [X.] in die allgemeine Verwaltung des [X.] [X.] ([X.] 2007 S. 482, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011, [X.] S. 542) - im Folgenden: Eingliederungsgesetz/[X.] -, zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Sie lauten:

4

§ 1 Auflösung der [X.]

(1) Die den [X.]n übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den [X.]n und kreisfreien Städten, den [X.] und den Bezirksregierungen übertragen.

(2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der [X.] gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die [X.] und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das [X.] über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(3) Die [X.] [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.

5

§ 4 Aufgaben des [X.] einschließlich der Kriegsopferversorgung

(1) Die den [X.]n übertragenen Aufgaben des [X.] einschließlich der Kriegsopferversorgung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände übertragen.

(2) Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht führt die fachlich zuständige oberste [X.]behörde. Diese kann allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern.

6

Zweck der Regelung ist die Verschlankung der Verwaltung. [X.] sollten soweit wie möglich aufgelöst werden. Ihre Aufgaben sollten auf die Kommunen übertragen oder in die allgemeine Verwaltung integriert werden. Die [X.] im Bereich des Sozialrechts sollte beseitigt werden. Der [X.]gesetzgeber ging davon aus, dass die Kriegsopferversorgung, für die die eigenständigen [X.] ursprünglich eingerichtet worden seien, in absehbarer Zeit auslaufen werde. Wegen des stark zurückgehenden [X.] und des geringen Beratungs- und Bearbeitungsaufwands sei die Zusammenfassung der Aufgaben bei den [X.] sinnvoll. Die Beschäftigten der [X.] sollten entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die neuen Aufgabenträger übergehen (vgl. [X.], [X.] ff., 23 ff.).

7

Das vorlegende Gericht hält die genannten Bestimmungen für unvereinbar mit den in §§ 1, 3 und 4 [X.] enthaltenen Vorgaben. Diese Vorschriften lauten:

8

§ 1

Die Versorgung der Kriegsopfer wird von [X.]n und [X.] durchgeführt. Mehrere Länder können ein gemeinsames [X.] errichten.

9

§ 3

Die [X.] und die nach § 2 zu errichtenden Stellen unterstehen den [X.]; diese unterstehen den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Obersten [X.].

§ 4

Die Beamten und Angestellten der [X.] sollen für ihre Aufgabe besonders geeignet sein.

1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens wurde im März 1999 Opfer eines tätlichen Angriffs. Der Täter wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Versorgungsamt erkannte mehrere körperliche Beeinträchtigungen des Klägers als Folgen des Angriffs an und sprach ihm einen Anspruch auf Heilbehandlung zu. Im Dezember 2000 beantragte der Kläger die Anerkennung psychischer Beeinträchtigungen als Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Rente. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag im September 2001 ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Im Berufungsverfahren gelangte der vorlegende Senat des [X.] nach der Beweiserhebung zur Überzeugung, dass eine beim Kläger vorhandene psychische Gesundheitsstörung auf die Gewalttat zurückzuführen sei. Der Grad der Schädigungsfolge erreiche indes keine rentenberechtigende Höhe. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich des geltend gemachten Rentenanspruchs abgetrennt.

2. Der vorlegende Senat will, soweit sich das klägerseitige Begehren auf die Anerkennung der Schädigungsfolge richtet, der Berufung stattgeben, sieht sich aber an der Verurteilung des [X.]s, der zwischenzeitlich mit der Auflösung der [X.] und der Übertragung ihrer Aufgaben auf die Landschaftsverbände auf Beklagtenseite in den Rechtsstreit eingetreten ist, gehindert, da der [X.] wegen der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften nicht passivlegitimiert sei. Der Senat hat das Land [X.] und die [X.] beigeladen, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 13 Nr. 11, § 80 Abs. 1 [X.] ausgesetzt und dem [X.] die im Rubrum bezeichnete Frage zur Entscheidung vorgelegt.

a) Der [X.]gesetzgeber sei nicht berechtigt, die bisher von den [X.]n durchgeführten Aufgaben des [X.] auf die Landschaftsverbände zu übertragen. Nach § 3 [X.] müssten die Länder die in dieser Vorschrift vorgeschriebene dreigliedrig-hierarchische Ordnung der Versorgungsbehörden unter Aufsicht der obersten [X.]behörde beibehalten. Zwar dürften die Länder die [X.] anderen Behörden angliedern. Dies sei aber nur zulässig, wenn die [X.] auf [X.]ebene erhalten bleibe und die fachliche Qualität der Gesetzesausführung durch Einsatz entsprechend ausgebildeter, im [X.] kompetenter Bediensteter gewahrt sei. Diese Vorgaben habe das Land nicht eingehalten. Die Durchführung des Opferentschädigungsgesetzes erfolge in [X.]auftragsverwaltung. Das Land sei nicht befugt, von den Bestimmungen des [X.] abzuweichen (Art. 85 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz [X.]). Selbst wenn man die Gesetzesausführung der [X.]eigenverwaltung (Art. 83 [X.]) zurechne, sei das Land gemäß Art. 125b Abs. 2 [X.] bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 gehindert gewesen, Vorschriften zu erlassen, die den das Verwaltungsverfahren regelnden Bestimmungen des [X.] widersprächen.

b) Im Einzelnen begründet der vorlegende Senat diese Rechtsauffassung wie folgt:

aa) § 1 [X.] bestimme, dass Kriegsopfer durch Versorgungs- und [X.]versorgungsämter zu versorgen seien. Daraus, dass die Versorgung auch durch "[X.]"-[X.] erfolgen müsse, ergebe sich, dass es sich um [X.] handeln müsse und nicht um Stellen kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften. § 3 [X.] sehe eine dreistufige Behördenhierarchie vor. Aus ihr folgten [X.] der übergeordneten Behörden, die nach der Aufgabenübertragung auf die Landschaftsverbände nicht mehr im gleichen Umfang wahrgenommen werden könnten. Dies gelte zum einen für die Fachaufsicht. Zwar bestehe nach § 24 Abs. 2 [X.] ein Sonderaufsichtsrecht gegenüber den [X.]. Bei der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der [X.]auftragsverwaltung seien sie gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LOG NRW an die Weisungen der Aufsichtsbehörden gebunden. Aufgrund der den [X.] verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung sei es dem Land jedoch verwehrt, vom Weisungsrecht ohne besonderen Grund und ohne Anweisung des [X.] Gebrauch zu machen. Das zuständige Ministerium als oberste [X.]behörde (vgl. § 4 Abs. 1 LOG NRW) könne überdies keine Dienstaufsicht ausüben. Zudem weiche das Eingliederungsgesetz auch insofern von § 3 [X.] ab, als es statt dreier [X.] nur zwei vorsehe. Darüber hinaus sei der Einsatz von Beamten und Angestellten, die im Sinne des § 4 [X.] ausreichend geeignet seien, nicht mehr sichergestellt.

bb) Für die Abweichungen gebe es keine Rechtsgrundlage.

(1) Das Opferentschädigungsgesetz werde im Wege der [X.]auftragsverwaltung ausgeführt, so dass die Vorgaben des [X.] für die Länder bindend seien (Art. 85 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz [X.]). Es sei ein Geldleistungen gewährendes Gesetz im Sinne von Art. 104a Abs. 3 [X.]. Zwar trage der [X.] nur 40% der den Ländern durch Geldleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz entstehenden Ausgaben (§ 4 Abs. 3 Satz 1 OEG), § 4 Abs. 2 OEG sehe aber für bestimmte Fälle die alleinige Kostenträgerschaft des [X.] vor. Es wäre zwar denkbar, den Gesetzesvollzug dergestalt zu splitten, dass die Durchführung der vom [X.] allein finanzierten Bereiche der Auftragsverwaltung, die Durchführung im Übrigen der [X.]eigenverwaltung zugeordnet werde. Folge hiervon wäre jedoch, dass für den unter Art. 83 [X.] fallenden Teil der Gesetzesvollziehung die Landschaftsverbände, für den Art. 85 [X.] zuzuordnenden Bereich gemäß dem [X.] die [X.] zuständig wären. Das widerspreche den mit dem Eingliederungsgesetz vom [X.]gesetzgeber verfolgten Zielen der Realisierung von [X.], der Abschaffung von unteren staatlichen Sonderverwaltungen und der Bündelung der Materie des [X.] bei den [X.]. Die Durchführung des Opferentschädigungsgesetzes sei gänzlich der [X.]auftragsverwaltung zuzurechnen. Die alleinige Zuordnung zu Art. 83 [X.] scheitere an der konstitutiven Regelung des Art. 104a Abs. 3 Satz 2 [X.]; insofern habe der ausschließlich vom [X.] finanzierte Teil ausschlaggebende Bedeutung.

(2) Bei § 6 Abs. 1 Satz 1 OEG handele es sich nicht um eine dynamische Verweisung, mit der der [X.]gesetzgeber auf andere an die Stelle des [X.] tretende und jeweils aktuell die Durchführung des [X.]versorgungsgesetzes regelnde [X.]- oder [X.]gesetze verweise. Der [X.]gesetzgeber nehme im Opferentschädigungsgesetz nicht ausdrücklich auf das [X.] Bezug. Dies erkläre sich daraus, dass das [X.] lediglich partielle Vorgaben für die zuständigen Behörden mache (dreistufiger hierarchischer Aufbau, unmittelbare [X.]verwaltung, besonders geeignete Mitarbeiter). Insoweit habe die Bezugnahme auf das [X.] statischen Charakter. Die weitere organisatorische und personelle Ausgestaltung überlasse das [X.] den Ländern. Nur in diesem Umfang sei die Verweisung dynamisch. Es sei ausgeschlossen, dass der [X.]gesetzgeber auch dann auf landesrechtliche Vorschriften verweisen wolle, wenn diese von seinen Vorgaben abwichen. Der [X.]gesetzgeber habe alle Versuche des [X.]rates zurückgewiesen, das [X.] zu lockern oder aufzuheben.

Der Zweck der Verweisungsregelung spreche ebenfalls gegen die Annahme, dass es sich um eine dynamische Verweisung handele. Vergleichbare Verweisungsbestimmungen enthielten auch die meisten anderen Gesetze des [X.]. Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, die Ausführung der einzelnen Bereiche des [X.] bei einer hierauf spezialisierten Behörde zusammenzufassen. Die Zuständigkeitsbündelung gewährleiste die einheitliche Gesetzesanwendung und diene wie der hierarchische Behördenaufbau mit daraus folgenden Aufsichts- und Weisungsrechten gleichermaßen wie die für die Mitarbeiter geltenden [X.] der Qualitätssicherung. Ohne Bindung an das [X.] könnten die Länder die Gesetzesausführung auf verschiedene Behörden verteilen. So habe der [X.] Gesetzgeber die früher ebenfalls bei den [X.]n angesiedelte Zuständigkeit für die Feststellungsverfahren nach §§ 69, 145 [X.] - [X.] - von der [X.] getrennt und auf die [X.] und kreisfreien Städte übertragen.

Außerdem genügte die Verweisungsregelung, wenn man sie als dynamische Verweisung ansähe, nicht den Anforderungen, die das [X.] für die Zulässigkeit derartiger Verweisungen aufgestellt habe. Die Normklarheit sei nicht gewahrt. [X.]recht würde entgegen der bundesstaatlichen Kompetenzordnung zu [X.]recht. Der [X.]gesetzgeber hätte es überdies in der Hand, [X.]gesetze in seinem [X.]land faktisch außer [X.] zu setzen. Dies geschehe ohne den Willen des [X.]gesetzgebers und ohne Verkündung im [X.]gesetzblatt.

Selbst wenn man alle Bedenken gegen die Annahme einer dynamischen Verweisung zurückstellte, dürfte jedenfalls die Übertragung der Gesetzesausführung auf [X.] nicht dem Willen des [X.]gesetzgebers entsprechen. Die [X.]regierung habe in einer Stellungnahme zum Vorhaben des [X.]rates, das [X.] aufzuheben, darauf aufmerksam gemacht, dass die Länder durch die [X.] künftig von [X.]gesetzen abweichende Regelungen zur Einrichtung von [X.] treffen könnten. Von einer Kommunalisierung sei nicht die Rede gewesen.

(3) Im Übrigen spreche, auch wenn dies im Ergebnis offenbleiben könne, einiges dafür, dass auch der Vollzug des [X.]versorgungsgesetzes gemäß Art. 104a Abs. 3 Satz 2 [X.] im Wege der Auftragsverwaltung erfolge, so dass auch bei der Deutung des § 6 Abs. 1 Satz 1 OEG als Regelung mit dynamischer Verweisung der [X.]gesetzgeber nicht vom [X.] abweichen dürfe. Rechtsgrundlage der Kriegsopferversorgung sei zwar der öffentlich-rechtliche Aufopferungsanspruch. Aus der Begründung des [X.] zum [X.]versorgungsgesetz sei aber herzuleiten, dass jedenfalls der durch das [X.]versorgungsgesetz zur Verfügung gestellte Versorgungsumfang auf einer freiwilligen und nicht durch übergeordnete Verfassungsprinzipien vorbestimmten Entscheidung beruhe und es sich daher beim [X.]versorgungsgesetz um ein Geldleistungen gewährendes Gesetz im Sinne des Art. 104a Abs. 3 Satz 1 [X.] handele. Außerdem könne der Gesetzgeber aufgrund seiner Gesetzgebungszuständigkeit darüber befinden, ob und welche Leistungen er im Rahmen der Kriegsopferversorgung bereitstelle. Überdies bringe Art. 104a Abs. 3 Satz 2 [X.] den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass der [X.] erhöhte [X.] haben solle, wenn er mindestens die Hälfte der Kosten trage. Die Kriegsopferversorgung finanziere er allein (Art. 120 Abs. 1 [X.]).

(4) Selbst wenn man alledem nicht folgte und das Land grundsätzlich Regelungen wie die §§ 1 und 4 [X.] erlassen dürfte, so sei es gemäß Art. 125b Abs. 2 [X.] jedenfalls bis zum 31. Dezember 2008 gehindert gewesen, von verfahrensbezogenen Vorgaben der §§ 3 und 4 [X.] abzuweichen. Aus dem in § 3 [X.] vorgeschriebenen hierarchischen Verwaltungsaufbau ergebe sich die Fach- und Dienstaufsichtsbefugnis der jeweils höheren Behörde. Bei der Fachaufsicht gehe es um die Kontrolle der Gesetz- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Der Begriff "Aufsicht" werde wesentlich durch die Beobachtungsfunktion bestimmt, die mit der Möglichkeit zum Eingreifen im Einzelfall einhergehe. Hierdurch betreffe sie das "Wie" der Entscheidungsfindung, das Verwaltungsverfahren. § 3 [X.] bestimme nicht nur, wer die Aufsichtsrechte wahrnehme, sondern vornehmlich, wie sie ausgeübt würden: durch die Dienst- und Fachaufsicht. Ihre Ausübung solle die Qualität der [X.] sichern. Diesem Ziel dienten auch die personalbezogenen Vorgaben in § 4 [X.]. Die durch die Aufgabenübertragung bedingte Neuorganisation der Behörden betreffe das Verwaltungsverfahren nicht nur beiläufig. Die Zweckbestimmung der Übergangsfrist (Art. 125b Abs. 2 [X.]), dem [X.] die Überprüfung des vorhandenen Normbestands und gegebenenfalls eine Neuregelung des Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen, dürfe nicht leerlaufen. Ein weiterer [X.] des hierarchischen [X.] nach § 3 [X.] folge daraus, dass eine andere Behörde als die Ausgangsbehörde über Widersprüche zu entscheiden habe. Nach der Aufgabenübertragung seien die Landschaftsverbände auch hierfür zuständig.

(5) Das Land habe zudem - selbst wenn ihm nach Art. 84 Abs. 1 [X.] die Organisationsgewalt zustehen sollte - durch die Kommunalisierung der [X.] und sein Vorgehen im Gesetzgebungsverfahren gegen den Grundsatz der [X.]treue verstoßen. Der [X.] habe alle Versuche der Länder, das [X.] aufzuheben, zurückgewiesen. Diese Entscheidung des [X.] habe das Land [X.] durch die Aufgabenübertragung konterkariert. Überdies habe es dem [X.] im Gesetzgebungsverfahren nicht die Möglichkeit gegeben, seine Position einzubringen. Erst nach der Verabschiedung des Eingliederungsgesetzes habe es die zuständigen [X.]ministerien informiert. Der [X.] habe nicht die Chance gehabt, seinen Normenbestand zeitnah zu überprüfen und von der Regelungsmöglichkeit, die ihm die Übergangsfrist nach Art. 125b Abs. 2 [X.] eröffnet habe, Gebrauch zu machen.

Der Deutsche [X.]tag, der [X.]rat, die [X.]regierung, der [X.] Landtag, die [X.]regierung von [X.], das [X.]sozialgericht, das Oberverwaltungsgericht für das Land [X.], die [X.]arbeitsgerichte [X.] und [X.], der [X.] Westfalen-Lippe sowie der Kläger des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die angeschriebenen Gerichte beurteilen die Aufgabenübertragung auf die Landschaftsverbände, soweit sie darüber zu befinden hatten, als verfassungsgemäß. Der [X.]tag, der [X.]rat, die [X.]regierung, der [X.] Landtag, der [X.] und der Kläger haben von Äußerungen abgesehen.

Die [X.]regierung von [X.] hält die Vorlage für unzulässig. Das vorlegende Gericht habe die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Normen allenfalls zum Teil dargetan. Von Bedeutung sei allein die mit der Zuständigkeitsverlagerung einhergehende Änderung der Passivlegitimation. Insoweit gehe es um die Abweichung von § 1 Satz 1 [X.]. Der Vorlagebeschluss behandle indessen auch sonstige etwaige Verstöße gegen das [X.] wie die vermeintlich unzureichende Sicherung der [X.], die Abkehr vom dreistufigen Behördenzug und die angebliche Missachtung der Vorgaben über die Eignung der einzusetzenden Mitarbeiter. Auch die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der beanstandeten Normen sei unzureichend. Der Vorlagebeschluss gelange nur nach einer Kombination mehrerer Minderheitsmeinungen zu seinem Ergebnis. Das betreffe die Einordnung des Opferentschädigungsgesetzes als Gesetz im Sinne des Art. 104a Abs. 3 Satz 2 [X.] entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 OEG. Gleiches gelte für die Anwendung von Art. 104a Abs. 3 [X.] im Falle des Art. 120 Abs. 1 [X.], obwohl diese Bestimmung das Konnexitätsprinzip gerade durchbreche und die Ausgabentragung durch den [X.] nicht auf bundesgesetzlicher Anordnung beruhe, sondern mit der Zuweisung der Kostenlast in Art. 120 Abs. 1 [X.] unmittelbar auf dem Grundgesetz. Eine Auseinandersetzung mit naheliegenden Gegenargumenten fehle an mehreren Stellen. So schließe das vorlegende Gericht aus den gescheiterten Versuchen zur Aufhebung des [X.] auf [X.]ebene auf die Unzulässigkeit der Abweichung auf [X.]ebene. Dabei verhalte es sich nicht zur Stellungnahme der [X.]regierung, die sich einzig deswegen gegen die Aufhebung ausgesprochen habe, weil sie diesen Schritt wegen der seinerzeit anstehenden [X.] als überflüssig erachtet habe. Auch bei der Frage, ob die Verweisung in § 6 Abs. 1 Satz 1 OEG als dynamische Verweisung zu interpretieren sei, setze sich das Gericht nicht hinreichend mit dem Wortlaut der Vorschrift auseinander und befasse sich nicht mit dem naheliegenden Vergleich mit der Verweisung in § 6 Abs. 3 OEG. Die von ihm aus der [X.]treue abgeleiteten Informationspflichten des [X.] gegenüber dem [X.] seien in Rechtsprechung und Lehre unbekannt. Die Erwägungen des Gerichts zum [X.] der §§ 3 und 4 [X.] liefen darauf hinaus, dass alle Regelungen über den Behördenaufbau und die Aufsicht zugleich das "Wie" der Aufgabenerledigung beträfen. Dies hätte zur Folge, dass die Organisationsgewalt der Länder nach Art. 125b Abs. 2 [X.] leerlaufe. § 6 Abs. 1 Satz 1 OEG betreffe einzig die sachliche und örtliche Zuständigkeit. Für das Verfahren verweise das Gesetz in § 6 Abs. 3 OEG auf das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung.

Die Vorlage ist unzulässig. Sie verfehlt die Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Ein Gericht kann eine Entscheidung des [X.]s über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 [X.] nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat. Das vorlegende Gericht muss hierzu zum einen mit hinreichender Deutlichkeit darlegen, dass es im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde. Zum anderen muss es die für seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen. Es muss deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist und aus welchen Gründen es zu dieser Auffassung gelangt ist. Dabei muss es sich intensiv mit der einfachen Rechtslage auseinandersetzen, auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen und die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen ebenso verarbeiten wie die Entstehungsgeschichte der betreffenden Norm (stRspr; vgl. [X.] 127, 335 <355 f.> m.w.[X.]; ferner etwa [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 -, NVwZ-RR 2011, [X.] f., m.w.[X.]).

Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluss nicht. Der vorlegende Senat hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften nicht hinreichend begründet.

1. Der Senat nimmt an, dass die Verweisung in § 6 Abs. 1 Satz 1 OEG, wonach die Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz den für die Durchführung des [X.]versorgungsgesetzes zuständigen Behörden obliegt, eine statische Verweisung sei und das Opferentschädigungsgesetz im Wege der [X.]auftragsverwaltung ausgeführt werde, so dass das [X.] Bestandteil des Opferentschädigungsgesetzes sei und die Länder gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz [X.] an die Bestimmungen über die Behördeneinrichtung im [X.] gebunden seien. [X.] diese Annahmen zu, hätte das Land die Aufgabenwahrnehmung wohl nicht auf die Landschaftsverbände übertragen dürfen. Anders fällt die Beurteilung hingegen aus, wenn die Verweisung in § 6 Abs. 1 Satz 1 OEG eine dynamische Verweisung ist und die Länder das [X.]versorgungsgesetz als eigene Angelegenheit ausführen, so dass sie gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Einrichtung der Behörden abweichend vom [X.] regeln können. Ohne Bedeutung ist in diesem Fall, ob die Vollziehung des Opferentschädigungsgesetzes selbst Art. 83 oder Art. 85 [X.] zuzuordnen ist. Denn bei Annahme einer dynamischen Verweisung besteht das Regelungsprogramm des § 6 Abs. 1 Satz 1 OEG gerade darin, die Festlegung der Behördenzuständigkeit - und damit implizit auch des Behörden- und Leistungsträgers - der Gestaltung der in Bezug genommenen Bestimmung zu überlassen.

Der vorlegende Senat referiert zwar die Aspekte, die dafür sprechen, dass die Länder das [X.]versorgungsgesetz nach Art. 85 [X.] ausführen, bildet insoweit aber keine eigene Überzeugung (2.). Da er sich zudem nicht ausreichend mit den Erwägungen auseinandersetzt, nach denen die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 OEG als dynamische Verweisung anzusehen ist (3.), genügt der Vorlagebeschluss nicht den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] in Bezug auf die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Normen. Auf die im Vorlagebeschluss vertretene Auffassung, dass das [X.] Regelungen des Verwaltungsverfahrens enthält, von denen der [X.]gesetzgeber im Zeitpunkt des Erlasses der zur Prüfung gestellten Vorschriften nicht hätte abweichen dürfen, kommt es im Hinblick auf die Rechtsentwicklung ebenso wenig an wie auf die Behauptung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der [X.]treue (4.).

2. Die Länder vollziehen das [X.]versorgungsgesetz nach verbreiteter Auffassung ([X.] 102, 149 <154> Rn. 33; LSG [X.], Urteil des 6. Senats vom 11. März 2008 - L 6 V 28/07 -, juris Rn. 28 m.w.[X.]) als eigene Angelegenheit und nicht im Auftrag des [X.]. Zwar habe der [X.] die [X.] gemäß Art. 120 Abs. 1 [X.] zu tragen. Art. 104a Abs. 3 Satz 2 [X.], der die Durchführung eines [X.] zuweise, wenn der [X.] mindestens die Hälfte der Ausgaben trage, komme indes nicht zur Anwendung. Zum einen sei Art. 120 Abs. 1 [X.] lex specialis. Die Vorschrift regele die Ausgabenverantwortung, nicht die Verwaltungskompetenz, die sich nach Art. 83 ff. [X.] richte. Zum anderen gründe sich die Kriegsopferversorgung auf einem Aufopferungsanspruch, der den Staat zur Leistungserbringung verpflichte, so dass der Gesetzgeber die Leistungen nach dem [X.]versorgungsgesetz nicht freiwillig bereitstelle und damit nicht im Sinne des Art. 104a Abs. 3 Satz 1 [X.] gewähre.

Hiergegen wendet der vorlegende Senat unter Hinweis auf die Begründung des [X.], wonach bei der Kriegsopferversorgung derjenige, der sich aus eigener [X.] helfen könne, mit seinen Wünschen zurückstehen müsse, ein, dass jedenfalls der zur Verfügung gestellte Versorgungsumfang auf einer freiwilligen gesetzgeberischen Entscheidung beruhe. Darüber hinaus habe der [X.] aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 13 [X.] die Möglichkeit zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen er Leistungen an [X.] und deren Hinterbliebene erbringe. Außerdem lasse sich Art. 104a Abs. 3 Satz 2 [X.] der allgemeine Rechtsgedanke entnehmen, dass der [X.] gesteigerte Einwirkungsmöglichkeiten bei der Ausführung eines [X.]gesetzes haben solle, wenn er mindestens die Hälfte der Kosten trage.

Der Vorlagebeschluss enthält sich in Bezug auf die damit aufgeworfenen Fragen allerdings jeglicher Festlegung. Der vorlegende Senat weist lediglich vorsorglich darauf hin, einiges spreche dafür, dass auch die Durchführung des [X.]versorgungsgesetzes der Auftragsverwaltung zuzuordnen sei. Gegenüber der dargelegten Auffassung zum Verhältnis von Art. 120 zu Art. 104a Abs. 3 [X.] äußert er Bedenken, die er auch erläutert, über die abschließend zu entscheiden, er aber nicht für erforderlich hält, weil das Land aus anderen Gründen nicht von den Vorgaben des [X.] abweichen könne.

Im Übrigen geht der Senat im Vorlagebeschluss zwar in Übereinstimmung mit der allgemein vertretenen Ansicht ([X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 104a Rn. 96; [X.], in: ders./Dürig, [X.], Art. 104a Rn. 37 ; [X.], in: [X.][X.]/Hopfauf, [X.], 12. Aufl. 2011, Art. 120 Rn. 4) davon aus, dass sich Satz 2 des Art. 104a Abs. 3 [X.] auf dessen Satz 1 beziehe, ohne sich jedoch mit einer der hieran anknüpfenden tragenden Erwägungen der Vertreter der vorherrschenden Auffassung (vgl. [X.] 102, 149 <155> Rn. 35; [X.], a.a.[X.]; [X.], in: [X.][X.]/Hopfauf, [X.], 12. Aufl. 2011, Art. 104a Rn. 29; [X.], a.a.[X.]) zu befassen. Danach ermächtige Art. 104a Abs. 3 Satz 1 [X.] entsprechend seinem Wortlaut "[X.]gesetze … können bestimmen" den [X.]gesetzgeber, die Ausgabenlast für den [X.] zu begründen. Ob der [X.]gesetzgeber von dieser Ermächtigung Gebrauch mache, stehe in seinem Ermessen. Er könne auch von einer Regelung der Kostenlast absehen. Es bleibe dann beim Grundsatz des Art. 104a Abs. 1 [X.]. Die Länder hätten die Kosten zu tragen ([X.], a.a.[X.], Rn. 91). Diese Freiheit, über die Kostenbeteiligung zu bestimmen, habe der [X.]gesetzgeber nicht, wenn die Kostenlast des [X.] durch das Grundgesetz vorgegeben sei wie bei den [X.] nach Art. 120 Abs. 1 [X.]. Für die Anwendung von Art. 104a Abs. 3 Satz 1 [X.] bleibe kein Raum, so dass sich Art. 104a Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht auf diese Fälle beziehen könne. Zudem sollte ausweislich der Entstehungsgeschichte des Art. 104a [X.] die Regelung nach Art. 120 [X.] unberührt bleiben (vgl. [X.]/2861, [X.]), woraus der Schluss gezogen wird, dass insoweit der Gesetzesvollzug nicht in die Auftragsverwaltung übergehen sollte ([X.], a.a.[X.], Rn. 96; [X.], a.a.[X.]; [X.], a.a.[X.]). Zu dieser am Willen des [X.] orientierten Auslegung verhält sich der Vorlagebeschluss ebenfalls nicht in der gebotenen Weise.

3. Soweit der vorlegende Senat darzulegen sucht, dass es sich bei der Verweisungsregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 OEG im hier maßgeblichen Umfang um eine statische Verweisung handele, fehlt es an der Erörterung gewichtiger und naheliegender Aspekte, die für die Annahme einer dynamischen Verweisung streiten.

a) Für das Vorliegen einer dynamischen Verweisung spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift (vgl. [X.] 102, 149 <153> Rn. 29). Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, unmittelbar auf das [X.] zu verweisen. Hierauf geht der vorlegende Senat zwar ein. Er deutet die Vorschrift hinsichtlich der im [X.] enthaltenen Bestimmungen über den dreigliedrig gestuften Verwaltungsaufbau, die Gesetzesausführung durch [X.] und die besondere Qualifikation der Mitarbeiter als statische Verweisung. Die weitere organisatorische und personelle Ausgestaltung der Behörden überlasse das [X.] den Ländern; insoweit sei die Verweisung eine dynamische. Aus diesem Grund verweise § 6 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht unmittelbar auf das [X.]. Hierbei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass sich jede Verweisung einzig auf die in dem Gesetz, auf das sie Bezug nimmt, enthaltenen Regelungen erstrecken kann. Für den Gesetzgeber hätte es daher, hätte er der Einrichtung der Behörden durch die Länder die erwähnten Vorgaben machen wollen, nahegelegen, insoweit unmittelbar auf das [X.] zu verweisen. Zudem verhält sich der vorlegende Senat nicht dazu, dass § 6 Abs. 3 OEG ausdrücklich Vorschriften anderer Gesetze für anwendbar erklärt. Dies spricht dagegen, dass der Gesetzgeber das [X.] in das Opferentschädigungsgesetz inkorporieren wollte, weil sich die unterschiedliche Gestaltung der Verweisung in ein und derselben Gesetzesbestimmung andernfalls nicht sinnvoll erklären lässt.

b) Die an der Zweckbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 OEG orientierte Argumentation des vorlegenden Senats erweist sich ebenfalls als unvollständig. Der Senat führt aus, der Gesetzgeber habe mit der Verweisung auf die für die Durchführung des [X.]versorgungsgesetzes geltende Zuständigkeitsbestimmung den Vollzug des Opferentschädigungsgesetzes und des [X.]versorgungsgesetzes sowie der anderen Gesetze des [X.], die dem § 6 Abs. 1 Satz 1 OEG ähnliche Regelungen enthielten, bündeln und hierdurch die einheitliche Gesetzesanwendung gewährleisten wollen, und schließt daraus, dieses Ziel sei einzig bei Annahme einer statischen Verweisung zu erreichen. Der vorlegende Senat berücksichtigt nicht, dass die Durchführung des [X.]versorgungsgesetzes, das keine Verweisungsbestimmung wie § 6 Abs. 1 Satz 1 OEG enthält, auf andere Behörden als die im [X.] genannten [X.] übertragen werden kann. Anders wäre dies zwar, wenn die Länder das [X.]versorgungsgesetz in Auftragsverwaltung durchführten. Davon geht der Vorlagebeschluss indes, wie gezeigt, nicht aus. Führen die Länder das [X.]versorgungsgesetz aber in landeseigener Verwaltung aus, können sie gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 [X.] von den Bestimmungen des [X.] über die Behördeneinrichtung abweichen. Demgegenüber müsste unter Zugrundelegung der Auffassung des vorlegenden Senats die Zuständigkeit für die in [X.]auftragsverwaltung durchzuführenden Bereiche des [X.] bei der durch das [X.] vorgesehenen [X.] verbleiben (vgl. Art. 85 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz [X.]), was dem Ziel der [X.] widerspräche (vgl. zur entsprechenden Fragestellung für das Soldatenversorgungsgesetz, insbesondere zur Auslegung des § 88 Abs. 1 Satz 2 SVG, [X.] 102, 149 <151 ff.> Rn. 25 ff., sowie unten [X.]), wohingegen der [X.]gesetzgeber dieses Ziel bei Annahme einer dynamischen Verweisung verwirklichen kann. Soweit der vorlegende Senat zum Beleg der Notwendigkeit einer bundesgesetzlich vorgegebenen, einheitlichen Behördenstruktur auf die in [X.] in Abweichung von § 69 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfolgte Ausgliederung der Bearbeitung der schwerbehindertenrechtlichen Verfahren nach §§ 69, 145 [X.] aus dem Zuständigkeitsbereich der für die Durchführung des [X.]versorgungsgesetzes zuständigen Behörden (§ 2 Abs. 1 [X.]) verweist, ist der Hinweis bereits deshalb unergiebig, weil der [X.]gesetzgeber die Zuständigkeitsverlagerung in § 69 Abs. 1 Satz 7 [X.] ausdrücklich zulässt.

c) Der vorlegende Senat lässt darüber hinaus außer [X.], dass der Gesetzgeber beim Opferentschädigungsgesetz die gleiche [X.] gewählt hat wie beim Soldatenversorgungsgesetz, nach dessen § 88 Abs. 1 Satz 2 ein bestimmter Teil des Gesetzes "von den zur Durchführung des [X.]versorgungsgesetzes zuständigen Behörden" im Auftrag des [X.] durchgeführt wird. Aus der Gesetzgebungsgeschichte des [X.] lässt sich ableiten, dass diese Verweisungsbestimmung als dynamische Verweisung zu interpretieren ist. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (Ausschuss für Verteidigung, schriftlicher Bericht, zu [X.] 2/3366, [X.] f., 9 f.; Ausschuss für [X.], [X.] der 98. Sitzung am 6. Dezember 1956, [X.] ff.) waren sich [X.] und Länder darin einig, die Wahrnehmung der Aufgaben in den Bereichen der Kriegsopfer- und der Soldatenversorgung nicht aufzuspalten. Dem konnte durch die Schaffung einer dynamischen Verweisung im Soldatenversorgungsgesetz Rechnung getragen werden ([X.] 102, 149 <153> Rn. 29).

d) Die vom vorlegenden Senat als Beleg für seine Rechtsauffassung herangezogenen Gesetzesmaterialien bestätigen seine Annahmen offensichtlich nicht.

Der vorlegende Senat ist der Ansicht, die Zuständigkeitsbündelung sei kein Selbstzweck, sondern solle eine besonders qualifizierte Bearbeitung sicherstellen. Zur Qualitätssicherung habe der Gesetzgeber die Vorgaben im [X.] geschaffen, deren Umsetzung durch die Länder nur sichergestellt sei, wenn es sich bei der Verweisungsregelung um eine statische Bezugnahme handele. Daher überzeuge die Überlegung nicht, dem gesetzgeberischen Anliegen werde bereits dann entsprochen, wenn nach der [X.] lediglich gewährleistet sei, dass die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich des [X.] nicht auf verschiedene Behörden aufgeteilt werde.

Den Gesetzesmaterialien insbesondere zum Soldatenversorgungsgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass es dem Gesetzgeber ursprünglich vorrangig um die Nutzung der besonderen Qualifikation der bereits bestehenden [X.] ging. [X.] stellte der [X.] ([X.]regierung, Stellungnahme zum Entwurf des [X.]rates für ein Zuständigkeitslockerungsgesetz, [X.] 14/640, [X.]9 f. ; Innenausschuss, Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf des [X.]rates, [X.] 14/2797, [X.]4) das Qualitätsargument zwar in den Vordergrund und wies hiermit das Ansinnen der Länder auf Aufhebung des [X.] zurück. Der [X.]gesetzgeber hat die Verweisungsregelung jedoch nicht im Sinne dieses Anliegens geändert. Daraus kann geschlossen werden, dass er den Erlass abweichender Regelungen durch die Länder in Kauf genommen hat ([X.] 102, 149 <153> Rn. 29). Die Erwägung des vorlegenden Senats, der Umstand, dass der [X.] den Bestrebungen des [X.]rates zur Aufhebung des [X.] entgegengetreten sei, belege, dass er von den Bestimmungen des [X.] abweichende [X.]regelungen nicht habe zulassen wollen, erweist sich damit als eine zwar mögliche Interpretation der [X.], der jedoch keine selbständige Bedeutung für das Normverständnis zukommt.

Die Annahme des vorlegenden Senats, der [X.]gesetzgeber habe den Ländern jedenfalls die Kommunalisierung der [X.] nicht gestatten wollen, findet in der von ihm angeführten Stellungnahme der [X.]regierung ([X.] 16/518, S. 8 ) zum Gesetzentwurf des [X.]rates zur Aufhebung des [X.] keine Stütze. Der Senat leitet das von ihm angenommene Kommunalisierungsverbot aus dem Hinweis der [X.]regierung ab, die Länder könnten aufgrund der [X.] von [X.]gesetzen abweichende Regelungen zur Einrichtung von [X.] erlassen. Damit wird der Stellungnahme der [X.]regierung ein Sinn unterlegt, den sie offensichtlich nicht hat. Sie lautet:

"Die [X.]regierung weist darauf hin, dass der Entwurf im Zusammenhang mit der [X.] steht. Die im Rahmen der Reform vorgesehene Änderung des Artikels 84 [X.] befreit bundesrechtliche Regelungen, die Zuständigkeiten von [X.] regeln, vom Erfordernis der Zustimmungsbedürftigkeit und sieht im Gegenzug vor, dass die Länder von derartigen bundesrechtlichen Regelungen abweichen dürfen. Insbesondere können die Länder künftig von [X.]gesetzen abweichende Regelungen treffen, welche Regelungen zur Einrichtung von [X.] enthalten. Einfachgesetzliche Öffnungen für landesgesetzliche Regelungen sind grundsätzlich nicht mehr [X.]

Die Erforderlichkeit des Entwurfs sollte daher im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der [X.] überprüft werden."

Der Hinweis der [X.]regierung auf die durch die [X.] eröffneten [X.] ist erkennbar in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Er dürfte sich auch auf die Kommunalisierung der [X.] erstrecken, wie sich aus dem Zusammenhang mit der Begründung des Gesetzentwurfs erschließen lässt, in der der [X.]rat ([X.] 16/518, [X.] ) darauf aufmerksam macht, dass die bisherige Gesetzeslage die Kommunalisierung ausschließe und das [X.] aufgehoben werden müsse.

e) Bei seiner Annahme, die Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 OEG als dynamische Verweisung sei unvereinbar mit Verfassungsrecht, berücksichtigt der vorlegende Senat nicht ausreichend, dass mit dieser Auslegung eine Rechtslage eintritt, die von der Verfassung vorgesehen ist und deshalb keiner weiteren Rechtfertigung bedarf. Führen die Länder die [X.]gesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 [X.]), führen sie sie im Auftrag des [X.] aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht [X.]gesetze mit Zustimmung des [X.]rates etwas anderes bestimmen (Art. 85 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Ist § 6 Abs. 1 Satz 1 OEG dahin zu verstehen, dass die Versorgung der Opfer von Gewalttaten den für die Durchführung des [X.]versorgungsgesetzes zuständigen Behörden obliegt, deren Einrichtung aber Angelegenheit der Länder ist, wird die verfassungsrechtliche Ausgangslage wiederhergestellt. Vor diesem Hintergrund sind die vom vorlegenden Senat geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Unbestimmtheit einer dynamischen Verweisung, ihrer Unvereinbarkeit mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, des fehlenden Einflusses des [X.] auf die Behördenstruktur und mangelnder Transparenz der Gesetzgebung nicht nachvollziehbar.

4. Dahingestellt bleiben kann, ob die dem Vorlagebeschluss zugrunde liegende Auffassung, die Regelungen der §§ 3 und 4 [X.] seien nicht allein den Bestimmungen über die Einrichtung von Behörden zuzurechnen, sondern enthielten auch Vorgaben für das Verwaltungsverfahren, von denen der [X.]gesetzgeber gemäß Art. 125b Abs. 2 [X.] bis zum 31. Dezember 2008 nicht hätte abweichen dürfen, in einer § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] genügenden Weise begründet worden ist. Denn der [X.]gesetzgeber hat die zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellten Normen durch das Gesetz zur Änderung des [X.] der [X.] in die allgemeine Verwaltung des [X.] [X.] - Eingliederungsgesetz - vom 25. Oktober 2011 ([X.] S. 542) nach dem 31. Dezember 2008 bestätigt und damit jedenfalls nach Ablauf der Übergangsfrist von seiner Abweichungsbefugnis gemäß Art. 125b Abs. 2 [X.] Gebrauch gemacht. Da für das [X.]sozialgericht die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Sachentscheidung maßgeblich ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - [X.] U 35/07 R -, [X.] 2010, [X.] Rn. 11), kommt es auf die vom vorlegenden Senat zur früher bestehenden Rechtslage vorgebrachten Erwägungen nicht an.

Entsprechendes gilt für den vom vorlegenden Senat behaupteten Verstoß des [X.] [X.] gegen den Grundsatz des bundestreuen Verhaltens durch die Aufgabenübertragung auf die Landschaftsverbände. Abgesehen davon, dass das Gesetzgebungsvorhaben des [X.] spätestens seit der Veröffentlichung des Gesetzentwurfs am 18. Mai 2007 ([X.]) und damit deutlich vor der Verabschiedung des Eingliederungsgesetzes am 30. Oktober 2007 ([X.]) publik gemacht war (vgl. [X.] 102, 149 <163> Rn. 57), hatte der [X.] - nicht zuletzt veranlasst durch das vorliegende Normenkontrollverfahren - jedenfalls bis zur Verabschiedung des Änderungsgesetzes vom 25. Oktober 2011 Gelegenheit, etwaige [X.]interessen gegenüber dem Land geltend zu machen, ohne dass er davon Gebrauch gemacht hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvL 20/08

17.04.2013

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. September 2008, Az: L 10 VG 20/03, Vorlagebeschluss

Art 84 Abs 1 S 2 GG, Art 85 Abs 1 S 1 Halbs 2 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 104a Abs 3 S 1 GG, Art 104a Abs 3 S 2 GG, Art 120 Abs 1 GG, Art 125b Abs 2 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 1 KOVVwG, § 3 KOVVwG, § 4 KOVVwG, § 4 Abs 2 OEG, § 4 Abs 3 S 1 OEG, § 6 Abs 1 S 1 OEG, § 1 VersÄmtEinglG NW 2007, § 4 VersÄmtEinglG NW 2007

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.04.2013, Az. 2 BvL 20/08 (REWIS RS 2013, 6564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6564

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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