Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2010, Az. 10 AZR 95/09

10. Senat | REWIS RS 2010, 3815

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Gegenstand

Zuordnung eines Tarifbeschäftigten im Wege der Personalgestellung nach dem VersÄmtEinglG NW 2007 - kein Mitbestimmungsrecht des abgebenden Personalrats


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2008 - 11 [X.] 755/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Unterlassung der Personalgestellung vom Versorgungsamt [X.] an den [X.] in [X.] sowie Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen der seit dem 1. Januar 2008 vollzogenen Maßnahme.

2

Der Kläger wurde am 21. September 1945 geboren. Er ist verheiratet. Der volljährige [X.] wohnt im Elternhaus. Der Kläger trat am 1. Dezember 1977 in die Dienste des beklagten [X.]. Nach § 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Bis zum 31. Dezember 2007 arbeitete der Kläger beim Versorgungsamt [X.] in der [X.]Soziales Entschädigungsrecht im gehobenen Dienst.

3

Am 21. November 2007 trat das [X.] der [X.] in die allgemeine Verwaltung des [X.] [X.] ([X.]) als Artikel 1 des [X.] in [X.] vom 30. Oktober 2007 (Straffungsgesetz) in [X.] ([X.] 2007 S. 482, ausgegeben am 20. November 2007).

4

Dort ist auszugsweise geregelt:

        

„§ 1   

        

Auflösung der Versorgungsämter

        

(1)     

Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den [X.]n und kreisfreien Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.

        

(2)     

Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die [X.] und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das [X.]amt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

        

(3)     

Die Versorgungsämter [X.], [X.], [X.], Düsseldorf, [X.], [X.], [X.], Köln, Münster, [X.] und [X.] werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.

        

…       

        

§ 4     

        

Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung

        

(1)     

Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der der Kriegsopferversorgung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände übertragen.

        

(2)     

Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht führt die fachlich zuständige oberste [X.]behörde. Diese kann allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern.

        

…       

                 

§ 10   

        
                 

Tarifbeschäftigte

        
                 

(1)     

Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

        
                 

(2)     

Die mit Aufgaben nach §§ 6 und 8 Abs. 1 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach Maßgabe des Absatzes 5 und des § 13 Abs. 4 und 5 auf die Bezirksregierung Münster über. Die mit Aufgaben nach § 7 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach Maßgabe des Absatzes 5 und der §§ 11 bis 21 auf die Bezirksregierungen über.

        
                 

(3)     

[X.] Beschäftigte der Versorgungsämter, die nicht unmittelbar mit Aufgaben nach §§ 2 bis 8 betraut sind, gehen nach Maßgabe des Absatzes 5 kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Bezirksregierungen über oder werden kraft Gesetzes entsprechend Absatz 1 mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und kraft Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 den in §§ 11 bis 21 genannten kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt, sofern sie nicht nach Absatz 4 in das [X.]amt für Personaleinsatzmanagement übergehen.

        
                 

(4)     

Die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter, die nicht von den Personalgestellungsverträgen nach Absatz 6 erfasst sind und nicht nach Absatz 2 oder 3 auf die Bezirksregierungen übergehen, gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in das [X.]amt für Personaleinsatzmanagement über. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabstufung sind ausgeschlossen.

        
                 

(5)     

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten [X.] vor. Der [X.] ist unter Berücksichtigung [X.] Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.

        
                 

(6)     

Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die Einzelheiten der Personalgestellung in den zwischen dem Land [X.], vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in §§ 11 bis 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt geschlossenen Personalgestellungsverträgen geregelt.

        
        

(7)     

Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land [X.] auf der Grundlage der für das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen.

        
        

…       

        
        

§ 12   

        
        

Versorgungsamt [X.]

        
        

(1)     

…       

        
        

(2)     

Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den [X.] über.

        
        

…       

                 
        

(4)     

Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.“

        

5

Begleitend zum Gesetzgebungsverfahren wurde im [X.] ([X.]) ein [X.] erarbeitet. Die endgültige Fassung war am 14. November 2007 erstellt. Das [X.] wurde zunächst ohne die Beteiligung von Personalräten durchgeführt.

6

Für die Berücksichtigung [X.] Kriterien bei der Zuordnung der Beamten und Tarifbeschäftigten zu den zukünftigen Einsatzorten wurde folgendes Punkteschema zugrunde gelegt:

        

Personalzuordnung: Punkteverteilung         

        
        

Lebensalter:

pro Jahr (Stichtag: 1.8.07)

0,2 Punkte

        

Beschäftigungszeit:

pro Jahr (Stichtag: 1.8.07)

0,2 Punkte

        

Familienstand:

verh./zusammenlebend

2 Punkte

        

Kinder, pro Kind bis zum 18. Lebensjahr:

        

 5 Punkte

        

Alleinerziehend:

        

5 Punkte

        

Pflege von Angehörigen:

 insg.

 2 Punkte

        

Teilzeit:

Reduzierung um 20 % und mehr

 5 Punkte

                 

+ Reduzierung um 50 % und mehr

 5 Punkte

        

Schwerbehinderung:

        

 5 Punkte

                 

+ je 10 Grad

1 Punkt

        

Entfernungskilometer:

je km zum nächstmöglichen Einsatzort

 0,1 Punkte

        

Die Beschäftigten mit der höchsten Punktzahl werden dem nächstmöglichen Einsatzort zugeordnet.

        
        

Ergeben sich nach den Ergebnissen der Interessenabfrage bei der Gesamtwürdigung aller Kriterien besondere Fälle, kann von der nach dem Punktesystem vorgenommenen Zuordnung abgewichen werden.“

        

7

Die Beschäftigten wurden innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des ehemaligen Versorgungsamts grundsätzlich dem jeweiligen Aufgabenbereich zugeordnet (Schwerbehindertenrecht, Soziales Entschädigungsrecht, [X.]/Elternzeitgesetz usw.). Anschließend fand eine Zuordnung innerhalb der [X.] (höherer Dienst, gehobener Dienst, mittlerer Dienst, Assistenzdienst) statt. Die örtliche Zuordnung wurde, soweit mehrere Einsatzorte in Betracht kamen, jeweils innerhalb dieser Gruppen anhand der individuell berechneten Sozialpunkte nach dem Punkteschema vorgenommen. Zu den fixen [X.] wurden für die einzelnen Zuordnungsziele die jeweiligen Entfernungskilometer als sog. Entfernungspunkte addiert.

8

Die Zuordnung wurde sodann auf das Vorliegen eines Härtefalls überprüft. Das beklagte Land unterschied dabei zwischen sog. persönlichen Härtefällen und Entfernungshärtefällen. Es berücksichtigte sowohl Stellungnahmen der betroffenen Beschäftigten als auch des Hauptpersonalrats, der [X.] und der [X.]. Hinsichtlich der persönlichen Härtefälle wurden fünf Härtefallstufen gebildet. Berücksichtigung als persönliche Härtefälle fanden Beschäftigte der Stufen 3 bis 5. Die Berücksichtigung als Entfernungshärtefall setzte bei Vollzeitbeschäftigten im mittleren Dienst und im [X.] ein Erreichen von mehr als 20 [X.] (ohne Entfernungspunkte) und eine Entfernung von mehr als 85 km voraus. Bei Teilzeitbeschäftigten im mittleren Dienst, im [X.] und im gehobenen Dienst galten die entsprechenden Kriterien mit der Besonderheit, dass mehr als 50 - 85 Entfernungskilometer erreicht werden mussten und je nach Stellenanteil differenziert wurde. Insgesamt wurden 74 Beschäftigte als Härtefälle eingestuft, davon etwa 50 Beschäftigte als Entfernungshärtefälle.

9

Die zur Erstellung des [X.] erforderlichen Daten wurden im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens erhoben. Der Kläger gab an, er müsse seine in [X.] allein in ihrem Haushalt lebende 85-jährige Mutter versorgen und mehrmals wöchentlich [X.] erledigen, Einkäufe tätigen und bei der Hausarbeit helfen. Er wolle wegen täglicher Pendelzeiten von 4,5 Stunden nicht in [X.], sondern in [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] eingesetzt werden. Nach dem Punkteschema ergeben sich für den Kläger - ohne Entfernungskilometer - 22,32 Sozialpunkte. Der Kläger wurde im [X.] dem [X.] in [X.] zugeordnet. Die einfache Entfernung dorthin beträgt für den Kläger 78 km.

Der [X.] vom 14. November 2007 wurde an die [X.] der [X.] mit der Bitte übersandt, „die geplante Zuordnung“ den Beschäftigten in geeigneter Form zu übermitteln. Der Kläger ist seit 1. Januar 2008 beim [X.] in [X.] tätig. Das beklagte Land hat Fahrdienste eingerichtet; daneben gelten die Regelungen der Trennungsentschädigungsverordnung [X.] (TEVO NW).

Nachdem das Verwaltungsgericht [X.] in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschlüsse vom 16. November 2007 und vom 13. Dezember 2007 (- 34 L 1750/07.PVL -) festgestellt hatte, dass der [X.] als Sozialplan infolge einer Rationalisierungsmaßnahme der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 5 [X.]personalvertretungsgesetz [X.] ([X.]) unterliege, leitete das beklagte Land ein Mitbestimmungsverfahren ein. Zudem ist der [X.] am 13. Dezember 2007 als vorläufige Regelung im Sinne des § 66 Abs. 8 [X.] bis zur endgültigen Entscheidung im laufenden Mitbestimmungsverfahren bis zum 31. Mai 2008 in [X.] gesetzt worden. Das Mitbestimmungsverfahren wurde in der Sitzung einer Einigungsstelle vom 18. April 2008 mit einem einstimmig angenommenen Beschluss abgeschlossen. In einer Anlage 1 sind 74 Mitarbeiter namentlich aufgeführt, die als Härtefälle in das [X.]amt für Personaleinsatzmanagement ([X.]) übergeleitet werden bzw. einen ortsnäheren Einsatz erfahren. Als Anlage 2 ist das unverändert gebliebene Punkteschema „Personalzuordnung: Punkteverteilung“ aufgenommen. In der Anlage 3 sind 90 Mitarbeiter ausgewiesen, die eine Entfernung von 80 km oder mehr zurückzulegen haben und denen zusätzlich zu evtl. bereits gegebenen Ansprüchen auf Trennungsentschädigung oder Auslagenersatz ein weiterer einmaliger Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro brutto zur pauschalen Entschädigung der durch die Arbeitsverlagerung entstehenden Aufwendungen zuerkannt wird. Eine darüber hinausgehende Beteiligung der Personalräte ist bei den jeweiligen Einzelmaßnahmen nicht erfolgt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Übertragung der Aufgaben des [X.] von den [X.]n auf die Landschaftsverbände sei verfassungswidrig, weil sie gegen Art. 125b Abs. 2 GG, §§ 3, 4 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 ([X.]I S. 163, 169), zuletzt geändert durch das Zweite Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 3. Mai 2000 ([X.]I S. 632) ([X.]), verstoße. Daraus folge, dass auch seine Personalgestellung rechtsunwirksam sei. Das [X.] stelle auch keine taugliche Grundlage für einen gesetzlichen [X.] dar, weil der [X.] nicht wirksam in das Gesetz einbezogen sei. Eine Direktionsrechtsausübung fehle, der arbeitsvertraglich vereinbarte [X.] sehe die Möglichkeit einer Personalgestellung nicht vor. Seine [X.] Situation sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die dem [X.] zugrunde gelegten Kriterien genügten Billigkeitsanforderungen nicht. Die Differenzierung des [X.] zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern sei sachwidrig, weil die Unterhaltspflicht nicht automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit ende. Die [X.] sei unbillig, weil sie die im gehobenen Dienst tätigen Vollzeitbeschäftigten ohne sachlichen Grund ausnehme. Die Personalgestellung sei im Sinne des [X.] mitbestimmungspflichtig gewesen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

dem beklagten Land bei Meidung eines Ordnungsgelds [X.]. bis zu 250.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, ihn dem [X.] im Wege der Personalgestellung zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen,

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unwirksame Personalgestellung an den [X.] in Münster seit dem 1. Januar 2008 entstanden ist und noch entstehen wird.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat die Auffassung vertreten, der [X.] habe sich kraft Gesetzes vollzogen. Dies gelte sowohl für die Versetzung in das [X.] wie auch für die Personalgestellung an die kommunalen Körperschaften. Der [X.] sei durch Verweisung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise in das Eingliederungsgesetz integriert worden. Er entfalte selbst keine unmittelbare Außenwirkung und diene lediglich der Bestimmtheit des Gesetzes. Die persönliche und dienstliche Situation des [X.] sei angemessen berücksichtigt worden. Personalräte seien nicht zu beteiligen gewesen.

Arbeitsgericht und [X.]arbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.

1. Er ist insbesondere nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]O hinreichend bestimmt. Das vom beklagten Land geforderte Verhalten wird eindeutig beschrieben (vgl. zu den Anforderungen an die [X.]estimmtheit eines [X.] Dezember 2008 - 5 [X.] - Rn. 11, [X.] § 4 Nr. 18 = EzA Tz[X.]fG § 4 Nr. 18; [X.] 4. Oktober 2007 - I ZR 22/05 - NJW 2008, 1595).

2. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. unbegründet. Der Kläger ist gemäß § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2 iVm. Abs. 4 [X.] rechtswirksam dem [X.] in [X.] im Wege der [X.]ersonalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt worden.

a) Nach § 1 Abs. 2 [X.] gehen die tariflich [X.]eschäftigten (und die [X.]eamten) der [X.] nach Maßgabe des Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, die Landschaftsverbände, die [X.]ezirksregierungen oder das [X.] über bzw. werden im Wege der [X.]ersonalgestellung zur Verfügung gestellt. Die Grundsätze hierfür bestimmen sich nach § 10 [X.]. Hinsichtlich der Art und Weise des Übergangs und der aufnehmenden Institution wird - im Wesentlichen in Abhängigkeit von der bisher ausgeübten Tätigkeit - nach vier Kategorien unterschieden:

Tarifbeschäftigte, die Aufgaben des Schwerbehindertenrechts, der [X.], des [X.] (einschl. der Kriegsopferversorgung), des [X.] ([X.]) und des [X.] wahrgenommen haben, wurden gemäß § 10 Abs. 1 iVm. §§ 2 bis 5, § 8 Abs. 2 [X.] zunächst mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 in das [X.] übergeleitet und sodann nach weiteren Maßgaben mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der [X.]ersonalgestellung den für die zukünftige Aufgabenwahrnehmung jeweils zuständigen Körperschaften zugewiesen.

Die mit Aufgaben nach dem (früheren) Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit sowie mit bestimmten sonstigen Aufgaben betrauten tariflich [X.]eschäftigten gingen - ohne vorherige Überleitung zum Ministerium - auf die [X.]ezirksregierung [X.] über (§§ 6, 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 [X.]). Ebenso gingen die mit Aufgaben aus dem [X.]ereich der Arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Förderprogramme betrauten [X.]eschäftigten direkt auf die verschiedenen [X.]ezirksregierungen über (§§ 7, 10 Abs. 2 [X.]).

[X.] [X.]eschäftigte, die nicht unmittelbar mit einer der genannten Aufgaben betraut waren, also insbesondere Querschnittsaufgaben oder allgemeine Verwaltungsaufgaben erfüllten, gingen nach Maßgabe des vom Ministerium gemäß § 10 Abs. 5 [X.] zu erstellenden [X.] entweder auf die [X.]ezirksregierungen oder - nach einer Überleitung in das Ministerium - auf eine der genannten kommunalen Körperschaften über, sofern sie nicht gemäß § 10 Abs. 4 [X.] in das [X.] übergegangen waren (§ 10 Abs. 3 [X.]).

Schließlich bestimmt § 10 Abs. 4 [X.] als Auffangregelung, dass diejenigen tariflichen [X.]eschäftigten, die nicht direkt auf die [X.]ezirksregierungen übergehen und nicht von [X.]ersonalgestellungsverträgen erfasst werden, auf das [X.] übergehen.

b) Der Kläger hat Aufgaben des [X.] nach § 4 Abs. 1 [X.] wahrgenommen. Damit unterfällt er dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 [X.]. Darüber herrscht zwischen den [X.]arteien kein Streit; insbesondere macht der Kläger nicht geltend, dass er fehlerhaft zugeordnet worden oder kraft Gesetzes auf eine andere [X.]ehörde oder Körperschaft übergegangen sei.

c) Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 [X.] umfasst grundsätzlich nicht das Recht zur Anordnung der Erbringung der Arbeitsleistung bei einem anderen Arbeitgeber. Hierfür bedarf es einer besonderen vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Grundlage. Allein der Übergang von Aufgaben auf einen anderen Rechtsträger kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht zu einer Verpflichtung zur Tätigkeit bei dem anderen Rechtsträger führen (vgl. [X.] 18. Februar 1976 - 5 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.] § 1 Nr. 5).

§ 1 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2 iVm. Abs. 4 [X.] bilden die gesetzliche Grundlage für die [X.]ersonalgestellung des [X.]. Dies ergibt eine Auslegung der gesetzlichen [X.]estimmungen. Ein Rückgriff auf andere Rechtsgrundlagen (wie z[X.] § 4 Abs. 3 [X.]) ist nicht erforderlich (ebenso [X.] Gestellung und [X.]ersonalvertretung in Sozialer Dialog in der Krise 2009 S. 107, 108). Die Zuordnung zum [X.] in [X.] ist aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen [X.] gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 [X.] unter [X.]erücksichtigung [X.] Kriterien und dienstlicher [X.]elange erfolgt.

aa) Die tariflich [X.]eschäftigten wurden im Falle des § 10 Abs. 1 [X.] zunächst „kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007“ auf das [X.] übergeleitet. Damit war unmittelbar weder eine Veränderung des Orts oder der Art der zu erbringenden Arbeitsleistung verbunden noch ein Wechsel des Arbeitgebers. Vielmehr trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass die [X.] als bisherige [X.] zu diesem Zeitpunkt aufgelöst wurden (§ 1 Abs. 3 [X.]) und - anders als in den Fällen des § 10 Abs. 2 [X.] - keine andere [X.]behörde als zukünftige Dienststelle gesetzlich bestimmt war. Sodann wurden diese zum [X.] übergeleiteten [X.]eschäftigten nach § 10 Abs. 1 [X.] wiederum „kraft Gesetzes“ nach bestimmten Maßgaben mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der [X.]ersonalgestellung bestimmten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist damit von der Anordnung einer gesetzlichen [X.]ersonalgestellung auszugehen.

[X.]) Auch die Systematik und der Gesamtzusammenhang der verschiedenen Regelungen machen deutlich, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz selbst sicherstellen wollte, dass alle [X.]eschäftigten, die vorher bei den [X.]n tätig waren, zukünftig bei einer [X.]ezirksregierung, einer kommunalen Körperschaft oder dem [X.]ersonaleinsatzmanagement tätig werden, um die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben bei den zukünftigen Aufgabenträgern möglichst reibungslos fortzuführen.

Dies bestätigt die Entstehungsgeschichte: Im ursprünglichen Gesetzentwurf der [X.]regierung war die Formulierung „kraft Gesetzes“ nicht enthalten, sondern der Entwurf des § 10 Abs. 5 [X.] sah eine „Entscheidung über die personalrechtlichen Einzelmaßnahmen … auf der Grundlage eines [X.]“ vor ([X.] Drucks. 14/4342 S. 7, 8). In der damaligen [X.]egründung wurde § 10 Abs. 1 [X.] als „gesetzliche Regelung zur [X.]ersonalgestellung auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.])“ bezeichnet ([X.] aaO S. 27). Im Folgenden ist es aufgrund des [X.]erichts des [X.] zu der letztlich verabschiedeten Fassung gekommen. In der [X.]egründung der [X.]eschlussempfehlung ([X.] Drucks. 14/5208 S. 35, 36) heißt es dazu unter anderem:

        

„zu Ziffer 3 a und 3 b: [Änderungen zu § 10 Abs. 1 und 2] Die Änderungen sind erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche [X.]ersonalüberleitung handelt. [X.] Einzelmaßnahmen bedarf es daher nicht mehr.“

cc) Allerdings legt das Gesetz nicht für alle betroffenen tariflichen [X.]eschäftigten selbst nach abstrakt-generellen Kriterien fest, wo sie zukünftig ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben. Vielmehr bestimmt es lediglich Rahmenregelungen für das Verfahren und die Kriterien der [X.]ersonalauswahl zur Umsetzung des gesetzlichen Übergangs (vgl. [X.] Drucks. 14/5208 S. 36 zu Ziffer 3, 4). Darüber hinaus gibt es vor, wie viel [X.]ersonal bei den entsprechenden [X.]ehörden und Körperschaften jeweils zur Erfüllung der Aufgaben benötigt wird (§ 23 Abs. 6 iVm. Anlage 2 [X.]).

Gemäß § 10 Abs. 5 [X.] hat die [X.]estimmung der konkreten Zuordnung und damit der zukünftigen [X.] durch den vom [X.] zu erstellenden [X.] zu erfolgen. Dieser stellt damit das erforderliche [X.]indeglied zwischen dem angeordneten Übergang der tariflich [X.]eschäftigten in ihrer Gesamtheit und dem des einzelnen [X.]eschäftigten her. Erst mit Erstellung des [X.] und der [X.]ekanntgabe des den jeweiligen [X.]eschäftigten betreffenden Inhalts kann das beklagte Land als Arbeitgeber den vom Gesetz vorgegebenen Erfolg, nämlich die Erbringung der Arbeitsleistung beim neuen Aufgabenträger, erreichen. Die Erstellung des [X.] ist damit gesetzlich vorgeschriebener [X.]estandteil der Überleitungsentscheidung, ohne dass damit der [X.] selbst [X.]estandteil des Gesetzes wäre. Einer solchen Annahme steht schon der Wortlaut des § 10 Abs. 5 [X.] entgegen. Die Norm spricht lediglich von einer Vorbereitung durch das Ministerium, enthält aber keine hinreichend konkrete Verweisung, aus der sich eine Inkorporierung in das Gesetz entnehmen ließe. Vielmehr überlässt das Gesetz dem Ministerium gerade die notwendigen Schritte zur tatsächlichen Durchführung des gesetzlichen Übergangs, insbesondere die Auswahlentscheidung nach vorgegebenen Kriterien.

Diese Zweiteilung führt nicht dazu, dass das Gesetz selbst zu unbestimmt wäre. Es legt sowohl den Übergang der Aufgaben als auch die [X.] fest und bestimmt den Weg und die Methode, auf dem bzw. wie die konkrete Auswahlentscheidung zu treffen ist. Für die tariflich [X.]eschäftigten sind damit die jeweiligen Rechtsfolgen hinreichend deutlich erkennbar; für Mitarbeiter mit Aufgaben des [X.] nach § 4 [X.] bestimmt das Gesetz sogar unmittelbar den aufnehmenden Landschaftsverband für das jeweilige aufgelöste Versorgungsamt.

d) Die Regelungen des [X.] verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

aa) Ein Verstoß gegen landesverfassungsrechtliche Vorschriften ist nicht gegeben. Der [X.] hat die [X.] verschiedener kommunaler Körperschaften gegen das [X.] zurückgewiesen (23. März 2010 - [X.] 19/08 ua. -).

[X.]) Die [X.]ersonalgestellung des [X.] an den [X.] in [X.] ist auch dann nicht rechtsunwirksam, wenn die der Gestellung zugrunde liegende Übertragung der Aufgaben des [X.] (und der Kriegsopferversorgung) auf die Landschaftsverbände durch das [X.] gegen Art. 85 Abs. 1 GG bzw. Art. 125b Abs. 2 GG iVm. §§ 1, 3, 4 [X.] verstößt.

(1) Nach § 1 [X.] wird die Versorgung der Kriegsopfer von [X.]n und [X.] durchgeführt. Nach § 3 [X.] unterstehen die [X.] und die nach § 2 [X.] zu errichtenden Stellen den [X.]; diese unterstehen den für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten [X.]. Nach § 4 [X.] sollen die [X.]eamten und Angestellten der [X.] für ihre Aufgaben besonders geeignet sein.

(2) Nach Auffassung des [X.] verstoßen §§ 1, 4 [X.] gegen §§ 1, 3 und 4 [X.] und damit gegen [X.]undesrecht. Der [X.]gesetzgeber dürfe nach Art. 85 Abs. 1 GG bei der Durchführung des Opferentschädigungsgesetzes ([X.]) von diesen Vorschriften nicht abweichen. Selbst wenn die Durchführung des [X.] dem [X.]ereich der [X.]eigenverwaltung des Art. 84 GG zugeordnet werde, könne das [X.] nach Art. 125b Abs. 2 GG erst ab dem 1. Januar 2009 von bundesrechtlichen Verfahrensregelungen abweichen. Das Land sei deshalb nicht berechtigt gewesen, zum 1. Januar 2008 die Aufgaben des [X.] von den [X.]n auf kommunale Selbstverwaltungsträger wie die Landschaftsverbände zu übertragen. Das [X.] hat deshalb dem [X.] nach Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorgelegt, ob §§ 1 und 4 [X.] mit §§ 1, 3 und 4 [X.] iVm. Art. 84, 125b Abs. 2 GG bzw. mit Art. 85 GG vereinbar sind ([X.] für das [X.] 3. September 2008 - L 10 VG 20/03 -).

(3) Dieser Entscheidung sind mehrere Senate des [X.] entgegengetreten und haben die Auffassung vertreten, dass die Übertragung der Aufgaben der aufgelösten [X.] nach dem [X.] mit höherrangigem [X.]undesrecht und dem Grundgesetz vereinbar ist (25. Juni 2009 - [X.] 10 [X.] - [X.]SGE 103, 291, betreffend Aufgaben des [X.]; 23. April 2009 - [X.] 9 [X.] - betreffend Opferentschädigung; 23. April 2009 - [X.] 9 S[X.] 3/08 R - [X.] 2009, 59, betreffend Schwerbehindertenrecht; 11. Dezember 2008 - [X.] 9 [X.] 1/08 R - [X.]SGE 102, 149, betreffend Kriegsopferversorgung).

(4) Der Kläger ist nach den Feststellungen des [X.] in einer Orthopädische Versorgungsstelle tätig. Nach § 2 Nr. 1 [X.] werden ua. solche Stellen von den Ländern nach Maßgabe des [X.]edürfnisses und der Zweckmäßigkeit im Rahmen der [X.] errichtet. Damit entscheiden die Länder in eigener Kompetenz, wie und durch welche Stellen die Versorgung der Kriegsopfer mit orthopädischen Hilfsmitteln organisiert wird. Dies bestätigt die Entstehungsgeschichte der Norm. Nach § 2 [X.] idF vom 12. März 1951 konnten solche Versorgungsstellen nur im Einvernehmen mit dem [X.]undesminister für Arbeit und dem [X.]undesminister für Finanzen eingerichtet werden, nach § 2 [X.] idF vom 2. Mai 1955 ([X.]G[X.]l. I S. 189, 202) ist dieses Einvernehmen nicht mehr erforderlich. Selbst wenn somit das [X.] nach Art. 85 Abs. 1 GG der Auftragsverwaltung zuzuordnen wäre, bliebe die Einrichtung der Orthopädischen Versorgungsstellen nach § 2 [X.] Angelegenheit der Länder. [X.] konnte deshalb eine Neuregelung vornehmen, ohne gegen höherrangiges [X.]undesrecht zu verstoßen.

(5) Durchgreifende verfassungsrechtliche [X.]edenken gegen die Übertragung der Aufgaben der Opferentschädigung insgesamt auf die Landschaftsverbände bestehen nicht. Die Einrichtung der [X.]ehörden zur Ausführung des [X.] ist kein Fall der Auftragsverwaltung nach Art. 85 GG, sondern ein solcher der [X.]eigenverwaltung nach Art. 84 GG. Nach Art. 83 Abs. 1 GG führen die Länder [X.]undesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Nach Art. 104a Abs. 3 Satz 2 GG wird ein Gesetz, das Geldleistungen gewährt, im Auftrag des [X.]undes durchgeführt, wenn das Gesetz bestimmt, dass der [X.]und die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt. Nach § 4 Abs. 1 [X.] aF (jetzt: § 4 Abs. 1, 2 [X.]) sind grundsätzlich die Länder Kostenträger der Sach- und Geldleistungen, es sei denn, der Geschädigte ist wohnsitzlos oder die Schädigung tritt auf einem Schiff oder Luftfahrzeug ein; nur dann ist der [X.]und der Kostenträger. Nach § 4 Abs. 2 [X.] aF (jetzt: § 4 Abs. 3 [X.]) trägt der [X.]und 40 % der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz entstehen. Das Gesetz bestimmt damit nicht, wie für die Annahme einer Auftragsverwaltung nach Art. 104a Abs. 3 Satz 2 GG vorgesehen, dass der [X.]und die Hälfte oder mehr der Ausgaben trägt. Damit handelt es sich um [X.]eigenverwaltung nach Art. 84 GG (so auch Entwurf des [X.] - [X.]T-Drucks. 1/1729 S. 5), so dass das beklagte Land grundsätzlich befugt war, die Einrichtung von [X.]ehörden zur Ausführung des [X.] (neu) zu regeln.

Diese Regelungsbefugnis war nicht nach Art. 125b Abs. 2 Halbs. 2 GG bis zum 31. Dezember 2008 beschränkt. Danach durften die Länder von bundesgesetzlichen Regelungen abweichende Vorschriften des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 nur dann erlassen, wenn in dem jeweiligen [X.]undesgesetz ab dem 1. September 2006 Regelungen im Verwaltungsverfahren geändert wurden. Die Einrichtung von [X.]ehörden betrifft jedoch, wie das [X.]undessozialgericht zutreffend erkannt hat (6. Dezember 2008 - [X.] 9 [X.] 1/08 R - [X.]SGE 102, 149), nicht Vorschriften des Verwaltungsverfahrens. [X.] hat lediglich die Durchführung des [X.] auf die Landschaftsverbände, also auf [X.]ehörden iSv. Art. 84 Abs. 1 GG übertragen und neu festgelegt, welche amtliche Stelle zuständig ist. Dies war ohne [X.]eachtung der Übergangsfrist möglich.

cc) [X.] war befugt, eine gesetzliche Überleitung der Arbeitsverhältnisse zu regeln.

Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit nicht dem [X.]und Gesetzgebungsbefugnisse verliehen worden sind. Von der dem [X.]und gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG bis zum 1. September 2006 zustehenden Kompetenz, [X.] für die Gesetzgebung der Länder über die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder stehenden [X.]ersonen zu erlassen, hat dieser - soweit hier von [X.]edeutung - keinen Gebrauch gemacht. Auf die in Art. 125b Abs. 1 GG geschaffene Übergangsregelung kommt es daher nicht an.

Dem [X.]und steht außerdem nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG das Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung im Arbeitsrecht zu. Von dieser Kompetenz hat der [X.]und, soweit es die gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen betrifft, ebenfalls keinen Gebrauch gemacht, sondern nur rechtsgeschäftliche Übergänge nach § 613a [X.]G[X.] geregelt (vgl. [X.] 2. März 2006 - 8 [X.] - Rn. 27, [X.]E 117, 184, und 18. Dezember 2008 - 8 [X.] - Rn. 44, A[X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 366). Gleiches gilt hinsichtlich einer gesetzlichen Regelung über die [X.]ersonalgestellung. Das [X.] trifft keine Regelungen zu der Frage, wann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu erbringen. Ebenso wenig steht der gesetzlichen Regelung die Vorschrift des § 613 Satz 2 [X.]G[X.] entgegen. Diese enthält lediglich eine abdingbare Auslegungsregelung, die nicht ausschließt, dass der [X.]gesetzgeber eine eigenständige Regelung für das bei ihm beschäftigte [X.]ersonal trifft (zum gesetzlich angeordneten Übergang der Arbeitsverhältnisse [X.] 18. Dezember 2008 - 8 [X.] - Rn. 42, aaO).

[X.]) Das Grundrecht der [X.]erufsfreiheit des [X.] (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.

(1) Mit den Regelungen des [X.] greift der [X.]gesetzgeber in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte [X.]erufsausübungsfreiheit der bei den [X.]n [X.]eschäftigten ein.

(a) Die freie Wahl des Arbeitsplatzes des [X.] wird durch das Gesetz nicht berührt, da es sich nicht um eine gesetzliche Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber handelt, sondern das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land gemäß § 10 Abs. 7 [X.] unter [X.]eibehaltung der bisherigen tariflichen Regelungen aufrechterhalten bleibt. Es liegt aber ein Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit des [X.] vor, da er gegen seinen Willen und ohne Einräumung eines Widerspruchsrechts durch gesetzliche Regelung verpflichtet wird, seine Arbeitsleistung zukünftig einem anderen Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und sich dessen Direktionsrecht im Rahmen der Erbringung seiner Aufgaben zu unterwerfen.

(b) Solche die [X.]erufsausübung einschränkenden Regelungen sind verfassungsgemäß, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Eingriffe in die [X.]erufsfreiheit dürfen dabei nicht weitergehen, als es die sie rechtfertigenden [X.] erfordern (vgl. [X.]VerfG 9. Juni 2004 - 1 [X.]vR 636/02 - zu [X.] I 1 b der Gründe, [X.]VerfGE 111, 10).

(2) Daran gemessen bestehen keine durchgreifenden [X.]edenken gegen die landesgesetzliche Regelung.

(a) Mit dem [X.] verfolgt der [X.]gesetzgeber das Ziel, Sonderbehörden soweit wie möglich aufzulösen, ihre Aufgaben zu kommunalisieren und in die allgemeine Verwaltung zu integrieren ([X.] Drucks. 14/4342 S. 1). Er will damit die Verwaltungsstrukturen veränderten gesellschaftlichen [X.]edingungen anpassen, durch die Kommunalisierung der Aufgaben den Ortsbezug stärken und bestehendem [X.]eratungsbedarf Rechnung tragen ([X.] aaO S. 23). Darüber hinaus sollen langfristig die [X.]ersonal- und Sachausgaben deutlich sinken ([X.] aaO S. 2, 3). Durch die Übertragung bzw. Gestellung des „operativ tätigen [X.]ersonals“ zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung soll ein reibungsloser Aufgabenübergang sichergestellt werden ([X.] aaO S. 30).

Dabei handelt es sich um vernünftige Gründe des Gemeinwohls, die im Rahmen des [X.] des Gesetzgebers eine Veränderung der Verwaltungsstruktur einschließlich notwendiger personeller Maßnahmen rechtfertigen können.

(b) Die durch das [X.] erfolgenden Eingriffe in die Rechte der [X.]eschäftigten sind nicht unverhältnismäßig.

(aa) Die Maßnahme erscheint geeignet, einen reibungslosen Übergang der Aufgaben und deren nahtlose Erfüllung nach der Neustrukturierung der Verwaltung sicherzustellen.

([X.]) Es sind keine deutlichen Umstände erkennbar, die gegen eine Erforderlichkeit der gesetzlichen Regelung sprächen. Zwar hätte der Gesetzgeber insbesondere im Hinblick auf die Regelung des § 4 Abs. 3 [X.] auf personelle Einzelmaßnahmen zurückgreifen können. Abgesehen davon, dass der Eingriff in die Rechte der [X.]eschäftigten nicht geringer gewesen wäre, wäre der Übergang aller [X.]eschäftigten zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung nicht sichergestellt gewesen. Es besteht auf Seiten der [X.]eschäftigten keine umfassende Tarifbindung an den [X.], so dass in vielen Fällen nur auf vertragliche [X.]ezugnahmeklauseln hätte zurückgegriffen werden können. Wie auch die im Arbeitsvertrag des [X.] verwendete Klausel zeigt, war im Hinblick auf die Umstellung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes aber noch im Jahre 2007 nicht unumstritten, ob alle Vertragsklauseln zu einer Anwendung des [X.] führen (vgl. dazu [X.] 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - D[X.] 2010, 1888; 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - EzA TVG § 3 [X.]ezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).

(cc) Die Regelung führt zu keinem unangemessenen Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit, sie ist verhältnismäßig im engeren Sinn. Zwar kann die gesetzlich angeordnete [X.]ersonalgestellung zu einer anderen Körperschaft erhebliche Veränderungen der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Hinblick auf den Ort und die Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung bewirken. Die rechtlichen, insbesondere tariflichen [X.]edingungen der Erbringung der Arbeitsleistung bleiben dabei aber unverändert. Dem Arbeitnehmer steht, da er entweder einer [X.]behörde ([X.]ezirksregierung) oder einer kommunalen Körperschaft oder dem [X.]ersonaleinsatzmanagement zugeordnet ist, ein vergleichbarer Dienstherr gegenüber. Darüber hinaus bestehen Regelungen zum Ausgleich ggf. auftretender [X.]elastungen, z[X.] durch die [X.] oder die [X.]ereitstellung von Fahrdiensten. Schließlich hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass bei der Zuordnungsentscheidung [X.] Kriterien neben dienstlichen [X.]elangen zu berücksichtigen sind. Damit ist sichergestellt, dass bei der konkreten Zuordnungsentscheidung kein vermindertes Schutzniveau gegenüber den Regelungen des § 106 [X.] oder des § 4 Abs. 3 [X.] besteht. Insoweit unterliegt die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den jeweiligen neuen Tätigkeitsfeldern der gerichtlichen Kontrolle. Für die Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung spricht auch, dass sie sich im [X.] an den einschlägigen tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes, insbesondere an § 4 Abs. 3 [X.] orientiert hat. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Einräumung eines gesetzlichen Widerspruchsrechts, da andernfalls die Gefahr bestanden hätte, dass gesetzlich geforderte Aufgaben der Verwaltung nach der Umstrukturierung zumindest vorübergehend nicht mehr in angemessener Weise erbracht werden können.

(c) Die Eingriffe in die [X.]erufsausübungsfreiheit gehen nicht weiter als sie durch die genannten [X.] gerechtfertigt sind. Der Gesetzgeber hat sich hinsichtlich der tariflich [X.]eschäftigten auf die erforderliche Anordnung des Übergangs innerhalb der [X.] bzw. der [X.]ersonalgestellung zu kommunalen Körperschaften beschränkt.

ee) Auch wenn in den Regelungen des [X.] ein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie liegt, ist dieser gerechtfertigt.

(1) Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht nur den Einzelnen in seiner Freiheit, eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben oder sie zu verlassen. [X.] ist auch die Koalition selbst in ihrem [X.]estand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren [X.]etätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutz ist nicht von vornherein auf einen [X.]bereich koalitionsmäßiger [X.]etätigung beschränkt. Er erstreckt sich vielmehr auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im [X.] der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht. Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen. Zu den der [X.] überlassenen Materien gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitsbedingungen (vgl. zuletzt [X.]VerfG 27. April 1999 - 1 [X.]vR 2203/93, 1 [X.]vR 897/95 - zu [X.] II 1 a der Gründe, [X.]VerfGE 100, 271; 3. April 2001 - 1 [X.]vL 32/97 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]VerfGE 103, 293).

(2) In diesen Schutzbereich könnte die durch § 10 [X.] angeordnete gesetzliche [X.]ersonalgestellung eingreifen.

Die Regelung zielt zwar nicht auf eine [X.]eschränkung der Koalitionsfreiheit, sondern verfolgt den Zweck, eine nahtlose Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung auch nach deren Umstrukturierung sicherzustellen. Sie könnte aber die praktische Wirksamkeit tariflicher Regelungen und damit ausgeübter Tarifautonomie beeinträchtigen, indem sie bestehende tarifliche Regelungen zur [X.]ersonalgestellung unangewendet lässt und paralleles Gesetzesrecht schafft. Die [X.]edeutung der für das beklagte Land kraft Tarifbindung verbindlichen Regelungen wird damit geschmälert und damit unter Umständen die Verhandlungsposition der [X.] bei zukünftigen Tarifverhandlungen geschwächt.

(3) Nimmt man einen solchen Eingriff an, so ist dieser durch verfassungsrechtlich legitimierte, überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit kann, obwohl sie ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist, jedenfalls zum Schutz von [X.]n eingeschränkt werden, denen gleichermaßen verfassungsrechtlicher Rang gebührt. Dem Gesetzgeber ist es, wenn solche Gründe vorliegen, grundsätzlich nicht verwehrt, Fragen zu regeln, die Gegenstand von Tarifverträgen sein können. Der Grundrechtsschutz ist nicht für alle koalitionsmäßigen [X.]etätigungen gleich intensiv. Die Wirkkraft des Grundrechts nimmt vielmehr in dem Maße zu, in dem eine Materie aus [X.] am besten von den Tarifvertragsparteien geregelt werden kann, weil sie nach den Vorstellungen des [X.] die gegenseitigen Interessen angemessener zum Ausgleich bringen als der Staat. Das gilt vor allem für die Festsetzung der Löhne und anderer materieller Arbeitsbedingungen. Je gewichtiger der Schutz ist, den Art. 9 Abs. 3 GG gewährt, desto schwerwiegender müssen die Gründe sein, die einen Eingriff rechtfertigen sollen ([X.]VerfG 27. April 1999 - 1 [X.]vR 2203/93, 1 [X.]vR 897/95 - zu [X.] II 1 [X.] der Gründe mwN, [X.]VerfGE 100, 271).

(a) § 10 [X.] dient verfassungsrechtlich legitimierten [X.]n. Durch die Gestellung des „operativ tätigen [X.]ersonals“ zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung soll ein reibungsloser Aufgabenübergang und damit eine zeitnahe und sachgerechte Entscheidung über die durch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG geschützten Ansprüche der [X.]ürger sichergestellt werden.

(b) Die Regelung ist - wie oben unter I 2 [X.]) (2) (b) ([X.]) ausgeführt - geeignet und erforderlich, um den reibungslosen Übergang der Aufgaben zu erreichen.

(c) Sie ist verhältnismäßig im engeren Sinn. Ein Eingriff in die Tarifautonomie wäre nicht sehr weitgehend, da die tariflichen Regelungen selbst nicht beseitigt werden. Er ist auch auf einen einmaligen Sachverhalt im Zusammenhang mit der Auflösung der [X.] beschränkt. Die Weitergeltung der übrigen tarifvertraglichen Regelungen des [X.] wird durch die gesetzliche Regelung für die betroffenen [X.]eschäftigten ausdrücklich sichergestellt. Der Gesetzgeber durfte daher trotz der bestehenden tariflichen Regelung selbst die [X.]ersonalgestellung anordnen.

e) [X.] hat bei der Gestellung des [X.] an den [X.] in [X.] seine [X.] Situation ausreichend berücksichtigt. Der [X.] entspricht den Vorgaben von § 10 Abs. 5 [X.]. Er ist unter [X.]erücksichtigung [X.] Kriterien erstellt worden.

aa) Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass bei der Entscheidung über die konkrete Zuordnung der einzelnen [X.]eschäftigten deren Interessen angemessen berücksichtigt werden. Er hat gleichzeitig unter [X.]eachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes den Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit der betroffenen [X.]eschäftigten (Art. 12 Abs. 1 GG) begrenzt und einen Gleichklang mit den einschlägigen tariflichen und gesetzlichen Regelungen hergestellt (§ 4 Abs. 3 [X.] bzw. § 106 [X.]). Sowohl im Rahmen der tariflichen [X.]ersonalgestellung (vgl. dazu [X.]reis/[X.] 2006, 290, 293) als auch bei der Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts findet eine Ausübungskontrolle dahingehend statt, ob die Interessen der Arbeitnehmer bei der konkreten Entscheidung angemessen berücksichtigt wurden. Nichts anderes gilt im Rahmen des § 10 [X.].

[X.]) [X.] bediente sich zur Erstellung des [X.] eines [X.]s, wobei es bestimmte Angaben im Rahmen einer Interessenabfrage von den [X.]eschäftigten ermittelte. Dies ist nicht zu beanstanden. Gerade bei der Umsetzung von personellen Maßnahmen, die eine größere Anzahl von [X.]eschäftigten betreffen, können Auswahl- oder [X.] dazu dienen, sich einen Überblick über die [X.] Lage der betroffenen [X.]eschäftigten zu verschaffen und durch eine Reihung eine Vorauswahl nach [X.]n Kriterien zu treffen (vgl. bei Versetzungen [X.] 13. Oktober 2009 - 9 [X.] - Rn. 29 ff., [X.] § 7 Nr. 1 = EzA [X.] § 10 Nr. 2; zur Zulässigkeit bei der [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] z[X.] [X.] 9. November 2006 - 2 [X.] - Rn. 63, [X.]E 120, 115).

cc) Weder gegen die vom beklagten Land berücksichtigten Kriterien noch gegen deren Gewichtung bestehen durchgreifende [X.]edenken.

(1) Die Zuordnung zu den neuen [X.]n hat nach den Regelungen des [X.] auch nach [X.]n Kriterien zu erfolgen. Damit ist die gesetzgeberische Zielsetzung verbunden, nur diejenigen [X.]eschäftigten an weiter entfernten [X.]eschäftigungsorten einzusetzen, denen die (örtliche) Veränderung zuzumuten ist.

[X.]ezogen auf diesen Zweck hat das beklagte Land alle wesentlichen Kriterien berücksichtigt, die typischerweise eine Rolle spielen. Es hat das Lebensalter, die [X.]eschäftigungszeit, den Familienstand, das Vorhandensein von Kindern, den Umstand, ob ein [X.]eschäftigter alleinerziehend ist, die [X.]flege von Angehörigen und die Frage, ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt ist, ebenso berücksichtigt wie eine anerkannte Schwerbehinderung (nebst dem jeweiligen Grad). Darüber hinaus hat es - was bei einem Ortswechsel von besonderer [X.]edeutung ist - die Entfernung zu dem jeweils beabsichtigten Einsatzort einbezogen.

(2) Die Gewichtung der einzelnen Kriterien ist ebenso wenig zu beanstanden. Sie verstößt auch nicht gegen die Regelungen des [X.].

Eine unmittelbare [X.]enachteiligung älterer Arbeitnehmer iSv. §§ 1, 3 Abs. 1 [X.] liegt nicht vor; vielmehr erhalten diese mehr [X.]unkte als jüngere Arbeitnehmer und werden insoweit diesen gegenüber bevorzugt (vgl. zur dementsprechenden Rüge eines jüngeren Arbeitnehmers z[X.] [X.] 6. November 2008 - 2 [X.] - Rn. 43 f., [X.]E 128, 238).

Wird unterstellt, die [X.]unkteverteilung wirke sich mittelbar zulasten älterer Arbeitnehmer aus, liegt darin keine mittelbare [X.]enachteiligung iSv. §§ 1, 3 Abs. 2 [X.]. Zutreffend ist, dass sowohl Lebensalter als auch [X.]eschäftigungszeit im Gegensatz zu anderen Kriterien mit dem relativ niedrigen [X.]unktwert von 0,2 angesetzt sind. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise eine [X.]eschäftigungszeit von 25 Jahren erreicht werden muss, um die für ein Kind bis zum 18. Lebensjahr oder für eine Teilzeitbeschäftigung zu vergebende [X.]unktzahl auszugleichen. Auch ein höheres Alter wiegt die für die letztgenannten Umstände vergebenen [X.]unkte nur in Ausnahmefällen auf. Allerdings wird dies dadurch abgemildert, dass für den Familienstand [X.]unkte vergeben werden und ältere [X.]eschäftigte häufiger schwerbehindert sind oder Angehörige pflegen als jüngere [X.]eschäftigte in der Kindererziehungsphase.

[X.]ei der [X.]ewertung der [X.]unkteverteilung ist zu beachten, dass es nicht um die Frage der Auswahl zu kündigender Arbeitnehmer geht, sondern um die Zumutbarkeit eines Ortswechsels. Deshalb haben das Lebensalter und die [X.]eschäftigungszeit im Hinblick auf die Veränderung des [X.] und die zukünftig zurückzulegende Entfernung nicht dieselbe [X.]edeutung wie andere Faktoren. Gerade eine zu starke [X.]erücksichtigung des Lebensalters könnte vielmehr [X.]edenken im Hinblick auf die Regelungen des [X.] hervorrufen (vgl. dazu [X.] 13. Oktober 2009 - 9 [X.] - Rn. 52 ff., [X.] § 7 Nr. 1 = EzA [X.] § 10 Nr. 2). Andere Faktoren, wie beispielsweise die Notwendigkeit der Nutzung einer ggf. nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Kinderbetreuungsmöglichkeit für Alleinerziehende, sind bei der Frage der örtlichen Versetzung von größerer [X.]edeutung. Gleiches gilt im Hinblick auf die [X.]ewertung einer Teilzeitbeschäftigung. Es ist unmittelbar nachvollziehbar, dass einem Arbeitnehmer mit verkürzter täglicher Arbeitszeit weite Anfahrtsstrecken in geringerem Maße zuzumuten sind, da sich das Verhältnis von Arbeitszeit und Fahrtzeit erheblich zu Ungunsten des Arbeitnehmers verändern würde. Ebenso bestehen keine [X.]edenken gegen eine stärkere und nach dem Grad der [X.]ehinderung ansteigende [X.]erücksichtigung einer Schwerbehinderung. Typischerweise kann davon ausgegangen werden, dass Schwerbehinderten die durch erhöhte Fahrtzeiten auftretenden körperlichen [X.]elastungen weniger zuzumuten sind.

Soweit die Revision die Differenzierung zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern bei der Vergabe der Sozialpunkte rügt, ist ihr nicht zu folgen. Eltern müssen gegenüber ihren minderjährigen Kindern die elterliche Sorge ausüben. Die Erziehung und [X.]etreuung minderjähriger Kinder ist umso eher möglich, je geringer die berufsbedingten Abwesenheitszeiten sind. Es ist deshalb sachgerecht und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, nur minderjährige Kinder bei der Vergabe der Sozialpunkte im [X.] zu berücksichtigen.

In seiner Gesamtheit ist das angewandte [X.] daher geeignet, aber auch angemessen und erforderlich, um zu einem Ausgleich der Interessen der verschiedenen [X.]eschäftigten zu kommen. Hiervon ist auch die im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 5 [X.] [X.] ausgegangen. [X.]edenken gegen den erstellten [X.] und die verwendeten Auswahlkriterien wurden dort nicht erhoben.

[X.]) Die Ausübung billigen Ermessens erfordert allerdings über die Anwendung eines [X.]s hinaus stets eine Überprüfung des sich im Einzelfall ergebenden Ergebnisses. Damit wird sichergestellt, dass ggf. bisher unberücksichtigte Umstände [X.]eachtung finden und die in jedem [X.]unktesystem liegenden Härten und Vereinfachungen einer Überprüfung unterzogen werden.

[X.] hat in grundsätzlich nicht zu beanstandender Weise eine solche Härtefallprüfung vorgenommen und dabei zwischen persönlichen Härtefällen und sog. [X.]n unterschieden. Im Rahmen der persönlichen Härtefälle hat es individuelle Faktoren berücksichtigt. Im Hinblick auf die [X.] hat es allerdings wiederum auf das [X.]unktesystem zurückgegriffen und eine bestimmte Mindestpunktzahl verlangt. Dies ist nicht unbedenklich, da die [X.]erücksichtigung [X.] Kriterien nicht bloß schematisch erfolgen darf. So ist es durchaus denkbar, dass aufgrund individueller [X.] Faktoren, die im [X.] keinen Niederschlag gefunden haben und noch nicht zu einer [X.]ewertung als persönlicher Härtefall führen, eine an sich zumutbare Fahrstrecke in der Gesamtwertung als unzumutbar angesehen werden muss. Deswegen bedarf es auch ohne das Erreichen dieser [X.]unktzahl einer individualisierten Schlussprüfung, ob die getroffene Maßnahme dem [X.]eschäftigten unter [X.]erücksichtigung der dienstlichen [X.]elange und [X.] Kriterien zuzumuten ist. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (zur Entscheidung über einen Altersteilzeitantrag [X.] 15. September 2009 - 9 [X.] - Rn. 29, [X.] § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 31).

ee) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die in [X.]ezug auf den Kläger getroffene Zuordnungsentscheidung nicht zu beanstanden, wobei dahinstehen kann, ob die Kontrolle der Ausübung des billigen Ermessens wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. z[X.] [X.] 15. September 2009 - 9 [X.] - Rn. 29, [X.] § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 31; [X.] z[X.] 24. April 1996 - 5 AZR 1031/94 - A[X.] [X.]G[X.] § 611 Direktionsrecht Nr. 48 = EzA [X.]G[X.] § 611 Direktionsrecht Nr. 18; zu der Kontroverse GM[X.]/[X.] 7. Aufl. § 73 Rn. 10). Die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung hält auch einer vollen Überprüfung durch das Revisionsgericht stand.

(1) Die Sozialpunktzahl ist zutreffend ermittelt worden. Eine höhere Sozialpunktzahl hätte für sich genommen auch nicht dazu geführt, dass der Kläger von der [X.]ersonalgestellung an den [X.] in [X.] ausgenommen worden wäre. Nach § 12 Abs. 2 iVm. Abs. 4 [X.] gehen grundsätzlich alle mit Aufgaben nach § 4 [X.] betrauten Mitarbeiter im Wege der [X.]ersonalgestellung vom Versorgungsamt [X.]ielefeld auf diesen Landschaftsverband über. Zu diesem Zuordnungsziel gab es keine örtliche Alternative.

(2) Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls. Soweit er in diesem Zusammenhang rügt, dass bei vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern des gehobenen Dienstes im Gegensatz zu solchen im mittleren Dienst ein Entfernungshärtefall nicht geprüft worden sei, braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Differenzierung wegen der höheren Vergütung sachgerecht ist. Der Kläger erfüllt unabhängig hiervon die Voraussetzungen eines Entfernungshärtefalls nicht, da die Entfernung zu seiner neuen Arbeitsstelle lediglich 78 km beträgt und damit nicht die Mindestentfernung von 85 km erreicht.

(3) Es entspricht auch billigem Ermessen, dass das beklagte Land der [X.]rüfung eines Entfernungshärtefalls Entfernungskilometer anstelle von tatsächlichen Fahrzeiten zugrunde gelegt hat. Die unmittelbare Entfernung bildet im Gegensatz zum individuell beeinflussbaren tatsächlichen Zeitaufwand einen belastbaren Vergleichsmaßstab und führt zu transparenten Ergebnissen. [X.] war bei der Anwendung billigen Ermessens nicht gehalten, ausschließlich auf die Zumutbarkeitsgrenzen des § 121 Abs. 4 Satz 2 SG[X.] III abzustellen. § 121 SG[X.] III verfolgt ein anderes Regelungsziel. Die Norm bestimmt das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitslosen und der Arbeitsverwaltung und dient der [X.]ekämpfung von [X.] sowie der Erhöhung der Verantwortung des Arbeitslosen für die [X.]eendigung der Arbeitslosigkeit ([X.]T-Drucks. 13/4941 S. 238 und 13/5676 S. 2). Nach § 121 Abs. 4 Satz 5 SG[X.] III ist ab dem vierten Monat der Arbeitslosigkeit ein Umzug zur Aufnahme einer [X.]eschäftigung außerhalb des zumutbaren [X.]endelbereichs in der Regel auch zumutbar.

(4) Es ist nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land den Kläger nicht als persönlichen Härtefall anerkannt hat. Außergewöhnliche [X.] Umstände, die nicht zureichend durch ein [X.] abgebildet werden und eine Qualifizierung als persönlichen Härtefall geboten erscheinen lassen, liegen im Fall des [X.] nicht vor. Die geltend gemachte [X.]flege der Mutter ist bei der Ermittlung der Sozialpunkte berücksichtigt worden.

f) Die [X.]ersonalgestellung des [X.] ist nicht unter Verstoß gegen das [X.] NW erfolgt.

aa) Es kann dahinstehen, ob es sich beim [X.] gemäß § 10 Abs. 5 [X.] um einen Sozialplan iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 5 [X.] NW handelt (vgl. dazu [X.] Düsseldorf 16. November 2007 - 34 L 1750/07.[X.]VL - zu [X.] 2 der Gründe, [X.] 2009, 28) und welche Auswirkungen eine fehlende Mitbestimmung auf die [X.]ersonalgestellung selbst hätte.

[X.] hat das Mitbestimmungsverfahren nach vorläufiger Inkraftsetzung des [X.] gemäß § 66 Abs. 8 [X.] NW durchgeführt und dieses im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens am 18. April 2008 zum Abschluss gebracht. Spätestens seit diesem Zeitpunkt liegt damit eine mitbestimmte Regelung vor.

[X.]) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die zum 31. Dezember 2007 gemäß § 10 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] erfolgte Überleitung auf das [X.] der Mitbestimmung nach den Regelungen des [X.] NW unterlag, da diese Überleitung nicht streitgegenständlich ist.

cc) Die [X.]ersonalgestellung an den [X.] in [X.] ist keine Versetzung iSv. § 72 Abs. 1 Nr. 5 [X.] NW und unterlag daher nicht der Mitbestimmung des abgebenden [X.]ersonalrats.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ist für den Inhalt der im Rahmen des [X.] gewählten [X.]egriffe regelmäßig auf das einschlägige tradierte Verständnis des Dienstrechts, insbesondere des [X.]eamtenrechts abzustellen. Verwendet der Gesetzgeber des [X.]ersonalvertretungsgesetzes [X.]egriffe aus dem Dienstrecht, liegt es nahe, dass er sich auf den dienstrechtlichen [X.]egriffsinhalt bezieht. Dies ist aber nicht zwingend. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, dienstrechtlichen [X.]egriffen im [X.]ersonalvertretungsgesetz eine vom Dienstrecht abweichende [X.]edeutung beizumessen. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn er hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass er von dem dienstrechtlichen [X.]egriffsinhalt abweichen will. Enthält das [X.]ersonalvertretungsrecht keine solchen Anhaltspunkte, ist grundsätzlich auf die dienstrechtliche Definition abzustellen. Es ist dann nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts zu ermitteln, ob der personalvertretungsrechtliche Gehalt in jeder Hinsicht dem dienstrechtlichen entspricht. Ein Auseinanderfallen der [X.]egriffe darf nicht dazu führen, dass diese im [X.]ersonalvertretungsrecht auf Sachverhalte angewandt werden, denen wesentliche Elemente des dienstrechtlichen [X.]egriffsinhalts fehlen ([X.][X.] 12. September 2002 - 6 [X.] 11.01 - zu II 1 aa der Gründe, A[X.] [X.] [X.]erlin § 86 Nr. 2; 6. April 1984 - 6 [X.] 12.82 - zu II der Gründe, [X.]uchholz 238.36 [X.]ersVG ND § 6 Nr. 1).

Ob ein [X.]eschäftigter versetzt wird, beurteilt sich damit auf der Grundlage des auf sein [X.]eschäftigungsverhältnis anzuwendenden Statusrechts und nach Maßgabe des verwaltungsorganisatorischen Aufbaus der Dienststelle, der er angehört ([X.] 6. August 1991 - 1 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.] 1992, 128). Während bei [X.]eamten unter Versetzung iSv. § 26 aF [X.][X.]G (nunmehr: § 28 Abs. 1 [X.][X.]G) die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amts im funktionellen Sinn bei einer anderen [X.]ehörde desselben oder eines anderen Dienstherrn zu verstehen ist ([X.][X.] 15. November 2006 - 6 [X.] 1.06 - Rn. 17, [X.][X.]E 127, 142), ist bei Arbeitnehmern des öffentlichen Diensts unter Versetzung grundsätzlich ein dauerhafter Wechsel auf einen Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers zu verstehen (vgl. [X.] 22. Januar 2004 - 1 [X.] - zu II 2 b aa der Gründe, A[X.] Z[X.]O § 91a Nr. 25). Hieran hat sich auch nach Inkrafttreten des [X.] nichts geändert. Vielmehr definiert die [X.]rotokollerklärung Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 [X.] als Versetzung ausdrücklich die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten [X.]eschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen [X.]etrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

(2) [X.]ei den [X.]ersonalgestellungen iSd. § 10 [X.] handelt es sich nicht um Versetzungen iSd. § 72 Abs. 1 Nr. 5 [X.] NW.

Als [X.]ersonalgestellung im Sinne des [X.] wird gemäß Satz 1 der [X.]rotokollerklärung zu § 4 Abs. 3 [X.] die auf Dauer angelegte [X.]eschäftigung bei einem Dritten unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses bezeichnet. Keinen anderen Inhalt hat die [X.]ersonalgestellung nach den Regelungen des [X.]; hinsichtlich deren Ausgestaltung wird ausdrücklich - wie in Satz 2 der [X.]rotokollerklärung zu § 4 Abs. 3 [X.] - auf den Abschluss von [X.]ersonalgestellungsverträgen verwiesen. Damit unterscheidet sich die [X.]ersonalgestellung von der Versetzung im tarifrechtlichen Sinne gerade dadurch, dass die [X.]eschäftigung bei einem Dritten erfolgt.

Dies schließt nicht grundsätzlich aus, dass bei der Schaffung neuer, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des entsprechenden [X.]ersonalvertretungsgesetzes noch nicht existierender Tarifbegriffe diese nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts unter bestehende Normen subsumiert werden können oder dass eine analoge oder entsprechende Anwendung in [X.]etracht kommt (vgl. zur [X.]ersonalgestellung [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]eiseler [X.][X.]ersVG 6. Aufl. § 75 Rn. 78; [X.] [X.]ersonalgestellung nach § 4 Abs. 3 [X.]/[X.] [X.]ersR 2007, 378; [X.] Gestellung und [X.]ersonalvertretung in Sozialer Dialog in der Krise 2009 S. 107, 112 ff.; wohl auch [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Juni 2010 § 4 Rn. 46 [aus Gründen der Rechtssicherheit]; [X.] Sponer/Steinherr [X.] Stand Mai 2010 § 4 Rn. 144).

Im Falle des § 72 Abs. 1 Nr. 5 [X.] NW ist dies allerdings im Hinblick auf die mit Wirkung vom 17. Oktober 2007 erfolgte Novellierung des [X.] in [X.] nicht möglich (ebenso [X.] Köln 28. November 2007 - 34 L 1580/07.[X.]VL -; [X.] Minden 5. Dezember 2007 - 12 L 555/07.[X.]VL -; [X.] [X.] 18. Dezember 2007 - 22 L 667/07.[X.]VL -). Ziel der Gesetzesnovellierung war ua. die Anpassung an die Regelungen des [X.]undespersonalvertretungsrechts und an [X.]estimmungen des neuen Tarifrechts ([X.] Drucks. 14/4239 S. 2, 85). Dementsprechend ist beispielsweise der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 6 [X.] NW („… Zuweisung … von Arbeitnehmern gemäß tarifrechtlicher Vorschriften für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihre Aufhebung“) verändert worden. Zur [X.]egründung wurde auf eine „Rechtsfolgeänderung infolge … des neuen Tarifrechts“ verwiesen ([X.] Drucks. 14/4239 S. 98). Die Aufnahme eines [X.] bei der [X.]ersonalgestellung ist dagegen - trotz entsprechender [X.]estrebungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. [X.] Drucks. 14/5034 S. 62 und Stellungnahme 14/1211 zum Gesetzentwurf S. 13, 14) - unterblieben. Gleichzeitig ist ein vorher bestehender Mitbestimmungstatbestand im Zuge der Novellierung gestrichen worden, der sich auf [X.]ersonalgestellungsverträge bezog (§ 72 Abs. 4 Nr. 19 [X.] [X.]). Danach muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Fehlen eines [X.] hinsichtlich der [X.]ersonalgestellung um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung und nicht um eine unbewusste Lücke handelt. Weder kann daher die [X.]ersonalgestellung als Versetzung iSd. § 72 Abs. 1 Nr. 5 [X.] NW angesehen werden, noch ist eine analoge Anwendung dieser Vorschrift möglich (vgl. dazu [X.] 18. März 2010 - 6 [X.] - Rn. 27, [X.], 824). Soweit dadurch eine [X.] für die [X.]eschäftigten entstanden ist, die dauerhaft einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden, ist dies durch den Gesetzgeber gewollt.

[X.]) Es kann dahinstehen, ob die Eingliederung des [X.] in die Dienststelle des [X.] in [X.] als Einstellung iSd. § 72 Abs. 1 Nr. 1 [X.] NW anzusehen ist und deshalb der [X.]eteiligung des dort bestehenden [X.]ersonalrats bedurfte.

Auch wenn dies der Fall war (vgl. etwa [X.][X.] 16. September 1994 - 6 [X.] 32.92 - [X.][X.]E 96, 355; 20. Mai 1992 - 6 [X.] 4.90 - [X.][X.]E 90, 194), stand die fehlende [X.]eteiligung des [X.]ersonalrats einem Einsatz des [X.] in [X.] nicht entgegen. Die Mitbestimmung bei der Einstellung nach den Regelungen des [X.]etriebsverfassungsgesetzes oder der [X.]ersonalvertretungsgesetze dient in erster Linie dem Schutz der bestehenden [X.]elegschaft (vgl. [X.] 5. April 2001 - 2 [X.] - zu II 2 c cc (2) und (3) der Gründe, [X.]E 97, 276; [X.][X.] 20. Mai 1992 - 6 [X.] 4.90 - zu II 2 b [X.] der Gründe, aaO). Ein Leistungsverweigerungsrecht des einzelnen Arbeitnehmers besteht deswegen nur dann, wenn der [X.]etriebsrat oder [X.]ersonalrat die Aufhebung der [X.]eschäftigung des ohne seine Zustimmung [X.] begehrt ([X.] 5. April 2001 - 2 [X.] - aaO). Dies ist von keiner Seite vorgetragen worden.

II. Aus vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Klage auch insoweit unbegründet ist, als der Kläger mit dem Antrag zu 2. die Feststellung einer Verpflichtung des beklagten [X.] zum Schadensersatz begehrt.

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 Z[X.]O).

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Alex    

        

    Frese    

        

        

Meta

10 AZR 95/09

25.08.2010

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bielefeld, 8. April 2008, Az: 5 Ca 3520/07, Urteil

§ 1 Abs 2 VersÄmtEinglG NW 2007, § 10 Abs 1 VersÄmtEinglG NW 2007, § 4 Abs 1 VersÄmtEinglG NW 2007, § 12 Abs 2 VersÄmtEinglG NW 2007, § 12 Abs 4 VersÄmtEinglG NW 2007, § 66 Abs 8 PersVG NW 1974, § 72 Abs 1 Nr 5 PersVG NW 1974, § 72 Abs 2 Nr 5 PersVG NW 1974, § 4 Abs 3 TV-L, § 106 GewO, Art 9 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 70 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, Art 75 Abs 1 Nr 1 GG, Art 85 GG, Art 125b Abs 2 GG, § 1 KOVVwG, § 2 Nr 1 KOVVwG, § 3 KOVVwG, § 4 OEG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2010, Az. 10 AZR 95/09 (REWIS RS 2010, 3815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3815

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